Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 21.07.2005

Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2005 - VI ZB 72/03   

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https://dejure.org/2005,1430
BGH, 12.07.2005 - VI ZB 72/03 (https://dejure.org/2005,1430)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2005 - VI ZB 72/03 (https://dejure.org/2005,1430)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - VI ZB 72/03 (https://dejure.org/2005,1430)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prozesskostenhilfe: Neubewilligung nach Entzug wegen Nichtzahlung der Raten; Neubewilligung von Prozesskostenhilfe für dieselbe Instanz nach Entziehung wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten; Zulässigkeit einer Ablehnung bei wesentlicher Verschlechterung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 124 Nr. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 124 Nr. 4
    Neubewilligung von Prozesskostenhilfe trotz Entzugs wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 124 Nr. 4
    Neubewilligung von Prozesskostenhilfe nach Entziehung wegen Nichtzahlung der Raten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Erneute PKH trotz Nichtzahlung der PKH-Raten

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 197
  • MDR 2006, 225
  • FamRZ 2005, 2063
  • VersR 2005, 1705
  • BB 2005, 2435
  • Rpfleger 2006, 23
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Zweibrücken, 08.04.2002 - 5 WF 15/02

    Prozesskostenhilfe, Aufhebung der Bewilligung, Neubewilligung, Ratenzahlungen

    Auszug aus BGH, 12.07.2005 - VI ZB 72/03
    Die Gegenmeinung nimmt an, daß eine Neubewilligung von Prozeßkostenhilfe zumindest dann in Betracht komme, wenn sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verschlechtert haben, wobei dann allerdings die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur mit Wirkung ab Antragstellung erfolgen dürfe (OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1418, 1419; SchlHOLG, SchlHA 1984, 174; Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 124, Rn. 26; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 496, 230a; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 124, Rn. 30, § 117, Rn. 33).
  • OLG Bremen, 22.02.2001 - 4 WF 5/01

    Zur Wiederbewilligung von Prozesskostenhilfe nach Entzug gemäß § 124 Nr. 4 ZPO

    Auszug aus BGH, 12.07.2005 - VI ZB 72/03
    Teilweise wird diese Auffassung jedenfalls für den Fall vertreten, daß eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht eingetreten ist (OLG Koblenz, FamRZ 1996, 1426, 1427; OLG Naumburg, OLGR 1997, 72; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 531 f.) oder bei regelmäßiger Zahlung der auferlegten Raten im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung sämtliche Kosten bezahlt gewesen wären (OLG Bremen, FamRZ 2001, 1534, 1535).
  • OLG Koblenz, 17.04.1996 - 13 WF 286/96
    Auszug aus BGH, 12.07.2005 - VI ZB 72/03
    Teilweise wird diese Auffassung jedenfalls für den Fall vertreten, daß eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht eingetreten ist (OLG Koblenz, FamRZ 1996, 1426, 1427; OLG Naumburg, OLGR 1997, 72; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 531 f.) oder bei regelmäßiger Zahlung der auferlegten Raten im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung sämtliche Kosten bezahlt gewesen wären (OLG Bremen, FamRZ 2001, 1534, 1535).
  • OLG Nürnberg, 26.04.2004 - 9 WF 1213/04

    Mögliche erneute Prozesskostenhilfe-Bewilligung aufgrund Verschlechterung der

    Auszug aus BGH, 12.07.2005 - VI ZB 72/03
    Teilweise wird diese Auffassung jedenfalls für den Fall vertreten, daß eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht eingetreten ist (OLG Koblenz, FamRZ 1996, 1426, 1427; OLG Naumburg, OLGR 1997, 72; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 531 f.) oder bei regelmäßiger Zahlung der auferlegten Raten im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung sämtliche Kosten bezahlt gewesen wären (OLG Bremen, FamRZ 2001, 1534, 1535).
  • OLG Düsseldorf, 01.03.1995 - 3 U 36/92
    Auszug aus BGH, 12.07.2005 - VI ZB 72/03
    Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, wonach eine erneute Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für denselben Gegenstand und dieselbe Instanz grundsätzlich ausgeschlossen sei, wird auch anderweit vertreten (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 617 f.; MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 124, Rn. 14, 4, 3; Musielak/Fischer, 4. Aufl., § 124, Rn. 11; Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl., § 124, Rn. 15).
  • BGH, 10.10.2012 - IV ZB 16/12

    Prozesskostenhilfe: Entzug der Bewilligung infolge falscher Angaben des

    Auch der Aufhebungsgrund in § 124 Nr. 4 ZPO wird als reine Sanktion für die Missachtung der richterlichen Zahlungsanordnung verstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - VI ZB 72/03, NJW-RR 2006, 197 unter II 2 b).
  • OLG Koblenz, 24.08.2006 - 11 WF 561/06

    Prozesskostenhilfeverfahren: Neubescheidung eines Prozesskostenhilfeantrags nach

    Beim Entzug der Prozesskostenhilfe nach 124 Nr. 4 ZPO darf eine Neubescheidung - unter Beachtung der Reichweite der insofern geregelten Sanktion - allerdings dann nicht abgelehnt werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert haben und kein greifbarer Anhalt für eine erneute Missachtung der richterlichen Zahlungsanordndung spricht; eine Neubewilligung kommt hier ab dem Tag der erneuten Antragstellung in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2005, 2063 unter Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung in obergerichtlicher Rechtsprechung und Schrifttum).
  • OLG Saarbrücken, 25.03.2009 - 6 WF 23/09

    Rechtsfolgen der Einstellung der Ratenzahlung vor nachträglicher Verschlechterung

    Zwar kann Anlass zu der Prüfung bestehen, ob die festgesetzten, auf die Prozesskosten zu leistenden Raten wegen Vermögensverschlechterung wegfallen oder zu ermäßigen sind, etwa wenn eine Partei im Aufhebungsverfahren auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hinweist (vgl. BGH, FamRZ 2005, 2063; Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluss vom 27. April 2008 - 9 WF 35/08 - Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 124, Rz. 19 a, § 120, Rz. 31, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 24.10.2008 - 9 WF 300/08

    Prozesskostenhilfe: Erneute Gewährung bei Nachholung richtiger und vollständiger

    Die Tatsache, dass infolge der erneuten Bewilligung (ab Antragstellung) möglicherweise Gebührentatbestände abgedeckt werden, die bereits früher entstanden waren, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. BGH Rpfleger 2006, 23).
  • LAG Nürnberg, 19.09.2006 - 2 Ta 58/06

    Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO und Neubewilligung - Unterbrechung des

    Nach der Entscheidung des BGH vom 12.07.2005 Az.: VI ZB 72/03 = RPfl 2006, 23 kommt eine Neubewilligung der Prozesskostenhilfe auch dann in Betracht, wenn vorher die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten entzogen war.
  • OLG Hamm, 30.01.2007 - 2 WF 9/07

    Prozesskostenhilfe, Zustellung an Prozessbevollmächtigten

    Sollte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werden, wobei zu beachten ist, dass die Antragstellerin mittlerweile mit Schriftsatz vom 9.1.2007 einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat (vgl. zu dieser Konstellation: BGH, Beschluss vom 12.7.2005 - VI ZB 72/03 - FamRZ 2005, 2063), ist die Sache dem Senat zur Entscheidung vorzulegen.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1851
OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05 (https://dejure.org/2005,1851)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2005 - 17 W 30/05 (https://dejure.org/2005,1851)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 17 W 30/05 (https://dejure.org/2005,1851)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Grundsätze für die eingeschränkte Beiordnung und die erstattungsfähigen Mehrkosten eines beigeordneten auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Rechtanwalts im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zusätzliche Aspekte bei der Mehrkostenprüfung im Falle der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts; Erfordernis bei der Nichtentstehung weiterer Kosten; Möglichkeiten des ...

  • Judicialis

    ZPO § 35; ; ZPO § 121 Abs. 3; ; ZPO § 121 Abs. 4; ; RVG § 46 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 35 § 121; RVG § 46 Abs. 1
    PKH: Übernahme der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes unter Geltung des RVG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2718
  • Rpfleger 2006, 23
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 6 WF 269/04

    Beiordnung eines nicht am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts; Umfang der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05
    Die Begrenzung darf auch nicht über § 46 Abs. 1 RVG ins Festsetzungsverfahren verlagert werden (entgegen OLG Hamm MDR 2005, 538).

    Der Senat ist allerdings, anders als das OLG Hamm (NJOZ 2005, 767; NJW 2005, 1724) und wohl auch das OLG Nürnberg (NJW 2005, 687), der Auffassung, dass in einem solchen Fall keine uneingeschränkte Beiordnung auszusprechen ist auf der Basis einer bei der Entscheidung über die Beiordnung des Rechtsanwalts zu treffenden Prognose der voraussichtlichen Reisekosten.

    Denn eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei darf für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und nahe liegenden Weg wählen und einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beauftragen (BGH NJW 2003, 898, 901; OLG Hamm NJOZ 2005, 767, 769; für eine Lösung über die eingeschränkte Beiordnung mit zusätzlicher Anordnung der Erstattung von Fahrtkosten: OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500).

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05
    Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten i. S. v. § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist auch zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt (§ 121 Abs. 4 ZPO) am Wohnort des Antragstellers beizuordnen wäre (Gesamtbetrachtung; BGH NJW 2004, 2749, 2750).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 2749, 2750) ist bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen.

    Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts (die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2004 - NJW 2004, 2749 - erging noch zur alten Rechtslage nach § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO), um eine höchstrichterliche Entscheidung nach Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 zu ermöglichen zu der - soweit ersichtlich - bislang noch ungeklärten und von den Oberlandesgerichten unterschiedlich entschiedenen Rechtsfrage, ob - bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe - die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts vor dem Hintergrund des fortgeltenden § 121 Abs. 3 ZPO - ggf. auch ohne sein ausdrückliches Einverständnis - dergestalt eingeschränkt werden kann, dass die die Vergütung eines Verkehrsanwalts übersteigenden Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind.

  • OLG Nürnberg, 06.10.2004 - 10 WF 3403/04

    Erstattung von Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05
    Im Hinblick auf die Änderungen mit Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 (§ 46 RVG hat die Einschränkung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht übernommen, § 121 Abs. 3 ZPO ist allerdings unverändert geblieben) und die - von der im hiesigen Bezirk bislang üblichen Praxis der Beiordnung auswärtiger Rechtsanwälte "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts" - abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (NJW 2005, 687) erscheine eine Grundsatzentscheidung des Senats, ggf. auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur weiteren Klärung dieser eine Vielzahl von PKH-Verfahren betreffenden Rechtsfrage geboten.

    Der Senat ist allerdings, anders als das OLG Hamm (NJOZ 2005, 767; NJW 2005, 1724) und wohl auch das OLG Nürnberg (NJW 2005, 687), der Auffassung, dass in einem solchen Fall keine uneingeschränkte Beiordnung auszusprechen ist auf der Basis einer bei der Entscheidung über die Beiordnung des Rechtsanwalts zu treffenden Prognose der voraussichtlichen Reisekosten.

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2001 - 2 UF 12/01

    Fahrtkosten des nicht ortsansässigen Anwalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05
    Da der Rechtsanwalt diesen Gesichtspunkt schon beim Antrag auf seine Beiordnung zu bedenken hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er einen solchen Antrag in Kenntnis der unweigerlichen Ablehnung seiner Beiordnung stellt, kann dem Antrag das entsprechende stillschweigende Einverständnis zu einer Einschränkung, die § 121 Abs. 3 ZPO Rechnung trägt, entnommen werden, ohne dass es einer Nachfrage und der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses bedürfte (so auch KG NJW-RR 2005, 924 m.w.N.; OLG Hamm MDR 2001, 832; a.A. OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500).

    Denn eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei darf für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und nahe liegenden Weg wählen und einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beauftragen (BGH NJW 2003, 898, 901; OLG Hamm NJOZ 2005, 767, 769; für eine Lösung über die eingeschränkte Beiordnung mit zusätzlicher Anordnung der Erstattung von Fahrtkosten: OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500).

  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 7 WF 111/01

    Zur Beiordnung eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05
    Da der Rechtsanwalt diesen Gesichtspunkt schon beim Antrag auf seine Beiordnung zu bedenken hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er einen solchen Antrag in Kenntnis der unweigerlichen Ablehnung seiner Beiordnung stellt, kann dem Antrag das entsprechende stillschweigende Einverständnis zu einer Einschränkung, die § 121 Abs. 3 ZPO Rechnung trägt, entnommen werden, ohne dass es einer Nachfrage und der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses bedürfte (so auch KG NJW-RR 2005, 924 m.w.N.; OLG Hamm MDR 2001, 832; a.A. OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2004 - 10 WF 21/04
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05
    Die im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO notwendige Einschränkung darf nicht dem Festsetzungsverfahren überantwortet werden (OLG Düsseldorf BeckRS 2004, 10163), weil dieses dafür nicht geeignet ist.
  • KG, 07.04.2005 - 16 WF 21/05

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05
    Da der Rechtsanwalt diesen Gesichtspunkt schon beim Antrag auf seine Beiordnung zu bedenken hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er einen solchen Antrag in Kenntnis der unweigerlichen Ablehnung seiner Beiordnung stellt, kann dem Antrag das entsprechende stillschweigende Einverständnis zu einer Einschränkung, die § 121 Abs. 3 ZPO Rechnung trägt, entnommen werden, ohne dass es einer Nachfrage und der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses bedürfte (so auch KG NJW-RR 2005, 924 m.w.N.; OLG Hamm MDR 2001, 832; a.A. OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05
    Denn eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei darf für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und nahe liegenden Weg wählen und einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beauftragen (BGH NJW 2003, 898, 901; OLG Hamm NJOZ 2005, 767, 769; für eine Lösung über die eingeschränkte Beiordnung mit zusätzlicher Anordnung der Erstattung von Fahrtkosten: OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500).
  • OLG Bremen, 02.02.2000 - 4 WF 8/00

    Zur Frage der Beiordnung eines beim Amtsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05
    Da der Rechtsanwalt diesen Gesichtspunkt schon beim Antrag auf seine Beiordnung zu bedenken hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er einen solchen Antrag in Kenntnis der unweigerlichen Ablehnung seiner Beiordnung stellt, kann dem Antrag das entsprechende stillschweigende Einverständnis zu einer Einschränkung, die § 121 Abs. 3 ZPO Rechnung trägt, entnommen werden, ohne dass es einer Nachfrage und der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses bedürfte (so auch KG NJW-RR 2005, 924 m.w.N.; OLG Hamm MDR 2001, 832; a.A. OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500).
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05
    Die durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotene weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmenden Prozessparteien bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG NJW 2004, 1789) erfordert hier die Beiordnung des wohnortnahen Rechtsanwalts.
  • OLG Hamm, 20.04.2005 - 5 WF 66/05

    Umfang der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06

    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

    Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein eigenes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Köln FamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718).
  • OLG Karlsruhe, 20.07.2007 - 2 WF 51/07

    Beiordnung eines wohnortnahen RA

    Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist auch beschwerdebefugt, denn er ist durch die Einschränkung auf die Vergütungsansprüche eines ortsansässigen Anwalts beschwert (BGH NJW 2006, 3783; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2007 -16 WF 40/07- veröffentlicht in juris; BAG NJW 2005, 3085; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. § 127 Rdn. 19; a.A OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1613).

    Einem Antragsteller ist daher bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte, an seinem Wohnort ansässige Rechtsanwalt beizuordnen, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Rechtsstreit handelt, der die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zulässt (OLG Karlsruhe - 17. Senat - NJW 2005, 2718; weitergehend OLG Karlsruhe - 20. Senat - FamRZ 2004, 1298).

    Eine Beschränkung der Reisekosten bis zur Höhe der Mehrkosten für eine Beiordnung eines Verkehrsanwalts ist hier nicht geboten (siehe hierzu OLG Karlsruhe - 17. Zivilsenat - NJW 2005, 2718), da eine Partei hier vernünftigerweise nicht mit übersteigenden Mehrkosten rechnen muss.

  • OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 8 WF 172/07

    Anwaltsvergütung: Anspruch der PKH-Partei auf Beiordnung eines am Wohnort

    Deren Notwendigkeit ist vielmehr gem. § 46 Abs. 1 RVG im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 55 RVG zu überprüfen (Philippi, a. a. O., § 121 Rdnr. 41; Fischer, a. a. O.; KG RPfleger 2005, 200; OLG Hamm NJOZ 2005, 767; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 2007; von Eicken/Müller-Rabe, a. a. O., § 46 RVG Rdnr. 30d zum Meinungsstreits; entgegen OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718: zugelassene Rechtsbeschwerde anhängig gem. Fischer, a. a. O., § 121 Fußnote 171).
  • OLG Dresden, 28.09.2006 - 23 WF 646/06

    Ablehnung der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 3 ZPO

    Diese Vorschrift verlangt grundsätzlich auch nach dem Wegfall des Lokalisierungsgebots durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17.12.1999 (BGBl. I, S. 2448) weiterhin Gültigkeit (herrschende Meinung, vgl. nur Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 2005; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Nürnberg NJW 2005, 687; OLG Düsseldorf RPfleger 2004, 709; KG FamRZ 2005, 2006; OLG Köln MDR 2005, 1130; OLG Hamm FamRZ 2006, 350; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2005 - 5 WF 190/05 - (zitiert nach juris); Musielak-Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 121 Rdn.18; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 121 Rdn.58 jeweils m.w.N.).

    Ohne dass ausdrücklich erklärte Einverständnis kann nicht von einer stillschweigenden Einwilligung in die Beschränkung der Beiordnung ausgegangen werden, das Gericht ist nicht befugt, ohne weiteres über fremde Rechte zu disponieren (vgl. BGH NJW 2004, 2750; OLG Brandenburg JurBüro 2005, 370; OLG Düsseldorf Rpfleger 2005, 710; OLG Köln, MDR 2005, 1130; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 31.01.2005 - 10 WF 13/05 - OLG-NL 2005, 211 und vom 23.02.2005 - 9 WF 3124/05 - FamRZ 2005, 2005; OLG Düsseldorf RPfleger 2004, 709; a.A. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; KG FamRZ 2005, 2006 m.w.N.; zum Streitstand auch: Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rdn.14 Fn. 50 und 52 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 17.10.2005 - 5 WF 190/05

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, gemäß § 121 Abs. 3 ZPO komme nur die Beiordnung mit der angefochtenen Maßgabe in Betracht, ist diese Auslegung der Vorschrift zu eng, denn bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist auch im Wege einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt gemäß § 121 Abs. 4 ZPO am Wohnort des Antragsgegners beizuordnen wäre (BGH, NJW 2004, 2749, 2750, OLG Hamm 5 WF 66/05, NJW 2005, 1724 f., und 6 WF 269/04, MDR 2005, 538, OLG Nürnberg MDR 2005, 539 f, OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2005, 567, OLG Karlsruhe, NJW 2005, 2718 f.).

    Es kann deswegen hier dahingestellt bleiben, ob eine Beiordnung mit der vorgenannten Einschränkung - eventuell sogar ohne vorherige Rückfrage - erfolgen könnte (so OLG Karlsruhe, NJW 2005, 2718 f., Rechtsbeschwerde zum BGH ist eingelegt, Az. II ZA 12/05) oder die Beachtung des § 121 Abs. 3 ZPO im so verstandenen Sinne einer späteren Vergleichsberechnung im Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben soll, wofür die Neuregelung des § 46 RVG spricht (vgl. OLG Hamm, MDR 2005, 538, OLG Nürnberg MDR 2005, 539 f.) und der § 48 RVG nicht entgegensteht.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2006 - 9 Ta 304/05

    Beiordnung: Erstattung von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts; fiktive

    Der Kläger macht geltend, dem beigeordneten Rechtsanwalt seien die notwendigen Reisekosten unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.07.2005 (NJW 2005, 2718 ff.) zu erstatten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher auch der vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 21.07.2005 - 17 W 30/05 = NJW 2005, 2718 f.) herangezogen wird, ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwaltes die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz BRAGO nicht unwesentlich übersteigen (vgl. BGH NJW 2004, 2749).

  • OLG Frankfurt, 29.05.2009 - 2 WF 154/09

    Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung:

    Es liegt mithin vorliegend kein Fall vor, in welchem durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, die mit den Mehrkosten, die sich aus höheren Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts bei Terminswahrnehmungen beim Prozessgericht ergeben, gegengerechnet werden könnten (vergleiche OLG Frankfurt Beschluss vom 17.10.2005, 5 WF 190/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.7.2005, 17 W 30/05)).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2005 - 2 Ta 259/05

    Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung mit Erstattung der Reisekosten

    Stellt der beizuordnende Anwalt - wie vorliegend - den Antrag auf eine eigene Beiordnung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens, so bedarf es keiner Nachfrage durch das Gericht oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung (OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2016 - 13 WF 237/16
    Im Falle einer erweiterten Beiordnung ist diese Einschränkung zur Sicherstellung der Mehrkostenbeschränkung aus § 78 Abs. 3 FamFG in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800; KG JurBüro 2010, 537; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 78 FamFG Rn.7; Musielak ZPO/Fischer ZPO, 13 Aufl. 2016, § 121 Rn. 18c m.w.N.).

    Im Falle einer erweiterten Beiordnung ist diese Einschränkung zur Sicherstellung der Mehr-kostenbeschränkung aus § 78 Abs. 3 FamFG in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800; KG JurBüro 2010, 537; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 78 FamFG Rn.7; Musielak ZPO/Fischer ZPO, 13 Aufl. 2016, § 121 Rn. 18c m.w.N.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2008 - 11 Ta 175/08

    Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts im

    Stellt der beizuordnende Anwalt - wie vorliegend - den Antrag auf eine eigene Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens, so bedarf es keiner Nachfrage durch das Gericht oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung (LAG Rheinland-Pfalz aaO, OLG Karlsruhe vom 21.07.2005, 17 W 30/05, NJW 2005, 2718 ff.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2006 - 2 Ta 16/06

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines nicht am Prozessgericht ansässigen

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2015 - 11 S 124/15

    Beiordnung des am Wohnsitz des Antragstellers ansässigen Rechtsanwalts im

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.08.2008 - 2 Ta 101/08

    Prozesskostenhilfe, Umfang, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Rechtsanwalt,

  • OLG Dresden, 01.10.2008 - 8 W 958/08

    Einschränkung der zu erstattenden Anwaltskosten bei Beiordnung eines auswärtigen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - L 18 AS 2113/11
  • KG, 28.06.2010 - 19 W 18/10

    Prozesskostenhilfe: Beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts und

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.01.2009 - 1 Ta 7b/09

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Rechtsanwalt, auswärtiger,

  • OLG Stuttgart, 03.05.2006 - 11 WF 51/06

    Prozesskostenhilfe: Uneingeschränkte Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 W 48/11

    Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Beiordnung eines nicht am Prozessgericht

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.01.2009 - 6 Ta 6/09

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Einschränkung, Beiordnung,

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - L 18 AL 2113/11

    Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts - Beschränkung gemäß Mehrkostenverbot

  • KG, 05.08.2009 - 3 WF 193/08

    Prozesskostenhilfe: Anforderungen an eine Prüfung der Zulässigkeit einer

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