Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 11.12.1998

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 33/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3913
OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 33/98 (https://dejure.org/1998,3913)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.10.1998 - 20 U 33/98 (https://dejure.org/1998,3913)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Oktober 1998 - 20 U 33/98 (https://dejure.org/1998,3913)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 1999, 294
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 14.12.1994 - 20 U 144/94

    Ausschlußklausel; Restschuldversicherung; Vertrauenshaftung; Eigenverschulden;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 33/98
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 14.12.1994 (20 U 144/94 - VersR 95, 649) die Ausschlußklausel, die für sämtliche, also auch dem versicherten unbekannte Gesundheitsstörungen galt, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die dem Versicherten bekannten Gesundheitsstörungen aufrechterhalten.
  • BGH, 07.02.1996 - IV ZR 155/95

    Auslegung und Wirksamkeitsprüfung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.10.1998 - 20 U 33/98
    Mit diesem Urteil folgt der Senat vielmehr der Entscheidung des BGH vom 07.02.1996 (IV ZR 155/95 - VersR 96, 486).
  • OLG Saarbrücken, 11.07.2007 - 5 U 643/06

    Risikolebensversicherung: Wirksamkeit einer AVB-Ausschlussklausel für bereits

    Der Senat hat mit Urteil vom 01.10.2003 (5 U 134/03 - OLGR Saarbrücken 2004, 183) für den Fall eines individualvertraglich vereinbarten Risikoausschlusses - jedenfalls im Hinblick auf dem Antragsteller bekannte Gefahrumstände - die Rechtsauffassung verworfen, nach welcher Ausschlussklauseln für "alte Leiden" gar nicht vom Regelungsgehalt der §§ 34a, 16 ff. VVG erfasst würden, und sich der von Voit (in: BK zum VVG, § 16 Rn. 114 ff.) und dem OLG Hamm (r+s 1999, 294) vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach in Fällen der vorliegenden Art der Weg zu einer Vergleichsbetrachtung gemäß §§ 34a, 16 ff. VVG eröffnet ist.

    Das ist gegenüber § 16 VVG, der unter anderem den Zweck verfolgt, bei Vertragsschluss geklärt zu haben, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der wahrheitsgemäß antwortende Versicherungsnehmer Versicherungsschutz erhält, ein unangemessener Nachteil (BGH, Urt. v. 07.02.1996 - IV ZR 155/95 - VersR 1996, 486; OLG Hamm, NVersZ 1999, 164 [beide für eine Restschuldversicherung]).

  • LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 O 320/09

    Anspruch einer Witwe aus eigenem Recht auf Übernahme noch ausstehender Raten aus

    Aus diesen Gründen hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ihr übergeordneten Versicherungssenats beim OLG Hamm Versicherungsbedingungen in Restschuldversicherungen insoweit für unwirksam erklärt, als sie durch die Einfügung eines Risikoausschlusses die an sich gebotene Risikoprüfung des Versicherers ersetzen sollen (BGH NJW 1996, 1409; OLG Hamm NVersZ 1999, 164; VersR 2009, 1482; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 281 für die Einfügung eines Risikoausschlusses statt einer Gesundheitsprüfung bei vorläufiger Deckung in der Lebensversicherung; Landgericht Koblenz Urteil vom 02.12.1999 - 1 O 45/99; Amtsgericht Bochum NJWE-VHR 1998, 2; Präve VW 2009, 68; Berliner Kommentar/Voit, § 16, 109 ff., 114/116; Bruck/Möller/Wriede, VVG Band VI 2 Anmerkung F 37; Knops VersR 2006, 1455, 1459; Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 14 Rdnr. 120; derselbe VersR 2006, 495; a.A: OLG Koblenz VersR 2008, 383; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071; OLG Dresden VersR 2006, 61; Landgericht Köln VersR 2009, 490; Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.05.2006 - 11 O 350/04; Römer/Langheit VVG 2. Aufl. §§ 16, 17 Rdnrn. 53 ff.; Prölss/Martin VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rdnrn. 45 ff.; Krämer VersR 2004, 713).
  • OLG Saarbrücken, 01.10.2003 - 5 U 134/03

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Zur Frage der Wirksamkeit von Auschlussklauseln

    Daran anknüpfend hat das Oberlandesgericht Hamm (r+s 1999, 294) auch eine Klausel, durch die die Folgen von dem Versicherungsnehmer bekannten Gesundheitsstörungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurden, wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 34 a VVG für unwirksam erklärt.
  • LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 O 320/99

    Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Restschuldversicherung;

    Aus diesen Gründen hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ihr übergeordneten Versicherungssenats beim OLG Hamm Versicherungsbedingungen in Restschuldversicherungen insoweit für unwirksam erklärt, als sie durch die Einfügung eines Risikoausschlusses die an sich gebotene Risikoprüfung des Versicherers ersetzen sollen (BGH NJW 1996, 1409; OLG Hamm NVersZ 1999, 164; VersR 2009, 1482; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 281 für die Einfügung eines Risikoausschlusses statt einer Gesundheitsprüfung bei vorläufiger Deckung in der Lebensversicherung; Landgericht Koblenz Urteil vom 02.12.1999 - 1 O 45/99; Amtsgericht Bochum NJWE-VHR 1998, 2; Präve VW 2009, 68; Berliner Kommentar/Voit, § 16, 109 ff., 114/116; Bruck/Möller/Wriede, VVG Band VI 2 Anmerkung F 37; Knops VersR 2006, 1455, 1459; Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 14 Rdnr. 120; derselbe VersR 2006, 495; a.A: OLG Koblenz VersR 2008, 383; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071; OLG Dresden VersR 2006, 61; Landgericht Köln VersR 2009, 490; Landgericht Düsseldorf Urteil vom 10.05.2006 - 11 O 350/04; Römer/Langheit VVG 2. Aufl. §§ 16, 17 Rdnrn. 53 ff.; Prölss/Martin VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rdnrn. 45 ff.; Krämer VersR 2004, 713).
  • LG Hamburg, 28.09.2012 - 306 O 166/11

    Ratenschutz-Lebensversicherung: Wirksamkeit einer "ernstliche Erkrankungen"

    Demgegenüber hat das OLG Hamm (r+s 1999, 294) eine Klausel in Restschuldversicherungsverträgen für unwirksam erachtet, wonach für "bekannte Gesundheitsstörungen" kein Versicherungsschutz bestehe.
  • OLG Hamm, 24.09.1999 - 20 W 10/99

    Fehlende Risikoprüfung vor Erteilung der vorläufigen Deckungszusage bei Abschluss

    Der Versicherungsnehmer soll wissen, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen er Versicherungsschutz erhält (BGH a.a.O.; Senat, NVersZ 1999, 164).
  • LG Koblenz, 02.12.1999 - 1 O 45/99
    Nach neuester Rechtsprechung wird der Zweck der Risikoprüfung nach §§ 16 ff VVG auch dann verfehlt, wenn die Versicherungsleistung bei bekannten Gesundheitsstörungen ausgeschlossen wird (BGH NJW 1996, 1409, 1410, OLG Hamm, r+s 1999, 294).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.12.1998 - 20 U 148/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,15257
OLG Hamm, 11.12.1998 - 20 U 148/98 (https://dejure.org/1998,15257)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.1998 - 20 U 148/98 (https://dejure.org/1998,15257)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Dezember 1998 - 20 U 148/98 (https://dejure.org/1998,15257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Voraussetzungen für die Ablehnung von Leistungen nach zunächst anerkannter Leistungspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 1999, 294
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 6/97

    Ablehnung von Leistungen in der BUZ nach Entfallen der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1998 - 20 U 148/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1998, 173), der der Senat sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (VersR 1990, 731; ebenso OLG Karlsruhe, VersR 1992, 1077; Voit, VersR 1990, 22, 27) anschließt, kann ein BUZ-Versicherer, der im Zeitpunkt der Abgabe eines aufgrund zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit gebotenen Anerkenntnisses der Ansicht ist, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen, eine wirksame Ablehnung von Leistungen nur unter Beachtung der in seinen Bedingungen vorgesehenen Nachprüfungsregelung erklären.
  • OLG Karlsruhe, 17.01.1991 - 12 U 143/90

    Vergleichstätigkeiten eines berufsunfähigen Maurers

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1998 - 20 U 148/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1998, 173), der der Senat sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (VersR 1990, 731; ebenso OLG Karlsruhe, VersR 1992, 1077; Voit, VersR 1990, 22, 27) anschließt, kann ein BUZ-Versicherer, der im Zeitpunkt der Abgabe eines aufgrund zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit gebotenen Anerkenntnisses der Ansicht ist, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen, eine wirksame Ablehnung von Leistungen nur unter Beachtung der in seinen Bedingungen vorgesehenen Nachprüfungsregelung erklären.
  • OLG Hamm, 15.12.1989 - 20 U 49/89

    Leistungsbeginn; Formgerechte Anzeige; Erfüllung; Selbstbindung;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1998 - 20 U 148/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1998, 173), der der Senat sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (VersR 1990, 731; ebenso OLG Karlsruhe, VersR 1992, 1077; Voit, VersR 1990, 22, 27) anschließt, kann ein BUZ-Versicherer, der im Zeitpunkt der Abgabe eines aufgrund zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit gebotenen Anerkenntnisses der Ansicht ist, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen, eine wirksame Ablehnung von Leistungen nur unter Beachtung der in seinen Bedingungen vorgesehenen Nachprüfungsregelung erklären.
  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 106/95

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Anerkenntnis der Leistungspflicht - Mitteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.12.1998 - 20 U 148/98
    Auch im Prozeß ist die Vergleichsbetrachtung nicht nachgeholt worden, was nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1996, 958, 959) möglich gewesen wäre.
  • OLG Saarbrücken, 08.02.2017 - 5 U 24/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Formelle Voraussetzungen einer

    Anders als in den Fällen einer Befristung beruht ein solches Vorgehen allerdings nicht auf einer "Erstprüfung", sondern auf einer Nachprüfung mit der Folge, dass es dem Versicherer obliegt, den Wegfall der Voraussetzungen der Leistungspflicht nachzuweisen und einen eventuell versprochenen - jetzt in § 174 Abs. 2 VVG geregelten - Nachleistungszeitraum zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1997 - IV ZR 6/97 - VersR 1998, 173; OLG Hamm, RuS 1999, 294; LG Berlin, ZfSch 2015, 223; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014, L IV Rdn. 40).

    Das bedeutet zugleich, dass die den Wegfall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit annehmende Beklagte der - in gleicher Weise wie in einem zeitlich nachgeschalteten Nachprüfungsverfahren schutzbedürftigen - Klägerin die Einstellung ihrer Leistungen mitteilen (§ 33 Abs. 4 EBO 902 und EBO 107) und durch eine Vergleichsbetrachtung - anhand eventuell eingeholter Gutachten - nachvollziehbar darlegen musste, dass sie trotz zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit zu der Annahme gelangt ist, die Berufsunfähigkeit sei zwischenzeitlich wieder entfallen (BGH, Urt. v. 19.11.1997 - IV ZR 6/97 - VersR 1998, 173; OLG Hamm, RuS 1999, 294).

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2006 - 12 U 109/06

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Voraussetzungen einer Leistungsablehnung

    Allerdings könnten Anerkenntnis und Nachprüfungsverfahren miteinander verbunden werden; dann müsse der Versicherer aber nachvollziehbar machen, wie er trotz zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit zu der Annahme gelangt sei, die Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen (ebenso OLG Hamm RuS 1999, 294).
  • OLG Saarbrücken, 15.03.2017 - 5 U 35/15

    Anfechtung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch den Versicherer

    Anders als in den Fällen einer Befristung beruht ein solches Vorgehen allerdings nicht auf einer "Erstprüfung", sondern auf einer Nachprüfung mit der Folge, dass es dem Versicherer obliegt, den Wegfall der Voraussetzungen der Leistungspflicht nachzuweisen und einen eventuell versprochenen - jetzt in § 174 Abs. 2 VVG geregelten - Nachleistungszeitraum zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1997 - IV ZR 6/97 - VersR 1998, 173; OLG Hamm, RuS 1999, 294; LG Berlin, ZfSch 2015, 223; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014, L IV Rdn. 40).

    (2) Das bedeutet zugleich, dass die den Wegfall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit annehmende Beklagte der - in gleicher Weise wie in einem zeitlich nachgeschalteten Nachprüfungsverfahren schutzbedürftigen - Klägerin die Einstellung ihrer Leistungen mitteilen (§ 33 Abs. 4 EBO 902 und EBO 107) und durch eine Vergleichsbetrachtung - anhand eventuell eingeholter Gutachten - nachvollziehbar darlegen musste, dass sie trotz zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit zu der Annahme gelangt ist, die Berufsunfähigkeit sei zwischenzeitlich wieder entfallen (BGH, Urt. v. 19.11.1997 - IV ZR 6/97 - VersR 1998, 173; OLG Hamm, RuS 1999, 294).

  • LG Dortmund, 29.07.2009 - 2 O 22/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Nachprüfungsverfahren, Anerkenntnis

    Hierfür kann ein praktisches Bedürfnis bestehen, wenn ein Berufsunfähigkeitsversicherer im Zeitpunkt der Abgabe eines auf Grund zunächst nachgewiesener Berufsunfähigkeit gebotenen Anerkenntnisses der Ansicht ist, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits wieder entfallen (OLG Hamm NVersZ 1999, 217).

    Es bedarf also einer nachvollziehbaren vergleichenden Betrachtung dazu, welches die Gründe für die Bejahung von Berufsunfähigkeit für den genannten Zeitraum gewesen sind und warum diese Gründe nach Auffassung des Versicherers nicht mehr fortdauerten (BGH VersR 1998, 173; OLG Hamm NVersZ 1999, 217; Prölss-Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 BUZ, Rn. 2).

  • OLG Brandenburg, 09.12.2019 - 11 U 106/19

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Befristetes

    Demgemäß bedarf es einer nachvollziehbaren vergleichenden Betrachtung dazu, welches die Gründe für die Bejahung von Berufsunfähigkeit für den genannten Zeitraum gewesen sind und warum diese Gründe nach Auffassung des Versicherers nicht mehr fortdauern (BGH, Urteil vom 19.11.1997, Az.: IV ZR 6/97, juris; OLG Hamm Urteil vom 11.12.1998, Az.: 20 U 148/98, juris; Neuhaus, L Rn. 128; Bruck/Möller-Baumann, VVG, § 173, Rn. 66).
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