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   SG Osnabrück, 30.01.2019 - S 1 R 132/17   

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https://dejure.org/2019,2288
SG Osnabrück, 30.01.2019 - S 1 R 132/17 (https://dejure.org/2019,2288)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 30.01.2019 - S 1 R 132/17 (https://dejure.org/2019,2288)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - S 1 R 132/17 (https://dejure.org/2019,2288)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI
    SGB VI

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Rentenversicherungspflicht eines selbständigen Personaltrainers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine Versicherungspflicht für selbstständigen Personal Trainer

  • IWW (Kurzinformation)

    Sozialversicherungsrecht | Ein selbstständiger Personal Trainer ist nicht pflichtversichert in der GKV

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fitness: Versicherungspflicht für selbstständigen Personal Trainer?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Rentenversicherungspflicht eines Personal Trainers nach § 2 SGB VI

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur Rentenversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH - Personal Trainer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Versicherungspflicht für selbstständigen Personal Trainer - Ausschließlich Einzelkunden betreuender Trainer übt im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständig tätiger Personal Trainer mit ausschließlicher Einzelkundenbetreuung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständiger Ernährungsberater -

    Auszug aus SG Osnabrück, 30.01.2019 - S 1 R 132/17
    In Anwendung der Maßstäbe des Bundesssozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 E) besteht daher keine Versicherungspflicht des Personal Trainers in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

    Hierzu verwies der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.04.2015 (Az. B 5 RE 23/14 R, juris).

    Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.04.2015 (Az. B 5 RE 23/14 R, juris-Rn. 16), der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, ist eine lehrende Tätigkeit von einer beratenden Tätigkeit dahingehend abzugrenzen, dass die Lehrtätigkeit wesentlich durch eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, während der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck liegt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2020 - L 4 KR 79/19
    Dem Gericht steht bei einer Entscheidung nach § 193 SGG ein sachgemäßes bzw. pflichtgemäßes Ermessen unter Einbeziehung aller wertungsrelevanten Gesichtspunkte (Vorverfahren, Klageverfahren, Beweisaufnahme, Verhalten der Behörde, des Klägers etc.) zu (vgl. BSG vom 25. Mai 1957 - 6 RKa 16/54, juris Rn. 8; BSG vom 18. Januar 1957 - 6 RKa 7/56, juris Rn. 7; s.a. SG Osnabrück vom 30. Januar 2019 - S 1 R 132/17, juris Rn. 23).
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