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   LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2007 - 7 T 7087/07   

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LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2007 - 7 T 7087/07 (https://dejure.org/2007,33310)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.08.2007 - 7 T 7087/07 (https://dejure.org/2007,33310)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28. August 2007 - 7 T 7087/07 (https://dejure.org/2007,33310)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2007, 657
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 09.06.1994 - 2Z BR 52/94

    Ausnahmsweise Eintragung unbekannter Erben in das Grundbuch

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2007 - 7 T 7087/07
    Da Betroffener i.S.d. § 39 nicht der übertragende Miterbe sondern die Erbengemeinschaft ist, bedarf es deren Voreintragung (BayObLGZ 1994, 158).
  • OLG München, 09.04.2018 - 34 Wx 13/18

    Zur Voraussetzung von Voreintragung der Erbengemeinschaft

    Demgegenüber wird von einer im Vordringen befindlichen Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf Fälle der vorliegenden Art befürwortet (so etwa OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 12; LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657; OLG Köln MDR 2018, 38; stillschweigend vorausgesetzt auch von OLG Zweibrücken Rpfleger 2013, 57 und OLG München Rpfleger 2006, 288 f.; ebenso Simon Rpfleger 2007, 659 und Rpfleger 2014, 14; Bauer in Bauer/v.Oefele GBO 3. Aufl. § 40 Rn. 9).

    Besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Grundbuchs oder ein unverständlicher Grundbuchstand werden auch nicht erzeugt (zum Vorstehenden: LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657 ff.), denn es macht keinen Unterschied, ob im Grundbuch in Abt. I Spalte 4 "Erbschein vom ... und Auflassung vom ..." eingetragen wird (direkter Anwendungsfall des § 40 Abs. 1 GBO) oder "Erbschein vom ... und Erbteilsübertragung vom ..." oder "Erbschein vom ... und Abschichtungsvereinbarung vom ..." (ebenso: Ruhwinkel MittBayNot 2014, 336 ff.).

  • OLG Nürnberg, 25.09.2013 - 15 W 1799/13

    Grundbuchverfahren: Eintragung einer Erbanteilsübertragung auf ein anderes

    Außerdem soll die Arbeit des Grundbuchamtes erleichtert werden, indem sachlich unnötige Eintragungen, an denen keiner der involvierten Personen ein Interesse hat, erspart werden; zugleich soll die Übersichtlichkeit des Grundbuchs durch den Verzicht auf sofort gegenstandslos werdende Eintragungen verbessert werden (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657).

    Die Bestimmung des § 40 GBO ist eine Ausnahme vom Grundsatz des § 39 Abs. 1 GBO und daher eng auszulegen (OLG München Rpfleger 2006, 538; LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657) ; das schließt allerdings eine entsprechende Anwendung auf rechtsähnliche Sachverhalte eines Rechtsübergangs außerhalb des Grundbuchs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nicht aus (BayObLG NJW-RR 1987, 977; OLG Schleswig NJW-RR 2006, 464).

    c) Da nicht der einzelne Miterbe, sondern die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit "Erbe des eingetragenen Berechtigten" wird, ist § 40 Abs. 1 GBO auf die Übertragung eines Erbteils nicht anwendbar und die Voreintragung der Erben, die ihren Anteil am Nachlass übertragen haben, nicht entbehrlich (BayObLG NJW-RR 1995, 272; Böttcher, in: Meikel, GBO, 10. Aufl., § 40 Rn. 6); diese Sachbehandlung rechtfertigt sich damit, dass andernfalls für den außenstehenden Betrachter nicht erkennbar wäre, wie es zu einem Anteil dieses Erwerbers und zur Bildung einer Gesamthandsgemeinschaft überhaupt gekommen ist (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657).

    d) Nach Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth liegt ein Fall der Übertragung eines Rechts vom Erben des eingetragenen Berechtigten i. S. d. § 40 Abs. 1 GBO auch vor, wenn der eingetragene Berechtigte von mehreren Miterben beerbt wurde und diese die Erbanteile vollständig auf einen Miterben oder eine dritte Person übertragen haben, so dass dieser das Alleineigentum erworben hat und in dieser Eigenschaft einzutragen ist (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657; ebenso Böttcher, aaO, § 40 Rn. 6; Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 40 Rn. 9).

  • OLG Köln, 22.11.2017 - 2 Wx 246/17

    Verfahren des Grundbuchamts bei Übertragung des Eigentums an einem Grundstück

    Demgegenüber wird von einer im Vordringen befindlichen Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf Fälle der vorliegenden Art befürwortet (so etwa OLG Nürnberg, Rpfleger 2014, 12; LG Nürnberg-Fürth, Rpfleger 2007, 657; stillschweigend vorausgesetzt auch von OLG Zweibrücken, Rpfleger 2013, 57 = ZEV 2012, 416 und OLG München, Rpfleger 2006, 288 f.; ebenso Simon, Rpfleger 2007, 659 und Rpfleger 2014, 14; Bauer/v.Oefele, Grundbuchordnung, 3. Aufl. 2013, § 40 Rn. 9).

    Besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Grundbuchs oder ein unverständlicher Grundbuchstand werden auch nicht erzeugt (zum Vorstehenden: LG Nürnberg-Fürth, Rpfleger 2007, 657 ff.).

  • OLG Köln, 19.03.2014 - 2 Wx 73/14

    Vollzug des Ausscheidens eines Erben aus der Erbengemeinschaft im Wege sog.

    Der Umstand, dass von einer im Vordringen befindlichen Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf Fälle der vorliegenden Art befürwortet wird (so etwa OLG Nürnberg, Rpfleger 2014, 12; LG Nürnberg-Fürth, Rpfleger 2007, 657; stillschweigend vorausgesetzt auch von OLG Zweibrücken, RPfleger 2013, 57 = ZEV 2012, 416 und OLG München, RPfleger 2006, 288 f.; ebenso Simon, Rpfleger 2007, 659 und Rpfleger 2014, 14; Bauer/v.Oefele, Grundbuchordnung, 3. Aufl. 2013, § 40 Rdn. 9; Schulz, in: Leipziger Kommentar zum GNotKG, 1. Aufl. 2013, Nr. 14110 KV GNotKG Rdn. 6), ändert dies - unabhängig von der Frage, welche Auffassung im Ergebnis Zustimmung verdient - nichts daran, dass das Grundbuchamt auf der Grundlage einer in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Schrifttum verbreiteten Auffassung tätig geworden ist und deshalb nicht gegen eine eindeutige gesetzliche Regelung verstoßen hat.
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