Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.05.2012

Rechtsprechung
   KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8744
KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09 (https://dejure.org/2012,8744)
KG, Entscheidung vom 20.02.2012 - 1 Ws 72/09 (https://dejure.org/2012,8744)
KG, Entscheidung vom 20. Februar 2012 - 1 Ws 72/09 (https://dejure.org/2012,8744)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 464b StPO, JVEG
    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Einordnung von Kosten für eigene Ermittlungen und Privatgutachten als erstattungsfähige notwendige Auslagen im Strafverfahren; Folgen des Drohens eines Beweisverlustes durch die Verschlechterung der Spurenlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464a Abs. 2 Nr. 1; StPO § 464b
    Erstattung notwendiger Auslagen; Kosten für ein privat eingeholtes Sachversändigengutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    "Unschuld? Kostet 13.000 Euro”

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 11.04.2012)

    Unschuld? Kostet 13.000 Euro // Justizopfer muss entlastende Gutachten selbst bezahlen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 01.09.2012)

    Unschuldig hinter Gittern: 888 Tage unschuldig im Gefängnis

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 12.04.2012)

    Justizirrtum: Unschuldig verurteilt - und zur Kasse gebeten

Besprechungen u.ä. (3)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Nach Justizirrtum des LG Berlin aufgrund Spiritus-Theorie der LKA-Brandgutachter, "beschämender" Kostenbeschluss des KG

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung)

    "Unschuld? Kostet 13.000 Euro” - II

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten für Privatgutachten im Strafverfahren in der Regel nicht erstattungsfähig! (IBR 2012, 1159)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • zeit.de (Podcast mit Bezug zur Entscheidung)

    In Flammen

  • tagesspiegel.de (Pressebericht mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.04.2008)

    9768 Euro für zweieinhalb Jahre Gefängnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2012, 583
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 73/09
    Auszug aus KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
    Bei einer derartigen Konstellation erkennt der Senat an, dass es entsprechender Beweisanträge, Beweisanregungen oder Hinweise an das Gericht ausnahmsweise nicht bedarf, sofern das Privatgutachten für die spätere Entscheidung ursächlich war (vgl. LG Dresden NStZ-RR 2010, 61 und Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 5 Qs 73/09; KK/Schmehl, OWiG 3. Aufl., § 105, Rdn. 69 m.w.N.).

    Der Auffassung, erstattungsfähig seien die Aufwendungen grundsätzlich nur nach dessen Sätzen (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 64; LG Cottbus NZV 2005, 435 [jeweils zum ZSEG]; LG Dresden, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 5 Qs 73/09 - bei juris), folgt der Senat nicht.

  • BGH, 25.01.2007 - VII ZB 74/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten

    Auszug aus KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
    Für die Höhe des erstattungsfähigen Stundensatzes des privaten Sachverständigen ist entsprechend der Grundsatzentscheidung des BGH vom 25. Januar 2007, VII ZB 74/06, NJW 2007, 1532, das JVEG nicht direkt anwendbar.

    In der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt NJW 2009, 1076; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. August 2008 - 9 W 52/08 - bei juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 8 W 265/07 - bei juris) ist daher auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2007 - VII ZB 74/06 - (NJW 2007, 1532) anerkannt, dass sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens gemäß § 91 ZPO nicht unmittelbar nach den Vergütungssätzen des JVEG richtet.

  • OLG Koblenz, 23.06.1999 - 1 Ws 209/99
    Auszug aus KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
    Unter Betonung des Ausnahmecharakters sind Kosten für ein Privatgutachten nur dann erstattet worden, wenn es aus Sicht des Angeklagten bei verständiger Betrachtung der Beweislage (ex ante) als für seine Verteidigung notwendig erschien oder zur Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig war (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1978, 148), wenn sich die Prozesslage des Angeklagten anderenfalls alsbald verschlechtert hätte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 511) oder wenn es sich um komplizierte technische Fragen oder um ein sehr abgelegenes Rechtsgebiet gehandelt hat, so dass die Einholung des Gutachtens angesichts der Erkenntnislage und im Hinblick auf einen etwaigen Informationsvorsprung der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung ("fair trial- Grundsatz") geboten erschien (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 64; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 353).

    Der Auffassung, erstattungsfähig seien die Aufwendungen grundsätzlich nur nach dessen Sätzen (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 64; LG Cottbus NZV 2005, 435 [jeweils zum ZSEG]; LG Dresden, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 5 Qs 73/09 - bei juris), folgt der Senat nicht.

  • OLG Brandenburg, 19.09.2008 - 6 W 98/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens; Zulässigkeit einer

    Auszug aus KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
    Von der Erstattungspflicht ausgenommen sind daher Kosten, die eine wirtschaftlich denkende Person nicht aufgewandt hätte (vgl. OLG Brandenburg OLGR Brandenburg 2009, 594).

    Als erheblich erachtet der Senat eine Abweichung von 20% oder mehr vom Stundensatz der entsprechenden Honorargruppe des JVEG (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 1 M 09.2344 - bei juris; Brandenburgisches OLG OLGR Brandenburg 2009, 594 [jeweils Pauschalhonorare]; OLG Zweibrücken IBR 2008, 119).

  • KG, 16.07.2010 - 1 Ws 95/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen eines im Ausland

    Auszug aus KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
    Dadurch können selbst einem Freigesprochenen Kosten entstehen, die nicht erstattungsfähig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 95/10 -).

    Denn die Erstattungspflicht der Staatskasse hat nicht zur Folge, dass sie unter allen Umständen für sämtliche Auslagen des Angeklagten aufkommen muss, die er zu seiner Verteidigung erbracht hat (vgl. BVerfG NJW 2004, 3319; Senat, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 95/10 -).

  • LG Dresden, 07.10.2009 - 5 Qs 50/07

    Kostenerstattung für ein privates Gutachten des Betroffenen im Bußgeldverfahren

    Auszug aus KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
    Bei einer derartigen Konstellation erkennt der Senat an, dass es entsprechender Beweisanträge, Beweisanregungen oder Hinweise an das Gericht ausnahmsweise nicht bedarf, sofern das Privatgutachten für die spätere Entscheidung ursächlich war (vgl. LG Dresden NStZ-RR 2010, 61 und Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 5 Qs 73/09; KK/Schmehl, OWiG 3. Aufl., § 105, Rdn. 69 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.03.2011 - 1 M 09.2344

    Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vorgelegtes Privatgutachten über die

    Auszug aus KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
    Als erheblich erachtet der Senat eine Abweichung von 20% oder mehr vom Stundensatz der entsprechenden Honorargruppe des JVEG (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 1 M 09.2344 - bei juris; Brandenburgisches OLG OLGR Brandenburg 2009, 594 [jeweils Pauschalhonorare]; OLG Zweibrücken IBR 2008, 119).
  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 13/08

    Eigentumsverschaffungsanspruch bei Eintritt des Mieters in Ausübung seines

    Auszug aus KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
    In der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt NJW 2009, 1076; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. August 2008 - 9 W 52/08 - bei juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 8 W 265/07 - bei juris) ist daher auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2007 - VII ZB 74/06 - (NJW 2007, 1532) anerkannt, dass sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens gemäß § 91 ZPO nicht unmittelbar nach den Vergütungssätzen des JVEG richtet.
  • BVerfG, 30.07.2004 - 2 BvR 1436/04

    Erstattung der Kosten für mehrere Wahlverteidiger

    Auszug aus KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
    Denn die Erstattungspflicht der Staatskasse hat nicht zur Folge, dass sie unter allen Umständen für sämtliche Auslagen des Angeklagten aufkommen muss, die er zu seiner Verteidigung erbracht hat (vgl. BVerfG NJW 2004, 3319; Senat, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 95/10 -).
  • LG Cottbus, 26.08.2004 - 24 Qs 111/04
    Auszug aus KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
    Der Auffassung, erstattungsfähig seien die Aufwendungen grundsätzlich nur nach dessen Sätzen (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 64; LG Cottbus NZV 2005, 435 [jeweils zum ZSEG]; LG Dresden, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 5 Qs 73/09 - bei juris), folgt der Senat nicht.
  • OLG Düsseldorf, 08.01.1990 - 2 Ws 608/89
  • OLG Düsseldorf, 21.04.1997 - 2 Ws 108/97
  • OLG Hamburg, 05.05.2010 - 2 Ws 34/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch eines beigeordneten Zeugenbeistands;

  • OLG Schleswig, 25.08.2008 - 9 W 52/08

    Privatgutachterkosten bei Gericht mit 140 €/h erstattungsfähig

  • OLG Stuttgart, 11.07.2007 - 8 W 265/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

  • OLG Zweibrücken, 11.12.1996 - 3 W 152/96
  • OLG Zweibrücken, 12.11.2007 - 1 W 54/07

    Erstattungsfähigkeit nach § 91 Abs. 1 ZPO wegen der Kosten für ein

  • OLG Hamburg, 18.02.1983 - 1 Ws 32/83
  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A

    Sachverständigenentschädigung - Gesetzesänderung - Stundensatz

  • LG Aachen, 12.07.2018 - 66 Qs 31/18

    Bußgeldverfahren, Erstattung, SV-Kosten

    Die Erstattungspflicht der Staatskasse hat nicht zur Folge, dass sie unter Umständen für sämtliche Auslagen des Angeklagten aufkommen muss, die er zu seiner Verteidigung erbracht hat (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 - 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353 m.w.N.).

    Es entspricht nahezu allgemeiner Meinung, dass private Ermittlungen - mögen sie auch die Verteidigung erleichtern - im Regelfall nicht "notwendig" i. S. v. § 464 Abs. 2 StPO sind (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 - 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353; Karlsruher Kommentar StPO/Gieg, 7. Aufl. 2013, StPO § 464a Rn. 7 m.w.N.; so auch die von dem Verteidiger zit. Entscheidung des LG Wuppertal, Beschluss v. 08.02.2018 - 26 Qs 214/17 = DAR 2018, 236).

    Auch wird darauf abgestellt, ob die Behörden den Beweisanregungen oder -anträgen der Verteidigung nachkommen und ob ohne die private Ermittlung sich die Prozesslage des Betroffenen verschlechtern würde (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2012 - 1 Ws 72/09 = BeckRS 2012, 12353 m.w.N.).

  • LG Berlin, 05.03.2018 - 534 Qs 21/18

    Kostenerstattung nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen

    Diese Voraussetzungen erfüllen Kosten für eigene Ermittlungen und Privatgutachten in der Regel nicht (KG, Beschluss vom 20.02.2012 - 1 Ws 72/09).

    Ein hierauf bezogener Erstattungsanspruch setzt deshalb grundsätzlich voraus, dass zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft worden sind und dass sich der Angeklagte nicht mehr anders verteidigen konnte (KG, Beschluss vom 20.02.2012 - 1 Ws 72/09).

    Jedoch muss in solch einem Ausnahmefall das Privatgutachten für die spätere Entscheidung ursächlich gewesen sein (vgl. KG, Beschluss vom 20.02.2012 - 1 Ws 72/09, m.w.N.).

    Unbilligkeit dürfte vorliegen, wenn die im JVEG aufgeführten Honorar- und Auslagensätze für die erbrachte Tätigkeit um 20% und mehr überschritten sind (vgl. KG, Beschluss vom 20.02.2012 - 1 Ws 72/09).

  • LG Essen, 19.07.2021 - 27 Qs 35/21

    Bußgeldverfahren, Erstattung, Sachverständigengutachten

    Auch wird darauf abgestellt, ob die Behörden den Beweisanregungen oder -anträgen der Verteidigung nachkommen und ob ohne die private Ermittlung sich die Prozesslage des Betroffenen verschlechtern würde (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 20.02.2012, 1 Ws 72/09, zitiert nach juris).
  • LG Zweibrücken, 02.12.2020 - 1 Qs 33/20

    Bußgeldverfahren, Erstattung, Sachverständigenkosten

    Vorrangig sind daher insbesondere Beweisanträge zu stellen (vgl. KG StraFo 2012, 380; OLG Celle StV 2006, 32; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 127; LG Duisburg RVGreport 2013, 156; KK-Gieg, § 464a Rn 7; Meyer-Goßner/Schmitt, § 464a Rn 16).
  • LG Oldenburg, 17.01.2019 - 5 Qs 444/18

    Privates Sachverständigengutachten, Kostenerstattung

    Da es trotzdem deutlich günstiger als das xxxx Gutachten (948,07 EUR) war, erscheint es im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung ausgeschlossen, dass die Stundensätze des Sachverständigen xxxxxx die Vergütungssätze des JVEG überstiegen haben, wobei insoweit sogar eine Abweichung um bis zu 20 % für vertretbar erachtet wird (KG, Beschl. v. 20.02.201, Az.: 1 Ws 72/09 - zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 20.04.2015 - 1 Ws 135/15

    Keine Kostenerstattung eines Privatgutachtens zur Frage der Verjährung nach

    Diese Voraussetzungen erfüllen Kosten für eigene Ermittlungen und Privatgutachten in der Regel nicht (KG StraFo 2012, 380); denn bereits die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen (§ 160 Abs. 1 StPO) und hat Beweise auch zu Gunsten des Beschuldigten zu erheben (§ 160 Abs. 2 StPO).
  • KG, 16.03.2015 - 1 Ws 8/15

    Abrechnung von Sachverständigenkosten für Wirtschaftsreferenten der

    Das ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötigt, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den mit dem Gutachterauftrag gestellten Fragen zu machen und sie mit einer schriftlichen Stellungnahme sachgerecht zu beantworten (vgl. Senat, Beschluß vom 20. Februar 2012 - 1 Ws 72/09 - mN).
  • LG Oldenburg, 28.03.2022 - 5 Qs 108/20

    Sachverständigenkosten, Erstattungsfähigkeit. Sachverständigenhonorar

    Weicht der Stundensatz jedoch - wie hier - um 20 % oder mehr vom Stundensatz der entsprechenden Honorargruppe des JVEG ab, bedarf es für die Plausibilitätsprüfung-besonderer Darlegungen durch den Anspruchsteller (KG, Beschl. v. 20.02.2012 - 1 Ws 72/09, juris), die hier aber nicht erfolgt sind.
  • KG, 04.05.2017 - 1 Ws 3/17

    Strafsache: Vergütung des Terminsvertreters eines gerichtlich bestellten

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass für die Erstattung von Kosten für eine gutachterliche Tätigkeit, die aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung erfolgt und die aus anderem Rechtsgrund von der Staatskasse zu ersetzen ist, nicht von vornherein eine Begrenzung auf die Sätze des JVEG besteht (vgl. Senat StraFo 2012, 380, 382 für den Fall der nach einem Freispruch als Teil der notwendigen Auslagen zu erstattenden Kosten für ein Privatgutachten, zugleich mit Hinweisen auf abweichende Rechtsauffassungen).
  • LG Essen, 19.07.2021 - 27 Qs 95 Js 1038/19
    Auch wird darauf abgestellt, ob die Behörden den Beweisanregungen oder -anträgen der Verteidigung nachkommen und ob ohne die private Ermittlung sich die Prozesslage des Betroffenen verschlechtern würde (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 20.02.2012, 1 Ws 72/09, zitiert nach' juris).
  • AG Völklingen, 16.11.2016 - 16 C 251/16
  • OLG Schleswig, 10.11.2017 - 2 Ws 423/17
  • AG Aachen, 26.03.2018 - 449 OWi 966/16

    Erstattungsfähigkeit von Auslagen als Kosten für eigene Ermittlungen und

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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11978
BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11 (https://dejure.org/2012,11978)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2012 - VIII ZB 3/11 (https://dejure.org/2012,11978)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2012 - VIII ZB 3/11 (https://dejure.org/2012,11978)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    ZPO §§ 78, 91; AEUV Art. 267; EuGH-Satzung Art. 19, Art. 23; EuGH-VerfO Art. 103, Art. 104; RVG §§ 15, 19, 38; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3208, Nr. 3210; BRAGO §§ 11, 113a

  • Burhoff online

    Vorabentscheidungsverfahren, EuGH

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 ZPO, § 91 ZPO, Art 267 AEUV, Art 19 EuGHSa, Art 23 EuGHSa
    Gebühren eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Vertretung seiner Partei in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Teilnahme des Revisionsanwalts an dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geführten und abgeschlossenen Vorabentscheidungsverfahren

  • rewis.io

    Gebühren eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Vertretung seiner Partei in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Teilnahme des Revisionsanwalts an dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geführten und abgeschlossenen Vorabentscheidungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gebühren bei Vorabentscheidungsvorlage des Bundesgerichtshofs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine BGH-Anwaltsgebühren im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsanwaltsgebühren vor dem EuGH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2118
  • Rpfleger 2012, 583
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11
    Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, die bei der Beklagten durch die Teilnahme ihres Revisionsanwalts an dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) geführten und durch Urteil vom 25. Februar 2010 abgeschlossenen Vorabentscheidungsverfahren C-381/08 (Slg. 2010, I-1255, Car Trim GmbH/KeySafety Systems Srl) angefallen sind.

    (1) Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit innerhalb des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits, so dass auch die Kostenentscheidung Sache des vorlegenden Gerichts ist (EuGH, Slg. 2010, I-1255 Rn. 63; 2001, I-9687 Rn. 24, 27 - Clean Car Autoservice GmbH/Stadt Wien und Republik Österreich).

  • BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03

    Anwaltsgebühren in Wohnungseigentumssachen bei Absehen von mündlicher Verhandlung

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11
    In einem derartigen Fall gebietet es aber der von Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV-RVG verfolgte Regelungszweck, dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr für seine besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit, die mit der eine mündliche Verhandlung entbehrlich machenden entscheidungsreifen Darstellung des Sachverhalts verbunden ist, genauso zuzubilligen wie im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beziehungsweise § 495a ZPO, bei dem in vergleichbarer Weise auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffenen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - V ZB 12/03, NJW 2003, 2133 unter II 2 b aa [zu § 35 BRAGO]; vom 9. März 2006 - V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 Rn. 5 ff.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, NZM 2007, 43 Rn. 16).
  • BGH, 09.03.2006 - V ZB 164/05

    Erfallen der Terminsgebühr in Wohnungseigentumssachen bei Entscheidung ohne

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11
    In einem derartigen Fall gebietet es aber der von Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV-RVG verfolgte Regelungszweck, dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr für seine besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit, die mit der eine mündliche Verhandlung entbehrlich machenden entscheidungsreifen Darstellung des Sachverhalts verbunden ist, genauso zuzubilligen wie im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beziehungsweise § 495a ZPO, bei dem in vergleichbarer Weise auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffenen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - V ZB 12/03, NJW 2003, 2133 unter II 2 b aa [zu § 35 BRAGO]; vom 9. März 2006 - V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 Rn. 5 ff.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, NZM 2007, 43 Rn. 16).
  • BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06

    Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11
    In einem derartigen Fall gebietet es aber der von Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV-RVG verfolgte Regelungszweck, dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr für seine besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit, die mit der eine mündliche Verhandlung entbehrlich machenden entscheidungsreifen Darstellung des Sachverhalts verbunden ist, genauso zuzubilligen wie im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beziehungsweise § 495a ZPO, bei dem in vergleichbarer Weise auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffenen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2003 - V ZB 12/03, NJW 2003, 2133 unter II 2 b aa [zu § 35 BRAGO]; vom 9. März 2006 - V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 Rn. 5 ff.; vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, NZM 2007, 43 Rn. 16).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

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    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11
    Dieses hat die insoweit anwendbaren Vorschriften zu bestimmen und insbesondere festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten die Kosten einer der Parteien auferlegt oder zwischen beiden geteilt werden können oder aber jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat (EuGH, Slg. 2001, I-9687 Rn. 26 f.).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 9 KSt 10.21

    Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen

    Das Vorlageverfahren wird wegen seiner besonderen Bedeutung gebührenrechtlich als eigenständiger Rechtszug behandelt, der gesonderte Gebühren für die daran beteiligten Rechtsanwälte entstehen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 3/11 - NJW 2012, 2118 Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/1971 S. 193, 197).

    Soweit der Bundesgerichtshof auf einen Senatsbeschluss Bezug genommen hat, mit dem der Klägerin "die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof auferlegt worden" sind, wird dies lediglich referierend wiedergegeben, ohne damit eine entsprechende Verpflichtung zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 3/11 - juris Rn. 1; in NJW 2012, 2118 insoweit nicht abgedruckt).

  • KG, 12.08.2021 - 5 W 72/21

    Gebührenreduzierung bei auf Vorabentscheidungsersuchen ergehenden Urteils des

    Zwar ist das Vorabentscheidungsverfahren - worauf die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2021 abstellt - für die Parteien ein Zwischenstreit innerhalb des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits, so dass auch die Kostenentscheidung Sache des vorlegenden Gerichts ist (EuGH, Urt. v. 25.02.2010 - C-381/08, BeckRS 2010, 90198 Rn. 63 - Car Trim GmbH/KeySafety Systems Srl; BGH, Beschl. v. 08.05.20212 - VIII ZB 3/11, NJW 2012, 2118 Rn. 13); vor diesem Hintergrund ist das Vorabentscheidungsverfahren dem Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht zuzurechnen.
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