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OLG Köln, 13.12.2002 - 9 U 131/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Entschädigung aus einer Teilkaskoversicherung wegen Fahrzeugdiebstahls nach Stilllegung des Fahrzeugs; Abstellen eines als stillgelegt gemeldeten Fahrzeugs auf einem von der öffentlichen Straße her frei zugänglichen Abstellplatz als Obliegenheitsverletzung ...
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AKB § 5; VVG § 6 Abs. 1
Abstellen eines stillgelegten Kfz auf einem frei zugänglichen Tankstellengelände - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 06.06.2002 - 24 O 323/01
- OLG Köln, 13.12.2002 - 9 U 131/02
Papierfundstellen
- VersR 2003, 1298
- r+s 2003, 232
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 18.01.2000 - 9 U 111/99
Beginn der Kündigungsfrist gem. § 6 Abs. 1 VVG
Auszug aus OLG Köln, 13.12.2002 - 9 U 131/02
Die Kündigungsfrist beginnt mit der sicheren Kenntnis des Versicherers von der Obliegenheitsverletzung (vgl. Senat, r+s 2000, 227).
- OLG Schleswig, 07.05.2009 - 16 U 143/08
Umfriedeter Abstellplatz iSd § 5a AKB
In einer weiteren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln für einen umfriedeten Abstellplatz einen geschlossenen Hofraum oder umzäunten freien Platz verlangt und ein (Tankstellen-)Gelände, das von einer öffentlichen Straße her frei zugänglich ist, nicht genügen lassen (VersR 2003, 1298). - OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 174/04
Leistungsfreiheit des Versicherers bei Entwendung eines vorübergehend …
Umfriedeter Abstellplatz ist ein geschlossener Hofraum oder umzäunter freier Platz, nicht aber ein Gelände, das von der öffentlichen Straße her ohne weiteres frei zugänglich ist (vgl. Senat, r+s 2003, 232;… OLG Celle, ZfS 1992, 269, Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 5 AKB, Rn 15). - LG Hannover, 30.06.2006 - 8 S 17/06
Zum Verlust des Versicherungsschutzes wegen grober Fahrlässigkeit bei der …
Jedem Versicherungsnehmer muss aber auch unmittelbar einleuchten, dass es Diebe (Banden) gibt, die gezielt auf die Suche nach geeigneten Diebstahlsobjekten in Kfz gehen und dabei auch Stellplätze von Privatgrundstücken betreten, so dass für dort abgestellte Fahrzeuge jedenfalls dann keine wesentlich anderen Sorgfaltsanforderungen gelten können, wenn - wie hier - keine besonderen Schutzvorkehrungen gegen das Betreten des Privatgrundstückes durch Unbefugte bestehen (vgl. etwa zu der Frage, wann ein umfriedeter Abstellplatz im Sinne der AKB vorliegt: OLG Köln RuS 2003, 232; OLG Celle, ZfS 1992, 269).