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SG Karlsruhe, 17.12.2010 - S 1 KO 5307/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
- openjur.de
Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für Verdienstausfall - Zeuge - selbständige Erwerbstätigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grenze des Anspruchs eines selbstständig erwerbstätigen Zeugen auf eine Verdienstausfallentschädigung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zeugenentschädigung für Selbständige
- SG Karlsruhe (Pressemitteilung)
Kein Anspruch eines selbständig erwerbstätigen Zeugen auf höheren Verdienstausfall als 17,00 Euro/Stunde für max. 10 Stunden/Tag.
Verfahrensgang
- SG Karlsruhe, 18.11.2010 - S 14 AS 3289/08
- SG Karlsruhe, 17.12.2010 - S 1 KO 5307/10
Papierfundstellen
- NZS 2011, 240 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Baden-Württemberg, 21.05.2010 - L 12 KO 4969/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines Beteiligten für …
Auszug aus SG Karlsruhe, 17.12.2010 - S 1 KO 5307/10
Eine Entschädigung von mehr als 17 EUR für jede versäumte Arbeitsstunde darf danach auch dann nicht gewährt werden, wenn der Zeuge, z.B. durch Vorlage von Belegen, nachweist, dass ihm durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist (vgl. hierzu Bay. LSG vom 02.02.2009 -L 15 SF 12/07 AL KO - und LSG Baden-Württemberg vom 21.05.2010 - L 12 KO 4969/09 - sowie Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 22 JVEG Rdnr. 7 m.w.N. und Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl. 2007, Anm. 22.2).Denn es handelt sich bei der Teilnahme an mündlichen Gerichtsverhandlungen als Zeuge um eine staatsbürgerliche Ehrenpflicht, die keinen vollen Ausgleich gebietet. - LSG Bayern, 02.02.2009 - L 15 SF 12/07
Entschädigung für Zeugen - Verdienstausfall
Auszug aus SG Karlsruhe, 17.12.2010 - S 1 KO 5307/10
Eine Entschädigung von mehr als 17 EUR für jede versäumte Arbeitsstunde darf danach auch dann nicht gewährt werden, wenn der Zeuge, z.B. durch Vorlage von Belegen, nachweist, dass ihm durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist (vgl. hierzu Bay. LSG vom 02.02.2009 -L 15 SF 12/07 AL KO - und LSG Baden-Württemberg vom 21.05.2010 - L 12 KO 4969/09 - sowie Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 22 JVEG Rdnr. 7 m.w.N. und Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl. 2007, Anm. 22.2).Denn es handelt sich bei der Teilnahme an mündlichen Gerichtsverhandlungen als Zeuge um eine staatsbürgerliche Ehrenpflicht, die keinen vollen Ausgleich gebietet.