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   SG Mainz, 21.03.2013 - S 10 U 48/11   

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https://dejure.org/2013,7601
SG Mainz, 21.03.2013 - S 10 U 48/11 (https://dejure.org/2013,7601)
SG Mainz, Entscheidung vom 21.03.2013 - S 10 U 48/11 (https://dejure.org/2013,7601)
SG Mainz, Entscheidung vom 21. März 2013 - S 10 U 48/11 (https://dejure.org/2013,7601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Schweinegrippeimpfung als Arbeitsunfall anerkannt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Folgen einer Schweinegrippeimpfung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schweinegrippeimpfung bei Krankenschwester als Arbeitsunfall anerkannt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Unfallversicherung zahlt auch bei Impfschäden

  • bund-verlag.de PDF, S. 9 (Kurzinformation)

    Wenn vom Arbeitgeber empfohlene Impfung zum Dauerschaden führt: Anerkennung als Arbeitsunfall möglich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schweinegrippeimpfung als Arbeitsunfall anerkannt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erkrankung in Folge der Schweinegrippeimpfung muss als Arbeitsunfall anerkannt werden - Bei besonderer beruflicher Gefährdung kann Impfung im Ernstfall einen Arbeitsunfall begründen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 590
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 31.01.1974 - 2 RU 277/73

    Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit - Grippeschutzimpfung - Finanzierung

    Auszug aus SG Mainz, 21.03.2013 - S 10 U 48/11
    Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten privaten Lebensbereich zuzurechnen, auch wenn sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (Urt. d. BSG v. 31.01.1974, 2 RU 277/73, Rn 17, Urt. d. LSG Rheinland-Pfalz v. 28.09.2000, L 7 U 139/00, Rn 20, jeweils zitiert nach juris).

    Deshalb unterliegt eine allgemeine Grippeschutzimpfung grundsätzlich auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn diese vom beschäftigenden Unternehmen empfohlen und finanziert wird (Urt. d. BSG v. 31.01.1974, a.a.O.).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.09.2000 - L 7 U 139/00

    Kein UV-Schutz auf dem Rückweg vom Zahnarzt zur Gaststätte für eine Gastwirtin

    Auszug aus SG Mainz, 21.03.2013 - S 10 U 48/11
    Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten privaten Lebensbereich zuzurechnen, auch wenn sie zugleich der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dienen (Urt. d. BSG v. 31.01.1974, 2 RU 277/73, Rn 17, Urt. d. LSG Rheinland-Pfalz v. 28.09.2000, L 7 U 139/00, Rn 20, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Einwirkung auf

    Auszug aus SG Mainz, 21.03.2013 - S 10 U 48/11
    Ein Arbeitsunfall eines Versicherten setzt voraus, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit steht (innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden unmittelbaren oder mittelbaren Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls (Urteil des BSG vom 29.11.2011, B 2 U 10/11 R, Rn 11 m.w.N., zitiert nach juris).
  • LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - betrieblich veranlasste Impfung

    Auszug aus SG Mainz, 21.03.2013 - S 10 U 48/11
    Da hier eine konkrete Impfung innerhalb einer Arbeitsschicht streitgegenständlich ist (die Impfung vom 02.11.2009), sind die rechtlichen Grundlagen zu Arbeitsunfällen maßgeblich und nicht die für Berufskrankheiten (vgl. Urt. des Hessischen LSG vom 01.12.2010, L 9 U 47/07, Rn 31 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BSG, 26.06.2001 - B 2 U 30/00 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Spaziergang - Arbeitspause - Erholung -

    Auszug aus SG Mainz, 21.03.2013 - S 10 U 48/11
    Innerhalb dieser Wertung ist die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (Urt. d. BSG v. 26.06.2001, B 2 U 30/00 R, Rn 14 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Begriff der Hauterkrankung -

    Auszug aus SG Mainz, 21.03.2013 - S 10 U 48/11
    Der Klageantrag, ein Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen, ist als die Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, 1. Var. Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszulegen (Urteil des BSG vom 28.04.2004, B 2 U 21/03 R, Rn 24, zitiert nach juris, Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rn 13b m.w.N. und Castendiek in: HK-SGG, 3. Aufl. 2009, § 55 Rn 62).
  • SG Dortmund, 05.08.2015 - S 36 U 818/12

    Impfschaden auf Grund einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung kein

    Die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs, und damit auch ggf. der Arbeitsunfall, kann dann erfolgen, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich macht (vgl. Urteil des BSG vom 31.01.1974, a.a.O., Urteil des SG Mainz vom 21.03.2013, S 10 U 48/11, zitiert nach Juris).
  • BSG, 19.03.2015 - B 2 U 7/15 B
    S 10 U 48/11 (SG Mainz).
  • SG Kassel, 14.05.2014 - S 9 U 147/12
    Sie ist lediglich als Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässig (vgl. SG Mainz vom 21.3.2013 - S 10 U 48/11, zitiert nach juris, mwN), insofern liegen die Sachurteilsvoraussetzungen vor.
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