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   BGH, 04.02.2005 - V ZR 294/03   

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https://dejure.org/2005,1470
BGH, 04.02.2005 - V ZR 294/03 (https://dejure.org/2005,1470)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2005 - V ZR 294/03 (https://dejure.org/2005,1470)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2005 - V ZR 294/03 (https://dejure.org/2005,1470)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG §§ 21 Abs. 2, 148 Abs. 1 Satz 1
    Erstreckung der Beschlagnahme auf Untermietverhältnis bei Nichtigkeit des Hauptmietverhältnisses

  • Wolters Kluwer

    Umfang einer Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung; Vereitelung von Gläubigerrechten; Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung; Abtretung von Forderungen aus Unterpachtverträgen

  • Judicialis

    ZVG § 21 Abs. 2; ; ZVG § 148 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 21 Abs. 2 § 148 Abs. 1 S. 1
    Umfang der Beschlagnahme bei Zwangsverwaltung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsverwaltung - Beschlagnahme erfasst auch Forderungen aus Untermietvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Zwangsverwaltung - Auch Ansprüche aus einem Untermietverhältnis können von der Beschlagnahme erfasst sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Zwangsverwaltung - Auch Ansprüche aus einem Untermietverhältnis können von der Beschlagnahme erfasst sein

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsverwaltung: Beschlagnahme kann auch Forderungen aus Untermietvertrag erfassen! (IMR 2008, 1028)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 773
  • NZM 2005, 433
  • ZMR 2005, 431
  • WM 2005, 610
  • AnwBl 2005, 56
  • Rpfleger 2005, 323
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94

    Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 294/03
    Solche Sachverhalte werden im allgemeinen vom Institut der Gläubigeranfechtung erfaßt (§§ 1 ff. AnfG, §§ 129 ff. InsO), das die Wirksamkeit der anfechtbaren Rechtshandlung gerade voraussetzt (vgl. BGHZ 130, 314, 331).

    Dies verkennt das Berufungsgericht aber auch nicht, sondern fordert für die Annahme der Sittenwidrigkeit ein Mehr, nämlich, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 130, 314, 331 m.w.N.), ein planmäßiges Zusammenarbeiten mit eingeweihten Helfern, um das wesentliche pfändbare Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten.

    Dabei begnügt sich das Berufungsgericht nicht - weil auch nicht ausreichend (BGHZ 130, 314, 331) - mit der Feststellung, daß der Vertragspartner K. die Absichten der Schuldnerin kannte, sondern es stellt fest, daß er aktiv an der Vertragsgestaltung mitgewirkt hat und durch die Verrechnungsabreden auf gar nicht, jedenfalls nicht annähernd in dieser Höhe, erbrachte "Baukostenzuschüsse" den Vertragszweck erst ermöglicht hat.

  • RG, 21.12.1912 - V 361/12

    Mietzinsen; Nießbraucher; Hypothekengläubiger

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 294/03
    Andererseits wird allgemein die Auffassung vertreten, daß Forderungen aus dem Hauptpacht (-Miet-) Vertrag unabhängig davon haften, wer das Grundstück vermietet (verpachtet) hat (RGZ 68, 10, 13; 81, 146, 149 [allerdings Sonderfall]; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1123 Rdn. 10; Enneccerus/Wolff/Raiser, Lehrbruch des bürgerlichen Rechts, Bd. III, 10. Aufl., § 135 V; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1123 Rdn. 4).

    Das Reichsgericht hat angenommen, die Beschlagnahme eines Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung wie auch die "Beschlagnahme" durch eine Hypothek erfasse auch die Forderungen aus Miet- oder Pachtverträgen, die ein Nießbraucher abgeschlossen hat, obwohl das Fruchtziehungsrecht dem Nießbraucher zusteht (RGZ 81, 146; zustimmend BGB-RGRK/Mattern aaO, Rdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1123 Rdn. 1).

    Hier gebühren ihm im Verhältnis zum Hypothekengläubiger nach § 879 BGB nicht die Erträge (vgl. RGZ 81, 146, 150; Palandt/Bassenge aaO).

  • BGH, 08.11.2002 - V ZR 244/01

    Eintritt eines neuen Verpächters in einen Pachtvertrag

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 294/03
    Die dieses Urteil bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Senat mit Urteil vom 8. November 2002 (V ZR 244/01) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  • LG Bonn, 05.05.1981 - 4 T 248/81

    Mietzinsforderungen bei Anordnung der Zwangsverwaltung von Beschlagnahme erfasst

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 294/03
    a) Allerdings besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, daß die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Forderungen aus dem Hauptpacht (-Miet-) Vertrag erfaßt (§§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 ZVG), nicht aber Forderungen aus einem Unterpacht- oder Untermietvertrag (vgl. LG Bonn, ZIP 1981, 730 [zu § 1123 BGB]; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 148 Rdn. 2 unter 2.3 f.; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 148 Rdn. 36; Dassler/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 148 Rdn. 11).
  • RG, 22.01.1908 - V 144/07

    Nießbrauch; Miete ; Nebenintervention.

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 294/03
    Andererseits wird allgemein die Auffassung vertreten, daß Forderungen aus dem Hauptpacht (-Miet-) Vertrag unabhängig davon haften, wer das Grundstück vermietet (verpachtet) hat (RGZ 68, 10, 13; 81, 146, 149 [allerdings Sonderfall]; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1123 Rdn. 10; Enneccerus/Wolff/Raiser, Lehrbruch des bürgerlichen Rechts, Bd. III, 10. Aufl., § 135 V; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1123 Rdn. 4).
  • BGH, 10.06.2020 - 5 StR 435/19

    Betrug (Täuschung durch Geltendmachung eines Anspruchs; Tatsachenkern;

    bb) Grundsätzlich erstreckt sich der Haftungsverband zwar nicht auf Forderungen aus einem Untermietverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 294/03, Rpfleger 2005, 323; Keller in: Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 148 Rn. 11), wie es hier vorgelegen hat: Nach den Verträgen hat nicht die w. AG als Bestellerin der Grundschulden an die Mieter vermietet, sondern die T. GmbH, welche ihrerseits die Grundstücke vom Mitangeklagten K. gemietet hatte.

    Dann ist der Hauptmietvertrag gemäß § 138 BGB als sittenwidrig anzusehen und die Mietforderungen fallen in den Haftungsverband (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 294/03, aaO; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2011 - 13 U 23/11; OLG Celle, Urteil vom 8. März 2012 - 2 U 102/11).

  • BGH, 15.05.2013 - XII ZR 115/11

    Zwangsverwaltung: Schicksal der als Gesellschafterbeitrag an eine GbR gewährten

    Denn die Gläubiger des Eigentümers haben keinen Anspruch darauf, sich aus schuldnerfremdem Vermögen zu befriedigen (BGH Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 294/03 - NZM 2005, 433, 434).

    Auch sind Tatsachen, aufgrund derer eine Nichtigkeit der Gebrauchsüberlassung an die GbR wegen Vollstreckungsvereitelung anzunehmen wäre und deshalb die mit der Beklagten vereinbarte Miete unmittelbar dem Kläger zustünde (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 294/03 - NZM 2005, 433, 434), nicht festgestellt.

  • KG, 04.11.2015 - 24 U 112/14

    Feststellung von Darlehensrückzahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle:

    Liegt ein planmäßiges Zusammenwirken mit eingeweihten Helfern vor, um das wesentliche pfändbare Vermögen des Schuldners dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, kann auch der deliktsrechtliche Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung erfüllt sein (BGHZ 130, 314 Rdn. 57; BGH WM 2005, 610 Rdn. 9; BGHZ 162, 143 Rdn. 34 - jeweils zitiert nach juris).

    Neben den Sondervorschriften der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung kommt vielmehr auch die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB zur Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (BGHZ 138, 291 Rdn. 36; BGH WM 2005, 610 Rdn. 9; BGHZ 162, 143 Rdn. 34; BGH WM 2005, 1037 Rdn. 13 - jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 29.06.2006 - IX ZR 119/04

    Umfang der Zwangsverwaltung; Verfolgung von Ansprüchen auf Ersatz schuldhaft

    aa) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung erfasse Forderungen aus einem Untermiet- oder Unterpachtverhältnis grundsätzlich nicht, es sei denn, der Hauptmiet- oder Hauptpachtvertrag sei wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH, Urt. v. 4. Februar 2005 - V ZR 294/03, WM 2005, 610, 612).
  • BGH, 07.07.2011 - V ZB 9/11

    Zwangsverwaltung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks: Erinnerung des

    Sie stehen vielmehr dem Mieter oder Pächter, nicht dem Eigentümer zu (Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 294/03, WM 2005, 610, 612).

    Eine solche Verlagerung von Mieten hat der Senat zwar in dem Fall angenommen, dass der Hauptpachtvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig war, weil er dazu diente, die Mieten oder Pachten planmäßig und mit eingeweihten Helfern dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 294/03, WM 2005, 610, 611).

  • KG, 21.04.2008 - 8 U 140/07

    Zwangsverwaltung: Erstreckung der Beschlagnahme auf Forderungen aus einem

    Es besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Forderungen aus dem Hauptmietverhältnis erfasst (§§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 ZVG), nicht aber Forderungen aus einem Untermietvertrag (vgl. Stöber, ZVG, 18. Auflage, § 148 ZVG, Rdnr. 2 unter 2.3; Dassler/Schiffbauer/Engels, ZVG, 13. Auflage, 2008, § 148 ZVG, Rdnr.14; vgl. BGH NZM 2005, 433).

    Der BGH hat in der Entscheidung vom 04. Februar 2005 - V ZR 294/03, (NZM 2005, 431 = ZMR 2005, 431) ausgeführt, dass die vorgenannten Grundsätze - einerseits fallen Untermietzinsen nicht unter Beschlag, andererseits soll es nicht darauf ankommen, wer das Grundstück vermietet hat - in einem gewissen Widerspruch zueinander stehen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - L 1 AS 562/18

    Auslegung einer Kostenübernahmeerklärung - Sittenwidrigkeit eine Pachtvertrages

    Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung erfasse die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung nicht nur Forderungen aus einem Hauptmiet- oder -pachtvertrag, sondern auch Forderungen aus einem Untermiet- oder -pachtverhältnis, wenn der Hauptmiet-bzw. Hauptpachtvertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei (Bezugnahme u. a. auf Bundesgerichtshof -BGH, Urt. vom 4. Februar 2005 - V ZR 294/03, juris-Rdnr. 17-20).

    Dass dem Kläger aus abgetretenem Recht der M UG selbst unter der Prämisse einer wirksamen öffentlich-rechtlichen Zusage kein Anspruch gegen das Jobcenter zustände, hat das SG bereits zutreffend unter Berufung auf die Rechtsprechung das BGH ausgeführt (BGH Urteil vom 4. Februar 2005, a. a. O.).

  • AG Witten, 19.07.2012 - 2 C 990/10

    Nutzungsentgelt für die Nutzung eines Einfamilienhauses wegen angeblichen

    Erforderlich ist ein planmäßiges Zusammenarbeiten mit eingeweihten Helfern, mit dem Ziel, das wesentlich pfändbare Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten (BGH, Urt. v. 04.02.2005, V ZR 294/03; OLG Rostock, Urt. v. 27.05.2010,, 3 U 116/09).
  • OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 3 U 22/18

    Räumung und Herausgabe von Grundstücken an einen Ersteher

    Der Umstand allein, dass der begünstigte Teil die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners kennt, begründet aber noch keine Sittenwidrigkeit, weil das zum Normaltatbestand jeder Absichtsanfechtung gehört (BGH NZM 2005, 433; NJW 1995, 2846).
  • OLG Rostock, 27.05.2010 - 3 U 116/09

    Wohnraummietvertrag: Vorliegen eines Scheingeschäfts; Abgrenzung der

    Erforderlich ist ein planmäßiges Zusammenarbeiten mit eingeweihten Helfern, um das wesentliche pfändbare Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten (BGH, Urt. v. 04.02.2005, V ZR 294/03, NZM 2005, 433, 434).
  • LG Bonn, 28.05.2008 - 6 T 63/08

    Nicht herausgabebereiter Dritter als Eigentümer

  • OLG Stuttgart, 26.05.2011 - 13 U 23/11

    Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung: Erstreckung auf

  • AG Dortmund, 16.11.2010 - 425 C 11144/08

    Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung auch hinsichtlich der

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