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   LG Stuttgart, 20.09.1988 - 2 T 646/88   

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LG Stuttgart, 20.09.1988 - 2 T 646/88 (https://dejure.org/1988,6734)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.1988 - 2 T 646/88 (https://dejure.org/1988,6734)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20. September 1988 - 2 T 646/88 (https://dejure.org/1988,6734)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1988, 537
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 31.07.2003 - 8 W 306/03

    Kostenentscheidung: Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und

    Die Festlegung der im Vollstreckungsbescheid ausgewiesenen Kostenbeträge stellt ein - in das Mahnverfahren integriertes, über § 105 ZPO hinaus gehendes - vereinfachtes Kostenfestsetzungsverfahren dar, in dem der Rechtspfleger befugt und verpflichtet ist, die vom Antragsteller genannten Kostenbeträge umfassend zu prüfen (LG Stuttgart RPfl 1988, 537 = Die Justiz 1988, 481; MünchKommZPO / Holch, 2. Aufl. 2000 , § 690 Rn 24, § 699 Rn 17, 33, 41; Wieczorek / Schütze / Olzen, ZPO 3. Aufl. 1998, § 699 Rn 24, 43, 55; Zöller / Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002, § 699 Rn 10).
  • AG Stuttgart, 07.10.2004 - 4-0224816-06-N

    Erlass eines Mahnbescheids; Möglichkeit zur Geltendmachung von Nebenforderungen

    Dem Rechtspfleger steht im Mahnverfahren nur insoweit ein vollumfängliches Prüfungsrecht zu, als über den Kostenerstattungsanspruch im Rahmen eines etwas abgewandelten, vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens entschieden wird (siehe hierzu auch LG Stuttgart, Rpfleger 88, 537).
  • AG Stuttgart, 16.09.2005 - 4-0294035-0

    Mahnverfahren: Reichweite der Prüfungskompetenz des Rechtspflegers hinsichtlich

    Dem Rechtspfleger steht im Mahnverfahren nach Wegfall der Schlüssigkeitsprüfung nur insoweit ein vollumfängliches Prüfungsrecht zu, als über den Kostenerstattungsanspruch im Rahmen eines etwas abgewandelten, vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens entschieden wird (siehe hierzu auch LG Stuttgart, Rpfleger 88, 537).
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