Weitere Entscheidung unten: LG Koblenz, 03.01.2005

Rechtsprechung
   BGH, 16.12.2004 - IX ZB 463/02 (1)   

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https://dejure.org/2004,1686
BGH, 16.12.2004 - IX ZB 463/02 (1) (https://dejure.org/2004,1686)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2004 - IX ZB 463/02 (1) (https://dejure.org/2004,1686)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 463/02 (1) (https://dejure.org/2004,1686)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erinnerung gegen die Festsetzung der Prozesshilfekosten; Insolvenzrechtsbeschwerde

  • zvi-online.de

    ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 7; BRAGO §§ 61a, 11 Abs. 1 Satz 5
    Vergütung der Anwaltstätigkeit in Verfahren der Insolvenzrechtsbeschwerde mit 20/10-Gebühr

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 7; ; BRAGO § 2; ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 5; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 61a Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren im Verfahren der Insolvenzrechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 696
  • ZIP 2005, 313
  • MDR 2005, 718
  • NZI 2005, 282
  • WM 2005, 380
  • Rpfleger 2005, 278
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 153/03

    Anwaltsgebühren für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem

    Auszug aus BGH, 16.12.2004 - IX ZB 463/02
    Dem Rechtsanwalt steht für seine Tätigkeit im Verfahren über eine von Gesetzes wegen statthafte Insolvenzrechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (Fortführung von BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03, WM 2004, 494).

    a) Im Beschluß vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 153/03, WM 2004, 494) hat der IXa-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) neu eingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentatbestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird.

    Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff ZPO ist bewußt revisionsähnlich ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03 aaO S. 495; v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

  • BGH, 21.03.2002 - IX ZB 18/02

    Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 16.12.2004 - IX ZB 463/02
    Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff ZPO ist bewußt revisionsähnlich ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03 aaO S. 495; v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
  • BGH, 27.04.2004 - VIII ZB 103/02

    Vergütung des Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 16.12.2004 - IX ZB 463/02
    Dem hat sich der VIII. Zivilsenat für andere zugelassene Rechtsbeschwerden angeschlossen (BGH, Beschl. v. 27. April 2004 - VIII ZB 103/02, BGH Report 2004, 1130).
  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZB 77/03

    Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Dem Rechtsanwalt steht, soweit sich seine Vergütung noch nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung richtet, für seine Tätigkeit im Verfahren über eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 463/02, ZIP 2005, 313).

    Unter Berufung auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 463/02, WM 2005, 380 = ZIP 2005, 313) beantragt der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nunmehr, die ihm aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung unter Ansatz einer 20/10-Rechtsbeschwerdegebühr auf insgesamt 461, 68 EUR festzusetzen.

    Die Begründung, mit der der IX. Zivilsenat dies in seinem Beschluß vom 16. Dezember 2004 (aaO) für die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entschieden hat, gelten ebenso für die - gleichfalls kraft Gesetzes statthafte - Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

  • LG Stade, 30.06.2023 - 6 O 267/22

    Volksbank muss Kundin 24.890 Euro nach Online-Betrug gutschreiben

    Auch im Bereich des § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind oder das nicht beachtet worden ist, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müsse (BGH WM 2005, 380, 384 [BGH 16.12.2004 - IX ZB 463/02] Rn. 34).
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Rechtsprechung
   LG Koblenz, 03.01.2005 - 2 Qs 121/04 jug   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,22813
LG Koblenz, 03.01.2005 - 2 Qs 121/04 jug (https://dejure.org/2005,22813)
LG Koblenz, Entscheidung vom 03.01.2005 - 2 Qs 121/04 jug (https://dejure.org/2005,22813)
LG Koblenz, Entscheidung vom 03. Januar 2005 - 2 Qs 121/04 jug (https://dejure.org/2005,22813)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Verteidigervergütung bei verbundenen Strafverfahren

Verfahrensgang

  • AG Koblenz - 2060 Js 32702/04
  • LG Koblenz, 03.01.2005 - 2 Qs 121/04 ju

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 278
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Aurich, 04.01.2011 - 12 Qs 213/10

    Anspruch eines Verteidigers auf Vergütungsleistungen gem. § 48 Abs. 5 S. 1, 3

    Dem steht auch nicht die im die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 03.12.2010 zitierte Entscheidung des LG Koblenz , Rpfleger 2005, S. 278 entgegen.
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