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   BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59   

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https://dejure.org/1961,74
BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59 (https://dejure.org/1961,74)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.1961 - 1 BvR 486/59 (https://dejure.org/1961,74)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 1961 - 1 BvR 486/59 (https://dejure.org/1961,74)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten Entschädigungsausschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 46
  • DÖV 1963, 627
  • RzW 1961, 375
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59
    Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, kommt der Entscheidung im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG jedoch insoweit konstitutive Bedeutung zu, als bis zu dieser Entscheidung die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich nicht geltend gemacht werden kann (Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60).

    Der Ausschluß eines Verfolgten von Entschädigungsleistungen kann also nicht damit begründet werden, er habe die freiheitliche demokratische Grundordnung "bekämpft", wenn sich seine Tätigkeit darin erschöpfte, im Rahmen einer noch nicht verbotenen verfassungswidrigen Partei sich für die Verwirklichung ihrer Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln einzusetzen (vgl das Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60; BVerfGE 9, 162).

    Deshalb ist das Verfahren gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an die Berufungsinstanz zurückzuverweisen (BVerfGE 12, 296 [304 f.].

  • BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54

    Hochverrat ohne Parteienverbot

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59
    Das in erster Linie die Parteiorganisation schützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG (BVerfGE 9, 162 (165)) erstreckt sich auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei.

    Der Ausschluß eines Verfolgten von Entschädigungsleistungen kann also nicht damit begründet werden, er habe die freiheitliche demokratische Grundordnung "bekämpft", wenn sich seine Tätigkeit darin erschöpfte, im Rahmen einer noch nicht verbotenen verfassungswidrigen Partei sich für die Verwirklichung ihrer Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln einzusetzen (vgl das Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60; BVerfGE 9, 162).

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59
    Art. 18 GG bestimmt zwar das Bundesverfassungsgericht zum gesetzlichen Richter für den Ausspruch der Verwirkung gewisser Grundrechte und schließt damit Entscheidungen anderer Staatsorgane aus, die im Ergebnis eines der in Art. 18 GG genannten Grundrechte aberkennen (vgl BVerfGE 10, 118 ).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Aus dem gleichen Grund darf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG nicht auf Personen angewandt werden, die nur als Funktionäre einer politischen Partei von ihrem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht deren Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln vertreten haben (BVerfGE 13, 46 [52f.]; vgl. außerdem BVerfGE 13, 123 [126]; 17, 155 ff.).

    In diesen Zusammenhang gestellt ist es schlechterdings ausgeschlossen, daß dieselbe Verfassung, die die Bundesrepublik Deutschland aus der bitteren Erfahrung mit dem Schicksal der Weimarer Demokratie als eine streitbare, wehrhafte Demokratie konstituiert hat, diesen Staat mit Hilfe des Art. 3 Abs. 3 GG seinen Feinden auszuliefern geboten hat (vgl. BVerfGE 30, 1 [20]; 28, 36 [49]; 13, 46 [49]).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass eine Beschränkung von Freiheitsrechten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zulässig sein kann, weil das Grundgesetz sich für eine streitbare Demokratie entschieden hat (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 13, 46 ; 28, 36 ; 30, 1 ).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 13, 46 ; 25, 44 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).
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