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   OLG Nürnberg, 25.09.2013 - 15 W 1799/13   

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OLG Nürnberg, 25.09.2013 - 15 W 1799/13 (https://dejure.org/2013,28245)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.09.2013 - 15 W 1799/13 (https://dejure.org/2013,28245)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25. September 2013 - 15 W 1799/13 (https://dejure.org/2013,28245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren des Grundbuchamtes bei Übertragung eines Erbteils auf ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 40 Abs. 1
    Verfahren des Grundbuchamts bei Übertragung eines Erbteils auf ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Erbteilen innerhalb einer Erbengemeinschaft grundbuchrechtlich eintragungsfähig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übertragung von Erbteilen innerhalb einer Erbengemeinschaft grundbuchrechtlich eintragungsfähig

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 17
  • FamRZ 2014, 1152
  • Rpfleger 2014, 12
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 09.06.1994 - 2Z BR 52/94

    Ausnahmsweise Eintragung unbekannter Erben in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.09.2013 - 15 W 1799/13
    Wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört, ist die Übertragung im Wege der Berichtigung in das Grundbuch einzutragen, weil sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht (BayObLG NJW-RR 1995, 272 mN).

    Das Grundbuch kann nur so berichtigt werden, dass gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn es muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben (BayObLG NJW-RR 1995, 272).

    c) Da nicht der einzelne Miterbe, sondern die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit "Erbe des eingetragenen Berechtigten" wird, ist § 40 Abs. 1 GBO auf die Übertragung eines Erbteils nicht anwendbar und die Voreintragung der Erben, die ihren Anteil am Nachlass übertragen haben, nicht entbehrlich (BayObLG NJW-RR 1995, 272; Böttcher, in: Meikel, GBO, 10. Aufl., § 40 Rn. 6); diese Sachbehandlung rechtfertigt sich damit, dass andernfalls für den außenstehenden Betrachter nicht erkennbar wäre, wie es zu einem Anteil dieses Erwerbers und zur Bildung einer Gesamthandsgemeinschaft überhaupt gekommen ist (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657).

    Darin liegt der Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BayObLG vom 9.6.1994 (NJW-RR 1995, 272) zugrunde lag: dort waren sechs von neun Miterbenanteilen durch Vertrag auf einen Dritten übertragen worden.

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2007 - 7 T 7087/07

    Voreintragung bei Anteilserwerb

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.09.2013 - 15 W 1799/13
    Außerdem soll die Arbeit des Grundbuchamtes erleichtert werden, indem sachlich unnötige Eintragungen, an denen keiner der involvierten Personen ein Interesse hat, erspart werden; zugleich soll die Übersichtlichkeit des Grundbuchs durch den Verzicht auf sofort gegenstandslos werdende Eintragungen verbessert werden (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657).

    Die Bestimmung des § 40 GBO ist eine Ausnahme vom Grundsatz des § 39 Abs. 1 GBO und daher eng auszulegen (OLG München Rpfleger 2006, 538; LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657) ; das schließt allerdings eine entsprechende Anwendung auf rechtsähnliche Sachverhalte eines Rechtsübergangs außerhalb des Grundbuchs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nicht aus (BayObLG NJW-RR 1987, 977; OLG Schleswig NJW-RR 2006, 464).

    c) Da nicht der einzelne Miterbe, sondern die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit "Erbe des eingetragenen Berechtigten" wird, ist § 40 Abs. 1 GBO auf die Übertragung eines Erbteils nicht anwendbar und die Voreintragung der Erben, die ihren Anteil am Nachlass übertragen haben, nicht entbehrlich (BayObLG NJW-RR 1995, 272; Böttcher, in: Meikel, GBO, 10. Aufl., § 40 Rn. 6); diese Sachbehandlung rechtfertigt sich damit, dass andernfalls für den außenstehenden Betrachter nicht erkennbar wäre, wie es zu einem Anteil dieses Erwerbers und zur Bildung einer Gesamthandsgemeinschaft überhaupt gekommen ist (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657).

    d) Nach Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth liegt ein Fall der Übertragung eines Rechts vom Erben des eingetragenen Berechtigten i. S. d. § 40 Abs. 1 GBO auch vor, wenn der eingetragene Berechtigte von mehreren Miterben beerbt wurde und diese die Erbanteile vollständig auf einen Miterben oder eine dritte Person übertragen haben, so dass dieser das Alleineigentum erworben hat und in dieser Eigenschaft einzutragen ist (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657; ebenso Böttcher, aaO, § 40 Rn. 6; Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 40 Rn. 9).

  • OLG München, 27.04.2006 - 32 Wx 67/06

    Grunderwerb durch Gesellschafter bürgerlichen Rechts - Voreintragung bei Vollzug

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.09.2013 - 15 W 1799/13
    Die Bestimmung des § 40 GBO ist eine Ausnahme vom Grundsatz des § 39 Abs. 1 GBO und daher eng auszulegen (OLG München Rpfleger 2006, 538; LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657) ; das schließt allerdings eine entsprechende Anwendung auf rechtsähnliche Sachverhalte eines Rechtsübergangs außerhalb des Grundbuchs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nicht aus (BayObLG NJW-RR 1987, 977; OLG Schleswig NJW-RR 2006, 464).
  • OLG München, 09.04.2018 - 34 Wx 13/18

    Zur Voraussetzung von Voreintragung der Erbengemeinschaft

    Demgegenüber wird von einer im Vordringen befindlichen Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf Fälle der vorliegenden Art befürwortet (so etwa OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 12; LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2007, 657; OLG Köln MDR 2018, 38; stillschweigend vorausgesetzt auch von OLG Zweibrücken Rpfleger 2013, 57 und OLG München Rpfleger 2006, 288 f.; ebenso Simon Rpfleger 2007, 659 und Rpfleger 2014, 14; Bauer in Bauer/v.Oefele GBO 3. Aufl. § 40 Rn. 9).

    Denn die Gründe, die für die Entbehrlichkeit der Voreintragung im Falle einer unmittelbaren Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO sprechen, greifen auch in einem Fall einer berichtigenden Eintragung ein (ebenso: OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 12-14 = MittBayNot 2014, 335, 336).

  • OLG Köln, 22.11.2017 - 2 Wx 246/17

    Verfahren des Grundbuchamts bei Übertragung des Eigentums an einem Grundstück

    Demgegenüber wird von einer im Vordringen befindlichen Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf Fälle der vorliegenden Art befürwortet (so etwa OLG Nürnberg, Rpfleger 2014, 12; LG Nürnberg-Fürth, Rpfleger 2007, 657; stillschweigend vorausgesetzt auch von OLG Zweibrücken, Rpfleger 2013, 57 = ZEV 2012, 416 und OLG München, Rpfleger 2006, 288 f.; ebenso Simon, Rpfleger 2007, 659 und Rpfleger 2014, 14; Bauer/v.Oefele, Grundbuchordnung, 3. Aufl. 2013, § 40 Rn. 9).

    Denn es macht keinen Unterschied, ob im Grundbuch in Abt. I Spalte 4 "Erbschein vom ... und Auflassung vom ..." eingetragen wird (direkter Anwendungsfall des § 40 Abs. 1 GBO) oder "Erbschein vom ... und Erbteilsübertragung vom ..." oder "Erbschein vom ... und Abschichtungsvereinbarung vom ..." (ebenso: Ruhwinkel, Anm. zu OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2013, 15 W 1799/13, MittBayNot 2014, 336 ff.).

    Denn die Gründe, die für die Entbehrlichkeit der Voreintragung im Falle einer unmittelbaren Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO sprechen, greifen auch in einem Fall einer berichtigenden Eintragung ein (ebenso: OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2013 - 15 W 1799/13, Rpfleger 2014, 12-14 = MittBayNot 2014, 335, 336).

  • KG, 03.09.2019 - 1 W 171/19

    Grundbucheintragung einer Erbengemeinschaft: Grundbuchberichtigung nach

    Bei mehrfachem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 GBO nicht eröffnet und berichtigend nur der aktuelle Rechtsinhaber einzutragen (Fortführung von KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 1909, KGJ 38, A 212, 217 f.; entgegen BayObLG München, Beschluss vom 9. Juni 1994, 2Z BR 52/94, NJW-RR 1995, 272 und OLG München, Beschluss vom 27. April 2006, 32 Wx 67/06, FGPrax 2006, 148; Abgrenzung von OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. September 2013, 15 W 1799/13, FGPrax 2014, 17; OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2017, I-2 Wx 246/17, NJW-RR 2018, 392 und OLG München, Beschluss vom 9. April 2018, 34 Wx 13/18, NJW-RR 2018, 645).(Rn.3).

    Eines Rückgriffs auf § 40 GBO bedarf es dafür nicht (so aber OLG Nürnberg, FGPrax 2014, 17; OLG Köln, NJW-RR 2018, 392; OLG München, NJW-RR 2018, 645).

  • OLG Bamberg, 24.01.2017 - 5 W 1/17

    Keine Voreintragung der Erbengemeinschaft erforderlich bei Erbauseinandersetzung

    Die angefochtene Zwischenverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zurückzugeben (vgl. OLG Nürnberg NotBZ 2013, 482 - 483 m.w.N.).

    Verbleibt nur ein Miterbe oder ein Dritter, besteht ein Unterschied zu dem in § 40 Abs. 1, 1. Fall GBO geregelten Fall nur insoweit, als der neue Eigentümer sein Recht nicht durch Verfügung über einen einzelnen Nachlassgegenstand, sondern durch Erwerb der Erbteile erlangt hat; die Gründe, die den Verzicht auf die Voreintragung bei § 40 Abs. 1, 1. Fall GBO begründen, treffen aber in gleicher Weise zu, so dass eine Analogie gerechtfertigt ist (vgl. OLG Nürnberg NotBZ 2013, 482 - 483).

  • OLG Köln, 19.03.2014 - 2 Wx 73/14

    Vollzug des Ausscheidens eines Erben aus der Erbengemeinschaft im Wege sog.

    Der Umstand, dass von einer im Vordringen befindlichen Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf Fälle der vorliegenden Art befürwortet wird (so etwa OLG Nürnberg, Rpfleger 2014, 12; LG Nürnberg-Fürth, Rpfleger 2007, 657; stillschweigend vorausgesetzt auch von OLG Zweibrücken, RPfleger 2013, 57 = ZEV 2012, 416 und OLG München, RPfleger 2006, 288 f.; ebenso Simon, Rpfleger 2007, 659 und Rpfleger 2014, 14; Bauer/v.Oefele, Grundbuchordnung, 3. Aufl. 2013, § 40 Rdn. 9; Schulz, in: Leipziger Kommentar zum GNotKG, 1. Aufl. 2013, Nr. 14110 KV GNotKG Rdn. 6), ändert dies - unabhängig von der Frage, welche Auffassung im Ergebnis Zustimmung verdient - nichts daran, dass das Grundbuchamt auf der Grundlage einer in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Schrifttum verbreiteten Auffassung tätig geworden ist und deshalb nicht gegen eine eindeutige gesetzliche Regelung verstoßen hat.
  • OLG Hamm, 07.12.2016 - 15 W 393/16

    Voreintragung

    Außerdem soll die Arbeit des Grundbuchamtes erleichtert werden, indem sachlich unnötige Eintragungen, an denen keiner der involvierten Personen ein Interesse hat, erspart werden; zugleich soll die Übersichtlichkeit des Grundbuchs durch den Verzicht auf sofort gegenstandslos werdende Eintragungen verbessert werden (OLG Nürnberg FGPrax 2014, 17).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2023 - 14 W 41/23

    Voreintragung der Erben im Grundbuch bei Teilung des im Eigentum einer

    Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GBO ist als Ausnahme vom Grundsatz des § 39 Abs. 1 GBO eng auszulegen; das schließt allerdings eine entsprechende Anwendung auf rechtsähnliche Sachverhalte nicht grundsätzlich aus (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2013 - 15 W 1799/13, Rn. 10, juris).
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