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   BFH, 09.12.2004 - VII S 29/03 (PKH)   

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https://dejure.org/2004,5629
BFH, 09.12.2004 - VII S 29/03 (PKH) (https://dejure.org/2004,5629)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2004 - VII S 29/03 (PKH) (https://dejure.org/2004,5629)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - VII S 29/03 (PKH) (https://dejure.org/2004,5629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    InsO §§ 53 ff.; ; InsO § 55; ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 11 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 62a; ; FGO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 121 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzverwalter: PKH

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 319
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.05.2002 - I S 4/01

    Konkursverwalter - Rechtsanwalt - Arrestanordnung - Prozesskostenhilfe -

    Auszug aus BFH, 09.12.2004 - VII S 29/03
    Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 I S 4/01, BFH/NV 2002, 1319, m.w.N.) auf Antrag PKH, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

    Zwar hat der I. Senat des BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2002, 1319 (ebenso für den Konkursverwalter in seinem Beschluss vom 26. Juni 2002 I S 4/02, nicht veröffentlicht) diese Frage abweichend entschieden (keine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO, wenn der Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt ist; jedoch könne der Insolvenzverwalter im Rahmen der bewilligten PKH die Gebühren und Auslagen in Ansatz bringen, die er als bevollmächtigter Rechtsanwalt verlangen könnte).

  • BFH, 04.05.1993 - VII R 96/92

    Aufrechnung durch Finanzamt (FA) gegen Steuererstattungsanspruch des

    Auszug aus BFH, 09.12.2004 - VII S 29/03
    Ferner weiche das FG mit seiner Beurteilung, der gegen den Insolvenzschuldner ergangene Kraftfahrzeugsteuerbescheid wirke nicht gegen den Insolvenzverwalter fort, vom BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VII R 96/92 (BFH/NV 1994, 287) in entscheidungserheblicher Weise ab.
  • BGH, 25.04.2002 - IX ZB 106/02

    Umfang der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei Anwaltszwang

    Auszug aus BFH, 09.12.2004 - VII S 29/03
    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 25. April 2002 IX ZB 106/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 1046), die er --auch wenn sie im entschiedenen Fall nicht tragend war-- für überzeugend hält, weil sie dem Wortlaut des Gesetzes entspricht und auch zweckgerecht erscheint, weil es in aller Regel untunlich ist, sich in eigener Sache vor Gericht zu vertreten.
  • BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03

    Insolvenzverwalter; PKH

    Auszug aus BFH, 09.12.2004 - VII S 29/03
    Hiergegen hat das FA Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Az. VII B 304/03) erhoben und diese auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
  • BFH, 26.06.2002 - I S 4/02
    Auszug aus BFH, 09.12.2004 - VII S 29/03
    Zwar hat der I. Senat des BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2002, 1319 (ebenso für den Konkursverwalter in seinem Beschluss vom 26. Juni 2002 I S 4/02, nicht veröffentlicht) diese Frage abweichend entschieden (keine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO, wenn der Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt ist; jedoch könne der Insolvenzverwalter im Rahmen der bewilligten PKH die Gebühren und Auslagen in Ansatz bringen, die er als bevollmächtigter Rechtsanwalt verlangen könnte).
  • BGH, 09.08.2006 - IX ZB 200/05

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Massegläubiger gegen den

    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2004 (ZInsO 2005, 1216) betraf einen Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm obliegenden Befugnisse als gesetzlicher Prozessstandschafter führen konnte, so dass sich die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO richtete.
  • BVerwG, 08.02.2006 - 8 PKH 4.05

    Bedürftigkeit und Zumutbarkeit als Voraussetzungen für die Gewährung von

    Gläubiger kleinerer Forderungen werden regelmäßig ebenso wenig zur Aufbringung der Kosten heranzuziehen sein, wie solche, deren Forderungen wegen vorrangiger Ansprüche keine Befriedigung fänden (BFH, Beschluss vom 9. Dezember 2004, Rpfleger 2005, 319).
  • BFH, 03.02.2005 - VII B 304/03

    Divergenz

    Der Kläger, dem der Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren PKH bewilligt hat (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 VII S 29/03), ist der Beschwerde entgegengetreten.
  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 36/05

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für anwaltlichen Insolvenzverwalter

    Dies gilt auch, wenn der Insolvenzverwalter als antragstellende Partei selbst Rechtsanwalt ist (BGH v. 25.04.2002 - IX ZB 106/02, BGHReport 2002, 848 = InVo 2002, 496 = MDR 2002, 1142 = ZInsO 2002, 626; BFH v. 09.12.2004 - VII S 29/03 [PKH], BFH/NV 2005, 380 = Rpfleger 2005, 319).
  • BGH, 26.10.2006 - IX ZB 176/05

    Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den

    Das haben Bundesgerichtshof (Beschl. v. 25. April 2002 - IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179) und Bundesfinanzhof (BFH, ZInsO 2005, 1216, 1217) bereits entschieden und wird auch in der Kommentarliteratur - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 121 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 121 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl. § 121 Rn. 25; HK-ZPO/Rathmann/Pukall, § 121 Rn. 1; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 121 Rn. 9).
  • BFH, 23.06.2020 - IV S 3/19

    Bewilligung von PKH - Beiordnung eines Prozessvertreters für Verfahren mit

    aa) § 142 Abs. 1 und Abs. 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO schreibt zwingend vor, dass dem Antragsteller bei Bewilligung von PKH für Verfahren mit Vertretungszwang ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muss (BFH-Beschluss vom 09.12.2004 - VII S 29/03 (PKH), BFH/NV 2005, 380).
  • OLG Celle, 02.04.2013 - 2 W 64/13

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den

    bb) Der Bundesfinanzhof (ZinsO 2005, 1216, juris, Rn. 11, ohne Begründung allein unter Hinweis auf die Kommentierung bei Zöller/Philippi), andere Obergerichte (OLG Hamburg ZinsO 2005, 323, juris, Rn. 3; OLG Naumburg ZinsO 2002, 586, juris, Rn. 8, ebenfalls ohne Begründung allein unter Hinweis auf die Kommentierung bei Zöller/Philippi) und Stimmen in der Literatur (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 116 Rn. 18) vertreten demgegenüber die Auffassung, Massegläubigern sei die Aufbringung von Prozesskosten grundsätzlich nicht zuzumuten.
  • AG Hamburg, 20.12.2005 - 67c IN 387/05

    Kritische Prüfung der Darlegungen des Sachverständigen im Insolvenzverfahren zur

    Auch der BFH (ZInsO 2005, 1216, 9.12.2004) hat entschieden, daß eine Vorleistungspflicht weder für den Insolvenzverwalter noch für die "echten Massegläubiger" i.S.d. §§ 53 ff.InsO besteht.
  • FG Sachsen, 06.02.2009 - 5 K 920/08

    Zugehörigkeit von Forderungen des Finanzamtes über die in Entgelten enthaltene

    Dabei wird grundsätzlich vorausgesetzt, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2 i.V.m. § 114 letzter Halbsatz ZPO - vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluß vom 09. Dezember 2004, VII S 29/03, BFH/NV 2005, 380 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 M 52.10

    Prozesskostenhilfe; PKH-Beschwerde; Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes;

    Die Frage, inwieweit diesen wirtschaftlich Beteiligten eine Kostenaufbringung für das Verfahren zumutbar ist, beurteilt sich anhand einer Gegenüberstellung der Kosten des Verfahrens und der möglichen Vorteile für die Gläubiger, wobei nur die Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO in die Betrachtung einzubeziehen sind, da es den Massegläubigern nach §§ 53 ff. InsO - ebenso wie dem Insolvenzverwalter selbst - nicht zugemutet werden kann, Prozesskosten aufzubringen (BFH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - VII S 29/03 (PKH) -, ZInsO 2005, 1216, juris Rn. 11).
  • FG Sachsen, 05.12.2011 - 1 K 1792/08

    Keine Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren eines Insolvenztreuhänders wegen

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