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   OLG Köln, 19.07.2005 - 9 U 15/00   

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https://dejure.org/2005,13956
OLG Köln, 19.07.2005 - 9 U 15/00 (https://dejure.org/2005,13956)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 U 15/00 (https://dejure.org/2005,13956)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juli 2005 - 9 U 15/00 (https://dejure.org/2005,13956)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigungsanspruch wegen eines Zusammenstoßes mit Haarwild; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten bei einem durch ein Ausweichmanöver entstandenen Fahrzeugschaden; Fehlen der Belehrung des Dolmetschers im Beweisaufnahmetermin; Umfang eines ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2005, 457
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2000 - 4 U 99/99

    Darlegungs- und Beweislast bei Wildschäden in der Kaskoversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 19.07.2005 - 9 U 15/00
    Der Versicherungsnehmer muss dann die Voraussetzungen des Rettungskostenersatzes beweisen, also insbesondere, dass ein Unfall mit Haarwild unmittelbar bevorgestanden hat (vgl. OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 579; OLG Jena, VersR 2001, 855; OLG Saarbrücken, ZfS 2002, 143).
  • OLG Jena, 07.03.2001 - 4 U 893/00

    Rettungskostenersatz

    Auszug aus OLG Köln, 19.07.2005 - 9 U 15/00
    Der Versicherungsnehmer muss dann die Voraussetzungen des Rettungskostenersatzes beweisen, also insbesondere, dass ein Unfall mit Haarwild unmittelbar bevorgestanden hat (vgl. OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 579; OLG Jena, VersR 2001, 855; OLG Saarbrücken, ZfS 2002, 143).
  • BGH, 18.12.1991 - IV ZR 204/90

    Kausalität bei Wildschaden in der Fahrzeug-Teilversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 19.07.2005 - 9 U 15/00
    Der Umstand muss auch für den eingetretenen Schaden ursächlich sein (vgl. BGH, r+s 1992, 82).
  • OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 5 U 356/10

    Kfz-Teilkaskoversicherung: Kürzung des Rettungskostenersatzes wegen grob

    Den Nachweis dafür, dass ein Zusammenstoß mit einem Tier erfolgt ist, hat der Versicherungsnehmer zu erbringen (BGH, Urt. v. 18.12.1991 - IV ZR 204/90 - VersR 1992, 349; OLG Köln, RuS 2005, 457).

    Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die entstandenen Schäden im Zusammenhang mit der Abwendung eines unmittelbaren bevorstehenden Versicherungsfalls im Sinne des § 90 VVG entstanden sind (vgl. für das alte Recht OLG Köln, RuS 2005, 457; OLG Thüringen, NVersZ 2000, 33; OLG Düsseldorf, zfs 2000, 493).

  • OLG Hamm, 20.02.2008 - 20 U 134/07

    Fahrzeugvollversicherung bzw. Fahrzeugteilversicherung: Beweislast ("non liquet")

    Der Umstand muss auch für den eingetretenen Schaden ursächlich sein (vgl. BGH, r+s 1992, 82; OLG Köln, r + s 2005, 457).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2022 - 5 U 120/21

    Anspruch gegen Fahrzeugversicherer auf Schadensersatz wegen eines verhinderten

    Dafür, dass die entstandenen Schäden im Zusammenhang mit der Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles im Sinne des § 90 VVG entstanden sind, trägt freilich der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast (Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55; vgl. OLG Köln, RuS 2005, 457; OLG Jena, NVersZ 2000, 33; OLG Düsseldorf, ZfS 2000, 493).
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