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   OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09   

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https://dejure.org/2010,23891
OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09 (https://dejure.org/2010,23891)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22.10.2010 - 5 U 225/09 (https://dejure.org/2010,23891)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22. Oktober 2010 - 5 U 225/09 (https://dejure.org/2010,23891)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Beendigung der Verjährungshemmung durch einen Abfindungsvergleich mit vorbehaltenen künftigen Ansprüchen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei einheitlichem Streitgegenstand mit mehreren Einzelpunkten; Hemmung der Verjährung nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei einheitlichem Streitgegenstand mit mehreren Einzelpunkten; Hemmung der Verjährung nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2011, 490
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 22.12.1998 - 6 U 307/97

    Rechtsfragen zum Vergleich; Verjährung trotz Vorbehalts in einem

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09
    Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, hätte der Berechtigte Feststellungsklage erheben müssen (KG VersR 2000, 1145 ).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 230/01

    Auswirkung eines Abfindungsvergleichs auf die Hemmung der Verjährung

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist anerkannt, dass die durch die Anmeldung eines Verkehrsunfallschadens mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eingetretene Verjährungshemmung durch die Abfindungsvereinbarung und Zahlung des Abfindungsbetrages beendet wird, so dass auch für vorbehaltene Zukunftsschäden die Verjährungsfrist läuft (Prölls/Martin, VVG 28. Aufl., Rdn. 36 zu § 115 VVG ; Huber, VVG , Rn. 50 zu § 115 ; BGH Urt. v. 29.01.2002, VersR 2002, 474 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.1997, NJW-RR 97, 1318 ; VersR 98, 632; OLG Hamm ZfS 99, 93; DAR 01, 166).
  • BGH, 08.12.1998 - VI ZR 318/97

    Rechte des Geschädigten nach Beendigung der Mitgliedschaft der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09
    Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH anzunehmen, wenn der Haftpflichtversicherer den Geschädigten klaglos stellen will (BGH VersR 1999, 382 ).
  • BGH, 08.04.1991 - II ZR 35/90

    Zivilprozess: Darlegungen im Berufungsrechtszug - Bezugnahme auf Vorbringen in

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann es bei einem einheitlichen Streitgegenstand genügen, wenn die Berufung in einer den ganzen Streitgegenstand umfassenden Rüge zureichend begründet worden ist, z. B. mit der Erhebung der Verjährungseinrede (Zöller/Heßler, ZPO , 28. Aufl. Rdn. 37, 37 a zu § 520; BGH NJW 1984, 177; NJW-RR 1991, 1186 ).
  • BGH, 05.10.1983 - VIII ZR 224/82

    Prüfung des Grunds des Anspruchs durch das Berufungsgericht - Begründung der

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann es bei einem einheitlichen Streitgegenstand genügen, wenn die Berufung in einer den ganzen Streitgegenstand umfassenden Rüge zureichend begründet worden ist, z. B. mit der Erhebung der Verjährungseinrede (Zöller/Heßler, ZPO , 28. Aufl. Rdn. 37, 37 a zu § 520; BGH NJW 1984, 177; NJW-RR 1991, 1186 ).
  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 229/90

    Anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09
    Diese Schutzfunktion entfällt aber nach ihrer Zweckbestimmung, sobald sich der Versicherer zur Anspruchsanmeldung eindeutig erklärt hat (BGH v. 30.04.91 = BGHZ 114, 299 ).
  • BGH, 06.03.1990 - VI ZR 44/89

    Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09
    Dann aber bedurfte es nicht der Schaffung einer selbständigen Anspruchsgrundlage (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.03.1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755 ).
  • OLG Karlsruhe, 26.03.1997 - 10 U 246/96

    Wirkung eines Abfindungsvergleichs und dauerhafte Hemmung der Verjährung

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist anerkannt, dass die durch die Anmeldung eines Verkehrsunfallschadens mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eingetretene Verjährungshemmung durch die Abfindungsvereinbarung und Zahlung des Abfindungsbetrages beendet wird, so dass auch für vorbehaltene Zukunftsschäden die Verjährungsfrist läuft (Prölls/Martin, VVG 28. Aufl., Rdn. 36 zu § 115 VVG ; Huber, VVG , Rn. 50 zu § 115 ; BGH Urt. v. 29.01.2002, VersR 2002, 474 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.1997, NJW-RR 97, 1318 ; VersR 98, 632; OLG Hamm ZfS 99, 93; DAR 01, 166).
  • BGH, 17.01.1978 - VI ZR 116/76

    Ersatz von Heilbehandlungskosten wegen eines Verkehrsunfalls - Zahlung einer

    Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2010 - 5 U 225/09
    Der Geschädigte wird deshalb während der Zeit, in der die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmeldung noch in der Schwebe ist, vor dem Weiterlaufen einer die Durchsetzung seiner Ansprüche gefährdenden Verjährung bewahrt (BGH VersR 78, 423).
  • OLG Oldenburg, 19.12.2013 - 1 U 67/13

    Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz nach 17 Jahren

    Das Landgericht hat hier unter Hinweis auf die von ihm zitierte Entscheidung des OLG Rostock (RuS 2011, 490) angenommen, dass dem Vorbehalt zukünftiger Ansprüche in einer Abfindungsvereinbarung, wie sie hier vorliegt, allenfalls die Wirkung eines einfachen Anerkenntnisses zukommen kann mit der Rechtsfolge, dass aufgrund des Anerkenntnisses die Verjährung (nach altem Recht) unterbrochen worden ist und danach wieder neu zu laufen begonnen hat (vgl. §§ 208, 217 BGB a.F., nunmehr § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • OLG Koblenz, 30.01.2012 - 12 U 1178/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Ende der Verjährungshemmung bei Abfindungsvergleich

    Damit war eine eindeutige Zuordnung zu dem Schadensfall hergestellt (BGH VersR 2003, 452 ff.; OLG Rostock r + s 2011, 490 ff.).

    Mit der Abfindungserklärung und der Zahlung des ausgehandelten Betrags endet die Verjährungshemmung, so dass auch für die vorbehaltenen Zukunftsschäden die Verjährungsfrist läuft (BGH VersR 2002, 474 ff.; OLG Rostock r + s 2011, 490 ff.).

  • OLG München, 24.07.2015 - 10 U 4220/14

    Keine Beendigung der Verjährungshemmung durch Teilzahlung des

    Zuletzt kann die kommentarlose Erbringung von Teilleistungen für sich allein, obgleich unstreitig, ebenso wenig eine förmliche Entscheidung ersetzen oder entbehrlich machen (BGH NJW-RR 1996, 474 = VersR 1996, 369; OLG Köln, Beschl. v. 10.07.2014 - 19 U 19/14 [juris] = [BeckRS 2015, 01547]; OLG Rostock r + s 2011, 490 [dort zusätzlich ein Abfindungsvergleich]), wie der mit Schreiben vom 11.04.2005 vereinbarte, bis 31.12.2012 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung (Prölss/Martin/Knappmann, a. a. O., Rn. 35; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - Aktenzeichen VI ZR 87/14 [juris] = [BeckRS 2015, 05737: für die Anerkenntniswirkung von (Teil-)Zahlungen, die durch die Vereinbarung über die Verjährung nicht beseitigt wird]), oder die bloße Untätigkeit der Parteien (Prölss/Martin/Knappmann, a. a. O.; EU 5 = Bl. 44 d. A., vorl. Abs.).
  • LG Münster, 01.12.2016 - 8 O 87/16

    Hemmung der Verjährung des Anspruchs eines Geschädigten auf

    Er hat nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils, weil eine entsprechende Wirkung zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist (vgl. OLG Oldenburg, ZfSch 2014, 318, OLG Rostock, RuS 2011, 490, Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015).
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