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   OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09   

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OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09 (https://dejure.org/2009,6632)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.02.2009 - 8 W 35/09 (https://dejure.org/2009,6632)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Februar 2009 - 8 W 35/09 (https://dejure.org/2009,6632)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren sowie der Reisekosten eines "Hausanwalts" am "dritten Ort"

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren bei Zuständigkeit des Landgerichts für die Hauptforderung; Voraussetzungen eines Anwaltswechsels; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Hausanwalts

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO §§ 103 ff; ; RVG-VV Nr. 3305; ; RVG-VV Nr. 7003

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren bei Zuständigkeit des Landgerichts für die Hauptforderung; Voraussetzungen eines Anwaltswechsels; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Hausanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation und -anmerkung)

    Rechtsbeistand im Mahnverfahren

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzinformation und -anmerkung)

    Rechtsbeistand im Mahnverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2009, 278
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/00

    Anwaltswechsel im Mahnverfahren - Abgabe an Gericht in anderem Landgerichtsbezirk

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09
    Mit Beschluss vom 22. Mai 2001, Az. 8 W 583/2000, (MDR 2002, 176) hat der Senat bezüglich dieser Fragestellung schon entschieden, dass mit dem Wegfall der auf ein Landgericht beschränkten Postulationsfähigkeit die Abgabe vom Mahngericht am (Wohn-)Sitz des Klägers an das in einem anderen Bezirk gelegene Landgericht am Sitz des Beklagten nicht mehr die "Notwendigkeit" eines Anwaltswechsels im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet, was auch gilt, wenn der Kläger zunächst einen Rechtsbeistand beauftragt hat.
  • OLG Stuttgart, 02.10.2007 - 8 W 388/07

    Kostenfestsetzung: Anspruch auf Erstattung der Kosten eines nicht ortsansässigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09
    Im übrigen wird zur restriktiven Rechtsprechung des BGH bezüglich der Kosten des an einem dritten Ort ansässigen "Hausanwalts" auch auf die Entscheidung vom 20. Mai 2008, Az. VIII ZB 92/07, (MDR 2008, 946; vorgehend Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2007, Az. 8 W 388/07) verwiesen.
  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09
    Es trifft auch nicht der Ausnahmefall zu, dass die Klägerin zur Führung des Prozesses bei dem für sie auswärtigen Landgericht Heilbronn einen Rechtsanwalt an dem Ort beauftragt hatte, an dem sich zwar nicht der Sitz ihres Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden war (vgl. hierzu: BGH NJW-RR 2007, 1561).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09
    Dies folgt auch nicht aus den weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH vom 12. Dezember 2002 (NJW 2003, 901) und vom 13. September 2005 (NJW-RR 2005, 1662).
  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09
    Dies folgt auch nicht aus den weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH vom 12. Dezember 2002 (NJW 2003, 901) und vom 13. September 2005 (NJW-RR 2005, 1662).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Reisekosten eines an einem dritten Ort, der weder der Gerichtsort noch der Wohn- oder Geschäftssitz der Partei ist, ansässigen Prozessbevollmächtigten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre (BGH NJW-RR 2004, 855; BGH AGS 2004, 260).
  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09
    Im übrigen wird zur restriktiven Rechtsprechung des BGH bezüglich der Kosten des an einem dritten Ort ansässigen "Hausanwalts" auch auf die Entscheidung vom 20. Mai 2008, Az. VIII ZB 92/07, (MDR 2008, 946; vorgehend Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2007, Az. 8 W 388/07) verwiesen.
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

  • BGH, 20.10.2005 - VII ZB 53/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

  • OLG Oldenburg, 18.07.2011 - 8 W 67/11

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines weder am Sitz des Prozessgerichts noch

    Die Reisekosten eines weder am Sitz des Prozessgerichts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalts sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858 [BGH 11.03.2004 - VII ZB 27/03] ; BGH NJW-RR 2009, 283; OLG Stuttgart Rpfleger 2009, 278 [OLG Stuttgart 02.02.2009 - 8 W 35/09] ; Zöller/Greger, ZPO , 28. Aufl., § 91 Rn.13 "Reisekosten des Anwalts", m. w. N.) nur in wenigen Ausnahmefällen nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig.

    Eine längere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt reicht aber allenfalls dann aus, wenn anzunehmen ist, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2009, 283, [BGH 20.05.2008 - VIII ZB 92/07] Tz. 6 ff.; OLG Stuttgart Rpfleger 2009, 278, Tz. 18 ff.).

  • OLG Oldenburg, 18.07.2011 - 8 W 66/11

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines weder am Sitz des Prozessgerichts noch

    Die Reisekosten eines weder am Sitz des Prozessgerichts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalts sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858 [BGH 11.03.2004 - VII ZB 27/03] ; BGH NJW-RR 2009, 283 [BGH 20.05.2008 - VIII ZB 92/07] ; OLG Stuttgart Rpfleger 2009, 278 [OLG Stuttgart 02.02.2009 - 8 W 35/09] ; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn.13 "Reisekosten des Anwalts", m. w. N.) nur in wenigen Ausnahmefällen nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig.

    Eine längere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt reicht aber allenfalls dann aus, wenn anzunehmen ist, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2009, 283, [BGH 20.05.2008 - VIII ZB 92/07] Tz. 6 ff.; OLG Stuttgart Rpfleger 2009, 278, Tz. 18 ff.).

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