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   SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12   

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https://dejure.org/2013,4556
SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12 (https://dejure.org/2013,4556)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2013 - S 1 U 4282/12 (https://dejure.org/2013,4556)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. März 2013 - S 1 U 4282/12 (https://dejure.org/2013,4556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - externe Wege zwecks Nahrungsaufnahme - Beginn und Ende - Außentür des Gebäudes - Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums - sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Beginns bzw. Endes des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Wegen zur und von der Nahrungsaufnahme

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 105 Abs 1 S 1 SGG
    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - externe Wege zwecks Nahrungsaufnahme - Beginn und Ende - Außentür des Gebäudes - Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums - sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Unfallversicherungsschutz: Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums

  • SG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Unfallversicherungsschutz für Unfälle auf dem Weg zum und vom Mittagessen in einer Kantine endet mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unfallversicherungsschutz für Unfälle auf dem Weg zum und vom Mittagessen in einer Kantine endet mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallversicherungsschutz endet mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums - Sturz während der Mittagspause in nahegelegener Kantine nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 24/02 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - Besorgung von Getränken

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12
    1.) Der Versicherungsschutz in der gesetzliche Unfallversicherung auf Wegen zur und von der Nahrungsaufnahme endet bzw. beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem die Kantine oder Gaststätte liegt, d.h. mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums (Anschluss an BSG vom 24.06.2003 - B 2 U 24/02 R - ).

    Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (vgl. BSGE 63, 273, 274 und BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG vom 24.06.2003 - B 2 U 24/02 R - m.w.N. ).

    Darüber hinaus stehen Wege zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit unter Versicherungsschutz (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97), weil sie dadurch gekennzeichnet sind, dass sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm zu ermöglichen, die jeweilige betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (ständige Rechtsprechung des BSG, u.a. BSG vom 24.06.2003 - B 2 U 24/02 R - m.w.N. ).

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit nicht auf Unfälle auf Wegen in dem Gebäude, in dem z.B. die Kantine selbst liegt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 und BSG vom 24.06.2003 - B 2 U 24/02 R - ).

    An dieser Rechtsprechung hat das BSG in seinem weiteren Urteil vom 24.06.2003 (B 2 U 24/02 R ) ausdrücklich festgehalten und zu Recht darauf hingewiesen, dass bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Weg und dem unversicherten Bereich maßgebend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und das Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung waren und insoweit keine Ausnahmen zugelassen sind.

    Die von der Klägerin gegen die Rechtsprechung des BSG, insbesondere im Urteil vom 24.06.2003 (B 2 U 24/02 R), zuletzt im Schriftsatz vom 21.02.2013 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95

    Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12
    Deshalb habe sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15) im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden (Widerspruchsbescheid vom 23.10.2012).

    Das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind in der Regel dagegen dem persönlichen Bereich zuzuordnende nicht versicherte Betätigungen (vgl. BSGE 11, 267, 268 und BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 sowie Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8 Rand-Nr. 58 m.w.N.).

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit nicht auf Unfälle auf Wegen in dem Gebäude, in dem z.B. die Kantine selbst liegt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 und BSG vom 24.06.2003 - B 2 U 24/02 R - ).

    Bei einer Gaststätte, die sich in dem Obergeschoss eines Einkaufszentrums befindet, hat das BSG insoweit auf die Außentür des Einkaufszentrums und nicht der Gaststätte selbst abgestellt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15).

  • VGH Bayern, 10.05.1999 - 3 ZB 98.2893
    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12
    Schon aus diesem Grund sei vorliegend Unfallversicherungsschutz gegeben (Hinweis auf den Beschluss des Bay. VGH vom 10.05.1999 - 3 ZB 98.2893 - ).

    Anders ist schließlich auch nicht aufgrund der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bay. VGH vom 10.05.1999 - 3 ZB 98.2893 - (= NVwZ-RR 2000, 99 f.) zu entscheiden.

  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12
    Das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind in der Regel dagegen dem persönlichen Bereich zuzuordnende nicht versicherte Betätigungen (vgl. BSGE 11, 267, 268 und BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 sowie Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8 Rand-Nr. 58 m.w.N.).
  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - eigensüchtiges Verhalten -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12
    Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (vgl. BSGE 63, 273, 274 und BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG vom 24.06.2003 - B 2 U 24/02 R - m.w.N. ).
  • LSG Bayern, 28.09.2011 - L 18 U 354/09

    Arbeitsunfalls, widersprüchliches Vorbringen, persönliche Verrichtung,

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12
    Die Grenze "Außentür des Gebäudes" trennt auch für den Versicherten klar und eindeutig den öffentlichen Verkehrsraum von dem übrigen Bereich ab, z.B. dem Gebäude, in dem die von ihm zur Nahrungsaufnahme ausgewählte Gaststätte oder - wie vorliegend - die Kantine liegt (vgl. Bay. LSG v. 28.09.2011 - L 18 U 354/09 - und vom 03.02.2009 - L 15 U 93/08 - ).
  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 185/61

    Ereignis eines Unfalls beim Zurücklegen des Weges nach oder von der Arbeitsstätte

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12
    Denn auch das Betreten eines an die Straße auf dem Weg zur oder von der Arbeit angrenzenden Geschäfts, z.B. einer Bäckerei, um dort für das Abendessen einzukaufen, führt infolge Verlassens des öffentlichen Verkehrsraums zur Unterbrechung des versicherten Weges (vgl. hierzu BSGE 20, 219, 221 f. und BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12
    Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (vgl. BSGE 63, 273, 274 und BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG vom 24.06.2003 - B 2 U 24/02 R - m.w.N. ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - L 15 U 93/08

    Anerkennung eines Unfalls außerhalb des häuslichen Bereichs als Wegeunfall;

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12
    Die Grenze "Außentür des Gebäudes" trennt auch für den Versicherten klar und eindeutig den öffentlichen Verkehrsraum von dem übrigen Bereich ab, z.B. dem Gebäude, in dem die von ihm zur Nahrungsaufnahme ausgewählte Gaststätte oder - wie vorliegend - die Kantine liegt (vgl. Bay. LSG v. 28.09.2011 - L 18 U 354/09 - und vom 03.02.2009 - L 15 U 93/08 - ).
  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 16/95

    Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeitsstätte

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12
    Denn auch das Betreten eines an die Straße auf dem Weg zur oder von der Arbeit angrenzenden Geschäfts, z.B. einer Bäckerei, um dort für das Abendessen einzukaufen, führt infolge Verlassens des öffentlichen Verkehrsraums zur Unterbrechung des versicherten Weges (vgl. hierzu BSGE 20, 219, 221 f. und BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14).
  • BSG, 05.05.1994 - 2 RU 26/93

    Unbestimmte Tätigkeiten - Unfallversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2013 - L 9 U 1683/09
  • SG Karlsruhe, 08.04.2013 - S 4 U 1525/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV - Begriff der

    Denn das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid auch dann vor, wenn einer der Verfahrensbeteiligten widerspricht (vgl. aktuell Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 5. März 2013, S 1 U 4282/12, JURIS Rn. 15. m. w. N. und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Februar 2012, L 12 AS 2038/10, JURIS Rn. 20).
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