Weitere Entscheidung unten: KG, 18.07.2005

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 1 AR 36/05   

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https://dejure.org/2005,1617
OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 1 AR 36/05 (https://dejure.org/2005,1617)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.08.2005 - 1 AR 36/05 (https://dejure.org/2005,1617)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. August 2005 - 1 AR 36/05 (https://dejure.org/2005,1617)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Pflichtverteidigerkosten: Gewährung einer Pauschvergütung für das Vorverfahren

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Pauschvergütung des Pflichtverteidigers für das Vorverfahren; Vorliegen einer weit überdurchschnittlichen Tätigkeit; Berücksichtigung von erheblicher Fahrzeit, Notwendigkeit eines Dolmetschers, problematischer Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten

  • Burhoff online

    Pauschgebühr für das Vorverfahren

  • Judicialis

    RVG § 51 Abs. 1; ; RVG § 51 Abs. 2 Satz 4; ; RVG § 42 Abs. 3; ; VV-RVG Nr. 4102; ; VV-RVG Nr. 4103; ; VV-RVG Nr. 4105

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 51; VV-RVG Nr. 4102, Nr. 4103, Nr. 4105
    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für das vorbereitende Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online (Leitsatz)

    § 51 RVG
    Pauschgebühr für das Vorverfahren

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Pauschgebühr - Pauschgebühr für das Vorverfahren

Papierfundstellen

  • StV 2006, 205
  • Rpfleger 2005, 694
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 28.03.2000 - ARs 25/00

    Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger - Besonderer Umfang

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 1 AR 36/05
    Jedoch begründet dies vorliegend in Verbindung mit der erforderlichen Fahrzeit - der Verteidiger hat insgesamt nahezu einen ganzen Arbeitstag verloren - (OLG Karlsruhe StV 1990, 369) und der problematischen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten (OLG Nürnberg StV 2000, 441 f), die sich aus seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis, seiner Neigung zu aufbrausendem Verhalten und der festgestellten Nähe zum Obdachlosen- und Trinkermilieu ergibt, einen besonderen Umfang der Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren, zumal er nach seinem Vortrag darüber hinausgehend noch eine Tatortbesichtigung durchgeführt hat.
  • OLG Karlsruhe, 13.05.1990 - 1 AR 10/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 1 AR 36/05
    Jedoch begründet dies vorliegend in Verbindung mit der erforderlichen Fahrzeit - der Verteidiger hat insgesamt nahezu einen ganzen Arbeitstag verloren - (OLG Karlsruhe StV 1990, 369) und der problematischen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten (OLG Nürnberg StV 2000, 441 f), die sich aus seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis, seiner Neigung zu aufbrausendem Verhalten und der festgestellten Nähe zum Obdachlosen- und Trinkermilieu ergibt, einen besonderen Umfang der Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren, zumal er nach seinem Vortrag darüber hinausgehend noch eine Tatortbesichtigung durchgeführt hat.
  • OLG München, 19.12.1986 - 11 W 3106/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 1 AR 36/05
    Die Notwendigkeit, einen Dolmetscher zu dem Mandantengesprächen bei zu ziehen, rechtfertigt für sich allein nicht die Gewährung einer Pauschgebühr (OLG Karlsruhe JurBüro 1987, 392 = RPfleger 1987, 176).
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Die Oberlandesgerichte Karlsruhe (StV 2006, 205 Rdn. 6 nach juris) und Stuttgart (Rpfleger 2014, 692 Rdn. 10 nach juris) beziehen hingegen bei der Bemessung des Zeitaufwands als besonders umfangreich die Fahrtzeiten zwischen Kanzlei und Verhandlungsort mit ein.

    aa) Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich Maßstab und Rahmen für die Höhe der Pauschvergütung (vgl. etwa KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 4 nach juris; OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 11 nach juris; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 8 nach juris; OLG Saarbrücken StRR 2011, 121 Rdn. 20 nach juris).

    Die Dauer der Hauptverhandlungstermine kann wegen der Einführung der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4117, 4118 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH StRR 2013, 39 Rdn. 6 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 6 nach juris; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 694 Rdn. 5 nach juris; Thüringer OLG NJW 2006, 933 Rdn. 16 nach juris [zu § 42 RVG]; Mayer/Kroiß, aaO. § 51 Rdn. 2; s. auch Burhoff, RVG aaO. § 51 Rdn. 15; wohl auch OLG Hamm NJW 2007, 311 Rdn. 15 nach juris).

  • OLG Hamm, 08.06.2007 - 2 (s) Sbd IX-87/07

    Pauschgebühr; Nebenklägervertreter; Haftzuschlag

    Insoweit übersieht der Senat nicht, worauf auch der Vertreter der Staatskasse zutreffend hinweist, dass dem Antragsteller für diese Terminen Zuschlagsgebühren nach Nrn. 4116, 4117 VV RVG zustehen, was, worauf der Senat in ständiger Rechtsprechung zum RVG bereits mehrfach hingewiesen hat, in der Regel dazu führt, dass diese Termine nicht oder nicht mehr vollständig bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" herangezogen werden können (vgl. dazu Senat in StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420 = Rpfleger 2005, 694; vgl. im Übrigen Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11).
  • OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-1/06

    Pauschgebühr; Zuschlaggebühr; Länge der Hauptverhandlung; Pausen;

    VIII - 239/05 und o.a. Beschluss vom 17. Januar 2006) und diese nun, da das RVG dafür einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht, bei der Frage der Gewährung einer Pauschgebühr eine jedenfalls maßgebliche Rolle nicht mehr spielen können (vgl. dAzu OLG Hamm StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420, www.burhoff.de; vgl. im Übrigen Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11).
  • OLG Hamm, 30.03.2006 - 2 (s) Sbd IX-43/06

    Terminsgebühr, Auslieferungsverfahren; Teilnahme am Verkündungstermin

    VIII - 239/05 und o.a. Beschluss vom 17. Januar 2006) und diese nun, da das RVG dafür einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht, bei der Frage der Gewährung einer Pauschgebühr eine jedenfalls maßgebliche Rolle nicht mehr spielen können (vgl. dazu OLG Hamm StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420, www.burhoff.de; vgl. im Übrigen Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11).
  • OLG Hamm, 12.09.2005 - 2 (s) Sbd VIII-188/05

    Pauschgebühr; verfahrensabschnittsweise Gewährung; Pauschgebühr für das

    Aufgrund der labilen Persönlichkeit der ehemaligen Angeklagten waren für die Verteidigung jedoch fünf Besuche von jeweils drei Stunden und 20 Minuten (inklusive Fahrzeit) erforderlich, insgesamt also ein Zeitaufwand von ca. 16 Stunden (zur Gewährung einer Pauschgebühr für das Vorverfahren, wenn mehrere Haftbesuche angezeigt waren vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. August 2005, 1 AR 36/05).
  • OLG Hamm, 24.10.2005 - 2 (s) Sbd VIII-196/05

    Pauschgebühr;: besonderer Umfang, aktive Mitarbeit des Verteidigers; Abkrüzung

    Die Haftbesuche einschließlich der aufgewandten Fahrzeiten sind aber noch nicht von einem solchen Umfang, dass sie die Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren schon als besonders umfangreich erscheinen lassen (vgl. hierzu auch den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23. August 2005 - 1 AR 36/05 -).
  • OLG Hamm, 07.09.2005 - 2 (s) Sbd VIII-150/05

    besonders umfangreich; besonders schwierig; Zumutbarkeit;

    Er hat jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, ob und wie viele dieser Besuche während des Vorverfahrens und wie viele nach Anklageerhebung stattgefunden haben (vgl. hierzu den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23. August 2005 - 1 AR 36/05 -, in dem ausgeführt wird, dass vier Haftbesuche von mehr als einer Stunde bei einer Fahrzeit von insgesamt ca. einer Stunde und 30 Minuten pro Besuch es rechtfertigen können, einen besonderen Umfang der Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren anzunehmen).
  • OLG Hamm, 05.12.2005 - 2 (s) Sbd VIII-221/05

    Pauschgebühr; besonderer Umfang; Gesamtbetrachtung; Grundgebühr

    Die Haftbesuche einschließlich der aufgewandten Fahrzeiten sind aber noch nicht von einem solchen Umfang, dass sie die Tätigkeit der Verteidigerin im Ermittlungsverfahren schon als besonders umfangreich erscheinen lassen (vgl. hierzu auch den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23. August 2005 -1 AR 36/05-).
  • OLG Hamm, 16.03.2007 - 2 (s) Sbd IX-30/07

    Pauschgebühr; besonderer Umfang; Gesamtgepräge; lange Hauptverhandlungstermine

    Insoweit übersieht der Senat nicht, worauf der Vertreter der Staatskasse im Ansatz zutreffen hinweist, dass dem Antragsteller für diese Terminen Zuschlagsgebühren nach Nr. 4116 VV RVG zustehen, was, worauf der Senat in ständiger Rechtsprechung zum RVG bereits mehrfach hingewiesen hat, in der Regel dazu führt, dass diese Termine nicht oder nicht mehr vollständig bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" herangezogen werden können (vgl. dazu Senat in StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420 = Rpfleger 2005, 694; vgl. im Übrigen Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 RVG Rn. 11).
  • OLG Hamm, 28.02.2006 - 2 (s) Sbd IX-14/06

    Pauschgebühr; Zuschlaggebühr; Länge der Hauptverhandlung; Pausen;

    VIII - 239/05 und o.a. Beschluss vom 17. Januar 2006) und diese nun, da das RVG dafür einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht, bei der Frage der Gewährung einer Pauschgebühr eine jedenfalls maßgebliche Rolle nicht mehr spielen können (vgl. dAzu OLG Hamm StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420, www.burhoff.de; vgl. im Übrigen Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11).
  • OLG Hamm, 21.02.2007 - 2 (s) Sbd IX-10/07

    Pauschgebühr; besonderer Umfang; verfahrensabkürzende Tätigkeiten

  • OLG Hamm, 02.01.2007 - 2 (s) Sbd IX-150/06

    besonderer UmfanG; Gesamtgepräge des Verfahrens

  • OLG Hamm, 14.08.2006 - 2 (s) Sbd IX-79/06

    Pauschgebühr; besonderer Umfang; Verfahrensabschnitt; Zumutbarkeit

  • OLG Hamm, 21.02.2007 - 2 (s) Sbd IX-1/07

    Pauschgebühr; besonderer Umfang; verfahrensabkürzende Tätigkeiten

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Rechtsprechung
   KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1215
KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05 (https://dejure.org/2005,1215)
KG, Entscheidung vom 18.07.2005 - 3 Ws 323/05 (https://dejure.org/2005,1215)
KG, Entscheidung vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 (https://dejure.org/2005,1215)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beiordnung eines Zeugenbeistandes; Gebühren eines Rechtsanwalt sals Zeugenbeistand nach dem Rechsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

  • Burhoff online

    Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand

  • Judicialis

    StPO § 68 b; ; StPO § 141; ; RVG § 48 Abs. 5 Satz 1; ; RVG § 61 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Übergangsregelung, Einzeltätigkeit contra Vollvertretung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online (Leitsatz)

    Vorbem. 4 Abs. 1 RVG
    Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Übergangsrecht - Gebührenhöhe für Tätigkeit als Zeugenbeistand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3589 (Ls.)
  • NStZ-RR 2005, 358
  • Rpfleger 2005, 694
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2000 - 3 (s) BRAGO 118/00
    Auszug aus KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05
    Gleiches gilt für die Kommentierung in Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., VV 4302 Rdn. 2 (S. 1877), auf die sich die Bezirksrevisorin bezieht, sowie die Entscheidung des OLG Düsseldorf in JurBüro 2001, 26 f.).
  • OLG Schleswig, 30.11.2004 - 1 Ws 423/04

    Vergütung des nach Pflichtverteidigers nach RVG

    Auszug aus KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05
    Dies ist inzwischen die einhellige Auffassung der Oberlandesgerichte (vgl. u. a. OLG Jena und OLG Frankfurt, beide in RVGreport 2005, 221; OLG Schleswig NJW 2005, 234).
  • KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05

    Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Gebühren des anwaltlichen Vertreters des

    Auszug aus KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05
    Soweit die Bezirksrevisorin des Landgerichts zu bedenken gibt, ob für den Fall, daß das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anwendbar wäre, nicht ausschließlich die Verfahrensgebühr VV 4302 Ziff. 3 als Einzelgebühr für eine andere nicht in den Nummern VV 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung vergütet werden sollte, ist ihr entgegenzuhalten, daß gemäß Teil 4 Strafsachen, Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses [Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG)] in Verbindung mit Abschnitt 1 des Teiles 4 Strafsachen des Vergütungsverzeichnisses unter anderem für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden sind, daher der als Beistand beigeordnete Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhält (vgl. Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl., VV Teil 4 Vorbem. 4 Rdn. 22 (S. 678); Hartung in Hartung/Römer-mann, RVG VV Teil 4 Rdn. 27; Volpert in RVG, Burhoff Hrg., Vorbemerkung 4.3 Rdz. 16 (S. 835; s. auch KG, Beschluß vom 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05 - Burhoff, RVGreport 2004, 16; siehe auch Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 145, abgedruckt bei Göttlich/ Mümmler, RVG, Stichwort Beistand Ziff. 3 [für Zeugen und Sachverständige] S. 128 f.).
  • KG, 09.06.2005 - 4 Ws 47/05

    Vergütung des anwaltlichen Nebenklägervertreters in Übergangsfällen

    Auszug aus KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05
    Diese Rechtsprechung gilt auch für die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68 b StPO, denn ebenso wie für die Beiordnung nach § 141 StPO ist für die Beiordnung nach § 68 b StPO Voraussetzung, daß das Wahlmandat geendet hat; damit steht es als Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Übergangsrechts nicht mehr zur Verfügung (anders für die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand eines Nebenklägers: KG, Beschluß vom 9. Juni 2005 - 4 Ws 47/05; KG, Beschluß 13. Juni 2005 - 5 Ws 253/05 -).
  • KG, 17.01.2005 - 2 StE 10/03

    Pflichtverteidigervergütung nach neuem Gebührenrecht: Stichtagsbestimmung bei

    Auszug aus KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05
    Das Kammergericht hat in seinem Beschluß vom 17. Januar 2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) - für den Fall der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der zuvor Wahlverteidiger gewesen ist, ausgeführt, § 61 Abs. 1 RVG sei dahin auszulegen, daß auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung abzustellen sei [Rechtspfleger 2005, 276; RVGreport 2005, 186 f].
  • OLG Jena, 17.03.2005 - 1 Ws 73/05

    Übergangsregelung beim Pflichtverteidiger

    Auszug aus KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05
    Dies ist inzwischen die einhellige Auffassung der Oberlandesgerichte (vgl. u. a. OLG Jena und OLG Frankfurt, beide in RVGreport 2005, 221; OLG Schleswig NJW 2005, 234).
  • KG, 13.06.2005 - 5 Ws 253/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwendbares Gebührenrecht bei vor dem 1. Juli 2004

    Auszug aus KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05
    Diese Rechtsprechung gilt auch für die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68 b StPO, denn ebenso wie für die Beiordnung nach § 141 StPO ist für die Beiordnung nach § 68 b StPO Voraussetzung, daß das Wahlmandat geendet hat; damit steht es als Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Übergangsrechts nicht mehr zur Verfügung (anders für die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand eines Nebenklägers: KG, Beschluß vom 9. Juni 2005 - 4 Ws 47/05; KG, Beschluß 13. Juni 2005 - 5 Ws 253/05 -).
  • KG, 11.02.2005 - 5 Ws 656/04

    Pflichtverteidigergebühren: Anwendbares Gebührenrecht für den zuvor als

    Auszug aus KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05
    Das Kammergericht hat in seinem Beschluß vom 17. Januar 2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) - für den Fall der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der zuvor Wahlverteidiger gewesen ist, ausgeführt, § 61 Abs. 1 RVG sei dahin auszulegen, daß auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung abzustellen sei [Rechtspfleger 2005, 276; RVGreport 2005, 186 f].
  • OLG Hamm, 07.11.2007 - 2 Ws 289/07

    Zeugenbeistand; Abrechnung; Einzeltätigkeit; vorher Verteidiger

    Für die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG treten u.a. ein: KG (Beschluss v. 18. Januar 2007, 1 Ws 2/07 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, wie z.B. StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341; StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329), OLG Celle (Beschluss v. 21. Mai 2007, 1 Ws 195/07), OLG Dresden (Beschluss vom 15. Februar 2007, 1 Ws 28/07), OLG Frankfurt (Beschluss v. 26. Februar 2007. 5-1 BJs 333/85 [richtig: 5 - 1 BJs 322/85 - 2 - 3/05 - d. Red.] ), OLG Oldenburg (StraFo 2006, 130 = RVGreport 2006, 107), (auch noch) OLG Schleswig (NStZ-RR 2006, 255) sowie u.a. LG Berlin (Beschl. v. 23. Oktober 2006, (514) 83 Js 153/04 KLs 1/06), LG Bochum (Beschluss v. 22. Dezember 2006, 1 KLs 46 Js 77/05), LG Osnabrück (Beschl. v. 11. Oktober 2005, 3 KLs 30/04), und AG Lingen (AGS 2006, 175) sowie schließlich auch der hiesige 3. Strafsenat in einem nicht näher begründeten Beschluss vom 17. Juli 2007 in 3 Ws 307/07) sowie der hiesige 1. Strafsenat in den Beschlüssen vom 23. Oktober 2007 in 1 Ws 711/07 und 1 Ws 712/07 sowie in der Literatur Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl., Nrn. 4100-4103 VV Rn. 3, allerdings ohne nähere Begründung).

    Demgegenüber vertritt die inzwischen wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wie BGH (Beschl. v. 17. April 2007 - StB 1/06), (früher) KG (StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341; StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329), OLG Koblenz (RVGreport 2006, 232 = AGS 2006, 598 = NStZ-RR 2006, 254), OLG Köln (NStZ 2006, 410), OLG München (Beschluss v. 29. März 2007, 1 Ws 354/07), OLG Schleswig (NStZ-RR 2007, 126 = AGS 2007, 191 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in NStZ-RR 2006, 255), OLG Stuttgart (NStZ 2007, 343), LG Dresden (Beschluss v. 7. September 2007, 5 KLs 109 Js 27593/05), LG München I (Beschluss v. 19. Februar 2007 - 12 KLs 247 Js 228539/05) und LG Ulm (StraFo 2007, 219) die Auffassung, dass der als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet (so auch Burhoff (Hrsg.) RVG- Straf und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbemerkung 4.1 Rn. 6 ff. sowie Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 Rn. 16; Burhoff RVGreport 2005, 458; ders., RVGreport 2006, 81).

    Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass dem Rechtsanwalt in der Regel die volle Vertretung übertragen und er nur ausnahmsweise in einer Einzeltätigkeit beauftragt wird (so zutreffend das KG in seiner früheren Rechtsprechung in StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341; StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329; ähnlich OLG Schleswig StV 2006, 206 = RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 zur Abgrenzung der Tätigkeiten in der Strafvollstreckung von der Einzeltätigkeit).

    Da dem Antragsteller vorliegend Festbetragsgebühren zustehen, kann hier die Frage dahinstehen, ob, wovon das KG ausgeht (vgl. StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341), dem als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalt grundsätzlich niedrigere Gebühren zustehen sollen als dem Verteidiger.

  • KG, 01.02.2006 - 5 Ws 506/05

    Vergütung des Zeugenbeistandes: Höhe der Vergütung; kein Anspruch auf die

    Mit der hier streitgegenständlichen Frage haben sich bereits der 3. und der 4. Strafsenat des Kammergerichts befaßt (Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 - und vom 4. November 2005 - 4 Ws 61/05 -).

    "Gemäß Teil 4 Strafsachen, Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG)) in Verbindung mit Abschnitt 1 des Teiles 4 Strafsachen des Vergütungsverzeichnisses sind unter anderem für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden und er erhält grundsätzlich die gleichen Gebühren wie dieser (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 - m. w. Nachw.; Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl., VV Teil 4 Vorbem. 4 Rdn. 22; Volpert in RVG, Burhoff Hrsg., Vorbemerkung 4.3 Rdz. 16; siehe auch Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 145).

    Die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer nach Nr. 4112 VV RVG kann Rechtsanwalt F dagegen nicht verlangen (a. A. KG - 3. Strafsenat -, Beschluß vom 18. Juli 2005 - 3 Ws 323/05 -).

  • OLG Brandenburg, 26.02.2007 - 1 Ws 23/07

    Gebühr des Rechtsanwalts: Vergütung der Tätigkeit als Zeugenbeistand

    Der Wortlaut der Vorbemerkung 4 Abs. 1 des VV läßt eine (erweiternde) Auslegung im Sinne unterschiedsloser Vergütung des Zeugenbeistandes nach den Vergütungstatbeständen der Nr. 4100 ff VV nicht zu (so aber KG 3. Strafsenat RVGreport 2005, 341; Burhoff RVGreport 2006, 81), weil er auf alle Vergütungsregelungen des 4. Abschnitts, also gerade auch auf diejenige für Einzeltätigkeiten (Nr. 4300 ff VV) Bezug nimmt.
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