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   OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16   

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https://dejure.org/2017,57350
OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16 (https://dejure.org/2017,57350)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.09.2017 - 4 U 82/16 (https://dejure.org/2017,57350)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. September 2017 - 4 U 82/16 (https://dejure.org/2017,57350)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Schadensabrechnung auf Basis fiktiver den Wiederbeschaffungswert übersteigender Reparaturkosten; Voraussetzungen einer Nutzungsausfallentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Schadensabrechnung auf Basis fiktiver, den Wiederbeschaffungswert übersteigender Reparaturkosten; Voraussetzungen einer Nutzungsausfallentschädigung

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 1
    Voraussetzungen der Schadensabrechnung auf Basis fiktiver, den Wiederbeschaffungswert übersteigender Reparaturkosten

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang des Schadensersatzes bei lediglicher Teilreparatur eines unfallgeschädigten Fahrzeugs

  • vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine fiktive Abrechnung bei Teilreparatur - Restwert aus Gutachten gilt auch bei Weiternutzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2018, 329
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16
    Auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust muss sich der Geschädigte nur dann verweisen lassen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161).

    Der Geschädigte kann daher die (höhere Kosten verursachende) Reparatur als Restitutionsform wählen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen; dann hat sein Integritätsinteresse Vorrang vor dem Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161).

    Denn nur durch eine fachgerechte Reparatur bringt der Geschädigte zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161).

    Stellt er lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161).

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08

    Schätzung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16
    Er ist aber nicht notwendiger Teil des am Kraftfahrzeug in Natur eingetretenen Schadens, der begrifflich - unbeschadet möglicher späterer Änderungen bei der Berechnung des Geldersatzes - alsbald festliegt (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239; Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697).

    Er hängt davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte, und nur davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung tatsächlich gestaltet hat, hängt es auch ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239; Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697).

    Danach kam hier ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung fiktiven Nutzungsausfalles nicht in Betracht, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger während des Zeitraumes, für den er Nutzungsausfall beansprucht, tatsächlich an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert gewesen wäre und dass der Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug sich für ihn als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663; Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086).

  • OLG Köln, 08.03.2004 - 16 U 111/03

    Keine Nutzungsentschädigung bei längerem Zuwarten mit Fahrzeugreparatur oder

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16
    Im Falle eines - wie hier - mehrmonatigen Zuwartens mit der Wiederherstellung der automobilen Mobilität spricht jedoch eine Vermutung für den fehlenden Nutzungswillen des Unfallgeschädigten, den dieser zu entkräften hat (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 403; OLG Köln, VersR 2004, 1332; OLG Bremen, NJW-RR 2002, 382; Geigel/Knerr, a.a.O., § 3 Rn. 97).

    Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder einer Ersatzanschaffung setzt der Geschädigte nämlich deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst; denn, wenn er ein Fahrzeug über mehrere Monate nicht nutzt, ist es nicht einzusehen, wieso er es innerhalb der - in der Regel - deutlich kürzeren Zeit für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug oder einer Reparatur nutzen will (OLG Köln, VersR 2004, 1332).

    Soweit die Rechtsprechung die Vermutung des fehlenden Nutzungswillens bei verzögerter Reparatur im Einzelfall als entkräftet ansieht, wenn der Geschädigte nicht über die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfügt und daher abwartet, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleicht (vgl. OLG Köln, VersR 2004, 1332; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 403), kann solches im Streitfall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 217/06

    Schadensberechnung bei Teil-Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16
    Dieselben Grundsätze gelten, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243).

    Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243; Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 280).

    Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger hätte einen höheren Preis erzielen können, wenn er das Fahrzeug an den von ihnen benannten Restwertaufkäufer verkauft hätte, war der Kläger nach dem oben gesagten dazu nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243; Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 280).

  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16
    Er ist aber nicht notwendiger Teil des am Kraftfahrzeug in Natur eingetretenen Schadens, der begrifflich - unbeschadet möglicher späterer Änderungen bei der Berechnung des Geldersatzes - alsbald festliegt (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239; Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697).

    Er hängt davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte, und nur davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung tatsächlich gestaltet hat, hängt es auch ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239; Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697).

  • BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16
    Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243; Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 280).

    Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger hätte einen höheren Preis erzielen können, wenn er das Fahrzeug an den von ihnen benannten Restwertaufkäufer verkauft hätte, war der Kläger nach dem oben gesagten dazu nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243; Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 280).

  • BGH, 08.12.2009 - VI ZR 119/09

    Ersatz von Reparaturaufwand 30 % über dem Wiederbeschaffungswert

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16
    Liegt der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten allerdings nur verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363).

    Deshalb kann der Geschädigte in diesen Fällen nicht die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahrzeug lediglich verkehrssicher (teil-)reparieren lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 120).

  • OLG München, 29.07.1998 - 20 U 3498/98
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16
    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung z.T. die Auffassung vertreten, der Geschädigte müsse sich auch in Fällen, in denen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen, dann nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen lassen, wenn er mangels ausreichender eigener Mittel nicht in der Lage gewesen sei, einen Reparaturauftrag zu erteilen (vgl. OLG München, NJW-RR 1999, 909; OLG Oldenburg, DAR 2004, 226; ferner OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 366; kritisch Greger/Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 24).

    Nur dann kann es nämlich überhaupt gerechtfertigt erscheinen, dem Geschädigten ohne eigene Vorleistung sozusagen praeter legem fiktive Reparaturkosten bzw. einen darauf gerichteten Vorschuss zuzubilligen und den Schädiger bei zweckwidriger Verwendung auf die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. OLG München, NJW-RR 1999, 909) zu verweisen.

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 673/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16
    Nur ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös kann zu berücksichtigen sein, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, VersR 2017, 56).
  • OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 33/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16
    Dagegen bleibt ein Nutzungsentschädigungsanspruch bestehen, wenn der Geschädigte von Dritten, worunter auch Familienmitglieder fallen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug erhält (Senat, Urteil vom 1. Juni 2017 - 4 U 33/16, juris).
  • KG, 05.11.1992 - 12 U 4125/91
  • BGH, 05.07.1960 - VI ZR 109/59
  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

  • AG Kaufbeuren, 14.02.2001 - 3 C 1194/00
  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

  • OLG Köln, 11.10.2012 - 22 U 48/12

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Durchführung einer Reparatur an einem

  • BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07

    Abrechnung des Unfallgeschädigten auf Reparaturkostenbasis

  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

  • BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08

    Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender

  • BGH, 11.10.2006 - IV ZR 329/05

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Anerkenntnis

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

  • OLG Oldenburg, 16.01.2004 - 6 U 155/03

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugmängeln: Geltendmachung von

  • OLG München, 06.04.2022 - 10 U 627/21

    Haftungsverteilung bei Tankstellenunfall

    Eine Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile des Kraftfahrzeugs scheidet im Umkehrschluss aus, wenn sich der Nutzungsentzug für den Geschädigten nicht als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, weil er das Fahrzeug während dieser Zeit nicht benutzen wollte, nicht zu dessen Nutzung in der Lage war oder weil die Entbehrung der Nutzung in anderer, anrechenbarer Weise aufgefangen worden ist (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2017 - 4 U 82/16 -, Rn. 35, juris unter Bezugnahme auf Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 211, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 05.09.2018 - 5 U 24/18

    Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn wegen Handwerksarbeiten

    Das stellt es nachhaltig in Frage, dass die Kläger das Grundstück tatsächlich eigenwirtschaftlich nutzen konnten oder wollten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 268/90, BGHZ 117, 260, 262; Saarl. OLG, Urteil vom 14. September 2017 - 4 U 82/16, RuS 2018, 329) und steht der Annahme einer fühlbaren Beeinträchtigung der zentralen Lebensführung entgegen.
  • OLG Hamm, 26.07.2022 - 7 U 52/22

    Nutzungsausfall, Nutzungswille, Indizien, Verdienstausfall

    Unterlässt er indes - wie hier - die Wiederherstellung ganz oder lässt er davor mehrere Monate verstreichen, besteht umgekehrt eine Vermutung dafür, dass der Geschädigte das Fahrzeug in der maßgeblichen Zeit nicht hätte nutzen wollen (in Anschluss an OLG Saarbrücken Urt. v. 14.9.2017 - 4 U 82/16, r+s 2018, 329 = juris Rn. 37; OLG Düsseldorf Urt. 26.08.2014 - 1 U 151/13, SP 2014, 403 = juris Rn. 73; OLG Celle Urt. v. 13.10.2011 - 5 U 130/11, BeckRS 2011, 145822 = juris Rn. 20; OLG Köln Urt. v. 8.3.2004 - 16 U 111/03, DAR 2005, 32 = juris Rn. 4).

    Unterlässt er indes die Wiederherstellung ganz oder lässt er davor mehrere Monate verstreichen, besteht umgekehrt eine Vermutung dafür, dass der Geschädigte das Fahrzeug in der maßgeblichen Zeit nicht hätte nutzen wollen (Oberlandesgericht Saarbrücken Urt. v. 14.09.2017 - 4 U 82/16, juris Rn. 37; OLG Düsseldorf Urt. 26.08.2014 - I-1 U 151/13, juris Rn. 73; OLG Celle Urt. v. 13.10.2011 - 5 U 130/11, juris Rn. 20; OLG Köln Urt. v. 08.03.2004 - 16 U 111/03, juris Rn. 4; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 223 (Stand: 27.05.2022)).

    Die Rechtsprechung sieht die Vermutung des fehlenden Nutzungswillens bei verzögerter Reparatur/Ersatzbeschaffung im Einzelfall als entkräftet an, wenn der Geschädigte nicht über die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfügt und daher abwartet, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleicht (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken Urt. v. 14.09.2017 - 4 U 82/16, juris Rn. 38 m. w. N.).

  • OLG Dresden, 17.05.2021 - 4 U 382/21

    1. Der Umstand, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mehrere Monate

    Dabei begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 04.11.2020 - 1 U 995/20 -, Rn. 39 - 40, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2017 - 4 U 82/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2014 - I-1 U 151/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2017 - 3 U 183/16; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2018 - 12 U 70/17; OLG Köln, Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03 und OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 - 28 U 164/05, juris; Wenker, jurisPR-VerkR 9/2020 Anm. 1).
  • LG Saarbrücken, 30.12.2019 - 13 S 168/19

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Nutzungsausfallentschädigung bei

    Zwar ist es zutreffend, dass nach der überwiegenden Auffassung der Obergerichte ein Zeitraum von mehreren Monaten, die der Geschädigte mit der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung wartet, grundsätzlich wiederum gegen den erforderlichen Nutzungswillen spricht (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 14. September 2017 - 4 U 82/16 RuS 2018, 329; OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2014 - I-1 U 151/13, Schaden-Praxis 2014, 403; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2017 - 3 U 183/16, NJW-RR 2018, 660; OLG Brandenburg Urt. v. 18.10.2018 - 12 U 70/17, BeckRS 2018, 38341; OLG Köln, Urt. v. 08.03.2004 - Az. 16 U 111/03, MDR 2004, 1114; OLG Hamm, Urt. v. 23.02.2006 - Az. 28 U 164/05, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 213).
  • OLG Saarbrücken, 15.09.2022 - 4 U 110/21

    Schadensabrechnung bei voraussichtlichen Reparaturkosten zwischen

    Im Rahmen der ihm zustehenden Dispositionsfreiheit kann er Art und Mittel der Schadensbehebung grundsätzlich selbst bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02, VersR 2003, 918; Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08, NJW 2009, 3022; Senat, Urteil vom 14.09.2017 - 4 U 82/16, RuS 2018, 329; Beschluss vom 02.03.2021 - 4 U 65/20).

    Der Geschädigte kann daher die (höhere Kosten verursachende) Reparatur als Restitutionsform grundsätzlich selbst dann wählen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen; dann hat sein Integritätsinteresse Vorrang vor dem Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161; Senat, Urteil vom 14.09.2017 - 4 U 82/16, RuS 2018, 329).

  • OLG Koblenz, 04.12.2019 - 12 U 95/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

    Eine Schlechterstellung liegt allerdings dann nicht vor, wenn bei einem aus mehreren Posten zusammengesetzten Anspruch einzelne Positionen herabgesetzt oder gestrichen werden, infolge Erhöhung anderer Posten aber die Gesamtsumme nicht geringer wird (so auch Saarländisches Oberlandesgericht RuS 2018, 329; vgl. auch Heßler in Zöller, Zivilprozessordnung , 33. Aufl. 2020, § 528 ZPO , Rn. 28; Rimmelspacher, in: MünchKomm- ZPO 5. Aufl., § 528 Rn. 33, BGH WM 2011, 333 betreffend die Frage der Bestimmtheit der Forderungsangabe im Mahnbescheid).
  • AG Halberstadt, 28.09.2023 - 6 C 178/22
    Im Rahmen der ihm zustehenden Dispositionsfreiheit kann er Art und Mittel der Schadensbehebung grundsätzlich selbst bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VIZR 393/02, VersR 2003, 918; Urteil vom 09.06.2009 - VI ZR 110/08, NJW 2009, 3022; Senat, Urteil vom 14.09.2017 - 4 U 82/16, RuS.
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