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   BGH, 17.04.1991 - IV ZR 61/90   

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https://dejure.org/1991,6493
BGH, 17.04.1991 - IV ZR 61/90 (https://dejure.org/1991,6493)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1991 - IV ZR 61/90 (https://dejure.org/1991,6493)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1991 - IV ZR 61/90 (https://dejure.org/1991,6493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen aus einer Unfallversicherung (Invaliditätsentschädigung, Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld und Genesungsgeld) - Tätigkeit als selbständiger Masseur - Zersägen eines Baumstamms mit einer Kettensäge - Verlust des Daumens der linken Hand - Vorwurf ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 1991, 285
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 67/83

    Unterhaltsklage über freiwillig gezahlten Betrag hinaus

    Auszug aus BGH, 17.04.1991 - IV ZR 61/90
    Entgegen den Zweifeln der Revision ändert der Umstand, daß der Kläger im Vorprozeß obsiegt hat, aber auch nichts daran, daß das Bestehen der nunmehr eingeklagten Teilansprüche ebenso geprüft werden muß wie zuvor die zunächst eingeklagte Teilforderung (so z.B. BGHZ 93, 330 unter 1. a)).
  • BGH, 10.07.1985 - IVa ZR 13/84

    Inanspruchnahme der gesetzlichen Unfallversicherungsanstalt nach Absägen eines

    Auszug aus BGH, 17.04.1991 - IV ZR 61/90
    Die Beklagte hätte dann den ihr gemäß § 180 a VVG obliegenden Beweis für eine freiwillig erlittene Gesundheitsbeschädigung geführt (so auch Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IV ZR 13/84 - VersR 1985, 940).
  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Sie wird vom Tatrichter bei der Frage nach der Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne von § 61 VVG ebenso mit Billigung des Senats (z.B. Nichtannahmebeschluß vom 26.2. 1992 - IV ZR 128/91 - VersR 1992, 1258) angewendet wie bei dem vom Versicherer zu führenden Freiwilligkeitsbeweis in der Unfallversicherung (Senatsurteil vom 17.4.1991 - IV ZR 61/90 - r+s 1991, 285; vgl. auch Hansen, Beweislast und Beweiswürdigung im Versicherungsvertragsrecht, Diss. 1990, S. 197f.).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2022 - 5 U 120/21

    Anspruch gegen Fahrzeugversicherer auf Schadensersatz wegen eines verhinderten

    Anerkanntermaßen kann von einem Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, einen unfallbedingten Verletzungsvorgang - um nichts anderes geht es auch hier - in allen Einzelheiten korrekt zu schildern, weil dieser regelmäßig ein rasch ablaufendes Ereignis darstellt, von dem der Betroffene überrascht wird, so dass sich ihm Einzelheiten nicht zuverlässig eingeprägt haben oder sogar nicht einmal zu Bewusstsein gekommen sein mögen (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1991 - IV ZR 61/90, RuS 1991, 285; Senat, Urteil vom 30. September 2022 - 5 U 107/21 zur Unfallversicherung).

    Auch insoweit gilt nämlich, dass von einem Versicherungsnehmer nicht erwartet werden kann, einen Unfall in allen Einzelheiten korrekt zu schildern (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1991 - IV ZR 61/90, RuS 1991, 285; Senat, Urteil vom 30. September 2022 - 5 U 107/21), weshalb entsprechende Angaben, zu denen sich der Kläger - möglicherweise überobligatorisch - veranlasst sah, nicht unbesehen übernommen werden dürfen.

  • OLG Hamm, 02.12.2011 - 20 U 83/11

    Anforderungen an den Nachweis der Unfreiwilligkeit einer Gesundheitsbeschädigung

    Das Gegenteil ist aber bewiesen, wenn - wie im Ergebnis hier - feststeht, dass die Unfallschilderung des Versicherten nicht zutreffen kann, weil sie in wesentlichen Punkten nicht mit der Realität oder mit objektiven ärztlichen Befunden über das Verletzungsbild in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.1991, IV ZR 61/90, Zitat nach juris, Tz 6, 7 = RuS 1991, 285; Urteil v. 10.07.1985, IVa ZR 13/84, VersR 1985, 940; Senatsurteil v. 01.12.1989, 20 U 113/98, VersR 1990, 966).

    Andernfalls wäre nicht berücksichtigt, dass ein Verletzungsvorgang regelmäßig ein rasch ablaufendes Ereignis darstellt, von dem der Betroffene überrascht wird, so dass sich ihm Einzelheiten nicht zuverlässig eingeprägt haben oder sogar nicht einmal zu Bewusstsein gekommen sein mögen (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.1991, IV ZR 61/90, Zitat nach juris, Tz 8 = RuS 1991, 285).

    Denn ein solches Mehr an Beweisführung würde den Versicherer überfordern und außer Acht lassen, dass nur eine freiwillig erlittene, d.h. gewollt herbeigeführte Gesundheitsbeschädigung eine vernünftige Erklärung dafür bieten kann, weshalb die gegebene Unfallschilderung in wesentlichen Punkten unrichtig ist (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.1991, IV ZR 61/90, Zitat nach juris, Tz 6-7 = RuS 1991, 285).

  • OLG Schleswig, 23.06.2011 - 16 U 134/10

    Selbstverstümmelung nicht erwiesen - Unfallversicherung muss zahlen

    So ist er, bezogen auf das Merkmal der Freiwilligkeit, etwa dann als geführt anzusehen, wenn feststeht, dass die Unfallschilderung des Verletzten nicht zutreffen kann, weil sie in wesentlichen Punkten mit der Realität oder mit ärztlichen Befunden nicht übereinstimmt oder weil sich die behauptete Verletzung nur durch ganz abnorme, unwahrscheinliche Umstände erklären ließe (vgl. BGH, VersR 1985, 940, OLG Saarbrücken, VersR 1990, 968, Rn 4 bei juris m. w. N.); in letzterer Hinsicht reicht indes nicht schon jede beliebige Lücke oder Ungenauigkeit in der Unfallschilderung für die Widerlegung der Unfreiwilligkeitsvermutung aus (vgl. BGH, RuS 1991, 285).

    Indes kann, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die mangelnde Erinnerung auch darauf beruhen, dass sich der Unfall so schnell und überraschend zugetragen hat, dass die Zeugen dessen Einzelheiten nicht haben registrieren können (vgl. in diesem Sinne auch BGH, RuS 1991, 285, Rn. 8 bei juris).

  • OLG Saarbrücken, 29.06.2017 - 4 U 62/16

    Keine Mithaftung des Spurwechslers bei alkoholisiertem und 50 km/h zu schnellem

    Andernfalls wäre nicht berücksichtigt, dass ein Verletzungsvorgang regelmäßig ein rasch ablaufendes Ereignis darstellt, von dem der Betroffene überrascht wird, so dass sich ihm Einzelheiten nicht zuverlässig eingeprägt haben oder sogar nicht einmal zu Bewusstsein gekommen sein mögen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1991 - IV ZR 61/90, RuS 1991, 285).
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21

    Risikoausschluss für Leistungen aus einer Unfallversicherung; Unfall aufgrund

    Gewiss kann von einem Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, einen Verletzungsvorgang in allen Einzelheiten korrekt zu schildern, weil dieser regelmäßig ein rasch ablaufendes Ereignis darstellt, von dem der Betroffene überrascht wird, so dass sich ihm Einzelheiten nicht zuverlässig eingeprägt haben oder sogar nicht einmal zu Bewusstsein gekommen sein mögen (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1991 - IV ZR 61/90, RuS 1991, 285).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2011 - 7 U 42/10

    Private Unfallversicherung: Beweis der Freiwilligkeit eines Unfalls durch den

    Allenfalls wenn zweifelsfrei feststünde, dass sich der Unfall nicht wie vom Kläger im Kern geschildert ereignet haben kann, stünde hiermit die Freiwilligkeit fest (BGH, Urteil vom 17.04.1993, Az. IV ZR 61/90 = r+s 1991, 285).
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