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   SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14   

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SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14 (https://dejure.org/2015,43052)
SG Marburg, Entscheidung vom 18.11.2015 - S 12 KA 275/14 (https://dejure.org/2015,43052)
SG Marburg, Entscheidung vom 18. November 2015 - S 12 KA 275/14 (https://dejure.org/2015,43052)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 27 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Wirtschaftlichkeitsprüfung/Arzneikostenregress/Schadensersatz | Zahnärzte | Statistischer Kostenvergleich einer Gemeinschaftspraxis mit einem MKG-Chirurgen

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (37)

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 45/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei

    Auszug aus SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14
    Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungsaufwand des Arztes je Fall bei dem Gesamtfallwert, bei Sparten- oder bei Einzelleistungswerten in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, d. h., ihn in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur oder in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2003 - B 6 KA 45/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 = Breith 2004, 13, juris Rdnr. 17 m. w. N.).

    Bei Arztgruppen mit engem Leistungsspektrum darf eine Grenzziehung bei Überschreitungen der Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe um +40 % oder weniger vorgenommen werden (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2003 - B 6 KA 45/02 R - SozR 4- 2500 § 106 Nr. 3 = Breith 2004, 13, juris Rdnr. 26).

    Lediglich Einwände, die das Prüfverfahren selbst oder Aspekte betreffen, die auf der Basis der im Prüfverfahren vorliegenden Unterlagen so offenkundig sind, dass die Prüfgremien dem schon von Amts wegen nachgehen müssen, kann ein Vertragsarzt auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend machen (vgl. BSG, Urt. v. 21.03.2012 - B 6 KA 17/11 - SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 = USK 2012-32, juris Rdnr. 43).

    Denn ebenso wie im privaten Geschäftsverkehr eine Rechnung ausreichend spezifiziert sein muss, ist auch der Vertragsarzt verpflichtet, seine Honorarforderung für die vertragsärztliche Tätigkeit, insbesondere einen außergewöhnlichen Mehraufwand zu begründen und zu belegen (BSG, Urt. v. 16.07.2003 - B 6 KA 45/02 R - LSG Hessen, Beschl. v. 09.01.2012 - L 4 KA 45/09 -).

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 17/11 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - keine

    Auszug aus SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14
    Das Bundessozialgericht hat zuletzt im Beschluss v. 27.06.2012 - B 6 KA 78/11 B - juris Rdnr. 11 darauf hingewiesen, es habe sich bereits mehrfach mit dem Gebot befasst, Wesentliches bereits im Verfahren vor den Prüfgremien vortragen zu müssen (unter Hinweis auf BSG v. 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 - SozR 3-1300 § 16 Nr. 1 = USK 95137 S. 738, insoweit in SozR 3-1300 § 16 Nr. 1 nicht abgedruckt; v. 08.05.1985 - 6 RKa 24/83 - USK 85190 S. 1015 f.; v. 11.12.1985 - 6 RKa 30/84 - BSGE 59, 211, 215 = SozR 2200 § 368n Nr. 40 S. 133; v. 20.09.1988 - 6 RKa 22/87 - SozR 2200 § 368n Nr. 57 S. 198; ebenso auch das erst nach Vorlage der Beschwerdebegründung schriftlich abgesetzte Urt. des BSG v. 21.03.2012 - B 6 KA 17/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 35, Rdnr. 40 ff.; vgl. auch BSG v. 27.06.2012 - B 6 KA 78/11 B - Rdnr. 8).

    Lediglich Einwände, die das Prüfverfahren selbst oder Aspekte betreffen, die auf der Basis der im Prüfverfahren vorliegenden Unterlagen so offenkundig sind, dass die Prüfgremien dem schon von Amts wegen nachgehen müssen, kann ein Vertragsarzt auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend machen (vgl. BSG, Urt. v. 21.03.2012 - B 6 KA 17/11 - SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 = USK 2012-32, juris Rdnr. 43).

    Bei den erforderlichen Bewertungen haben die Prüfgremien einen Beurteilungsspielraum, sodass deren Einschätzungen von den Gerichten nur in begrenztem Umfang überprüft und ggf. beanstandet werden können (vgl. BSG v. 21.03.2012 - B 6 KA 17/11 R - a.a.O., juris Rdnr. 17 m.w.N.).

  • LSG Hessen, 08.08.2013 - L 4 KA 29/13
    Auszug aus SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14
    Eine aus einem Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der sowohl zur vertragsärztlichen als auch als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, und weiteren Vertragszahnärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft kann im Rahmen einer statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung des konservierendchirurgischen Bereichs mit einer fiktiven Vergleichsgruppe entsprechender Berufsausübungsgemeinschaften verglichen werden, wenn eine Gewichtung der Vergleichswerte für Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und für Zahnärzte, wobei angestellte Zahnärzte wie zugelassene Vertragszahnärzte zu gewichten sind, nach der Zusammensetzung der Berufsausübungsgemeinschaft erfolgt (hier Gewichtung 1:4) und wenn der Beschwerdeausschuss keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich das Behandlungsverhalten und die Behandlungsweise der Praxis von der Typik der MKG-Chirurgen oder der Vertragszahnärzte wesentlich unterscheidet (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 27.11.2013- S 12 KA 228/13 -, Berufung anhängig: LSG Hessen- L 4 KA 73/13 - SG Marburg, Beschl. v. 15.03.2013 - S 12 KA 255/13 ER - und LSG Hessen, Beschl. v. 08.08.2013- L 4 KA 29/13 B ER-).

    Das LSG Hessen hat in seinem Beschluss vom 08.08.2013 - L 4 KA 29/13 B ER - juris für die Vorgängerquartale betont, dass die Bildung der Vergleichsgruppe unter Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu beanstanden ist.

    Das LSG Hessen hat in seinem Beschluss vom 08.08.2013 - L 4 KA 29/13 B ER - ebf.

  • SG Marburg, 27.11.2013 - S 12 KA 228/13

    Statistische Wirtschaftlichkeitsprüfung - MKG-Chirurg - konservierend

    Auszug aus SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14
    Eine aus einem Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der sowohl zur vertragsärztlichen als auch als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, und weiteren Vertragszahnärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft kann im Rahmen einer statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung des konservierendchirurgischen Bereichs mit einer fiktiven Vergleichsgruppe entsprechender Berufsausübungsgemeinschaften verglichen werden, wenn eine Gewichtung der Vergleichswerte für Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und für Zahnärzte, wobei angestellte Zahnärzte wie zugelassene Vertragszahnärzte zu gewichten sind, nach der Zusammensetzung der Berufsausübungsgemeinschaft erfolgt (hier Gewichtung 1:4) und wenn der Beschwerdeausschuss keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich das Behandlungsverhalten und die Behandlungsweise der Praxis von der Typik der MKG-Chirurgen oder der Vertragszahnärzte wesentlich unterscheidet (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 27.11.2013- S 12 KA 228/13 -, Berufung anhängig: LSG Hessen- L 4 KA 73/13 - SG Marburg, Beschl. v. 15.03.2013 - S 12 KA 255/13 ER - und LSG Hessen, Beschl. v. 08.08.2013- L 4 KA 29/13 B ER-).

    Dies hat die Kammer bereits für die Vorquartale I bis IV/08 entschieden, für die der Beklagte eine die Zuordnung der Mitglieder im Verhältnis 3:1, also entsprechend ihrer Qualifikation, vorgenommen hatte (vgl. SG Marburg, Urt. v. 27.11.2013 - S 12 KA 228/13 -, Berufung anhängig beim LSG Hessen - L 4 KA 1/14 -).

    Hierüber hat die Kammer mit Urteil vom 27.11.2013 - S 12 KA 228/13 - entschieden.

  • SG Marburg, 21.11.2012 - S 12 KA 8/12

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Überprüfung des Bescheids der Prüfungsstelle -

    Auszug aus SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14
    Die hiergegen erhobene Klage hat die Kammer abgewiesen (Urt. v. 21.11.2012 - S 12 KA 8/12 -).

    Hinsichtlich der von dem Beklagten festgestellten Dokumentationsmängel hat die Kammer bereits im die Beteiligten betreffenden Urteil vom 21.11.2012 - S 12 KA 8/12 -, Berufung anhängig bei dem LSG Hessen unter Az.: L 4 KA 64/12, auf die rechtlichen Rahmenbedingen hingewiesen und dargelegt, dass die Klägerin ihre Dokumentation so zu führen hat, dass die erbrachten Leistungen für einen Zahnarzt nachvollziehbar sind.

  • BSG, 16.06.1993 - 14a RKa 4/92

    Zahnarzt - Parodontosebehandlung - Unwirtschaftlichkeit - Rechtsmittelbefugnis -

    Auszug aus SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14
    Die Zuordnung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung wird auch nicht - wie die Beklagte geltend macht - durch die der systematischen Parodontosebehandlung vorausgehende Genehmigung des Parodontalstatus durch die Krankenkasse ausgeschlossen (vgl. BSG, Urt. v. 05.08.1992 - 14a/6 RKa 17/90 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 12, juris Rdnr. 34 ff.; BSG, Urt. v. 16.06.1993 - 14a RKa 4/92 - SozR 3- 2500 § 106 Nr. 18 juris Rdnr. 19).

    Das hindert ihn nicht einzuwenden, dass die Richtlinien ganz oder teilweise dem Gesetz widersprechen, dem gegenwärtigen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr entsprechen oder ein Ausnahmefall vorgelegen hat, der ein Abweichen von den Richtlinien rechtfertigt (so BSG, Urt. v. 16.06.1993 - 14a RKa 4/92 - SozR 3-2500 § 106 SGB V Nr. 18 = SozSich 1994, 230 = USK 93122, hier zitiert nach juris, Rdnr. 19 und 25).

  • LSG Hessen, 25.02.2015 - L 4 KA 73/13

    Rechtsnatur des Ersatzkassenvertrags-Zahnärzte ( EKV -Z)

    Auszug aus SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14
    Eine aus einem Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der sowohl zur vertragsärztlichen als auch als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, und weiteren Vertragszahnärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft kann im Rahmen einer statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung des konservierendchirurgischen Bereichs mit einer fiktiven Vergleichsgruppe entsprechender Berufsausübungsgemeinschaften verglichen werden, wenn eine Gewichtung der Vergleichswerte für Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und für Zahnärzte, wobei angestellte Zahnärzte wie zugelassene Vertragszahnärzte zu gewichten sind, nach der Zusammensetzung der Berufsausübungsgemeinschaft erfolgt (hier Gewichtung 1:4) und wenn der Beschwerdeausschuss keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich das Behandlungsverhalten und die Behandlungsweise der Praxis von der Typik der MKG-Chirurgen oder der Vertragszahnärzte wesentlich unterscheidet (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 27.11.2013- S 12 KA 228/13 -, Berufung anhängig: LSG Hessen- L 4 KA 73/13 - SG Marburg, Beschl. v. 15.03.2013 - S 12 KA 255/13 ER - und LSG Hessen, Beschl. v. 08.08.2013- L 4 KA 29/13 B ER-).

    Über die zu den Az.: L 4 KA 64/12 und L 4 KA 73/13 anhängigen Berufungsverfahren hat das LSG Hessen noch nicht entschieden.

  • BSG, 02.06.1987 - 6 RKa 23/86

    Kostenvergleich - Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Honoraranforderung

    Auszug aus SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14
    Bei einer Arztgruppe mit einem engen Leistungsspektrum, das gegen größere Unterschiede bei den durchschnittlichen Fallkosten der einzelnen Praxen spricht, ist es unter Umständen zu vertreten, die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis bereits bei einer Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts um 40 % festzusetzen (vgl. BSG, Urt. v. 02.06.1987 - 6 RKa 23/86 - SozR 2200 § 368n Nr. 48 = BSGE 62, 24 = SGb 1988, 549 [BSG 02.06.1987 - 6 RKa 23/86] = USK 87212, juris Rdnr. 23).

    Da ferner in der Zahnheilkunde generell die Erhaltung der Zähne vorrangiges Behandlungsziel ist, kann angenommen werden, dass die allgemeinen Zahnarztpraxen in etwa einen gleichen Behandlungsbedarf zu befriedigen haben (vgl. BSG, Urt. v. 02.06.1987 - 6 RKa 23/86 - a.a.O., juris Rdnr. 20).

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg -

    Auszug aus SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14
    Dabei ist es sachgerecht, dass der Beklagte für das zugleich als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zugelassene Mitglied der Klägerin als Vergleichsgruppe bei der sog. statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung die in Hessen vertragszahnärztlich abrechnenden MKG-Chirurgen herangezogen hat (vgl. BSG, Urt. v. 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 = Breith 2002, 504-510 = USK 2001-180, juris Rdnr. 20).

    Soweit das Bundessozialgericht verlangt hat, dass im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung vertragszahnärztlicher Prüfgremien im Regelfall auch die vertragsärztlichen Abrechnungswerte einzubeziehen sind, hat es weiter ausgeführt, allgemeine Aussagen, in welcher Weise und in welchem Ausmaß diese zu berücksichtigen sind sowie ob sie in besonders gelagerten Fällen außer Betracht bleiben können, ließen sich kaum treffen (vgl. BSG, Urt. v. 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R - a.a.O. Rdnr. 22).

  • SG Marburg, 28.10.2015 - S 12 KA 33/15

    ESGB V, BGB

    Auszug aus SG Marburg, 18.11.2015 - S 12 KA 275/14
    Zuletzt lag der Kammer eine solche, sich auf die Angabe der Leistungspositionen beschränkende "Dokumentation" z. B. im mit Urteil vom 28.10.2015 - S 12 KA 33/15 - erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren vor, in dem es um die Berichtigung von Besuchsleistungen ging.
  • SG Marburg, 14.05.2014 - S 12 KA 601/13

    Überprüfung vertragsärztlicher Honorarforderungen anhand von Tagesprofilen

  • SG Marburg, 25.09.2013 - S 12 KA 106/13

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Streit um Leistungserbringung oder

  • SG Marburg, 20.06.2012 - S 12 KA 137/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - reine Anfechtungsklage - Sach- und Rechtslage im

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 14/04 R

    Vertragsarzt - Honorarkürzung wegen übermäßiger Ausdehnung der Kassenpraxis durch

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 18/92

    RLV 2009 - Verlangen Sie eine Offenlegung der Fallwertberechnung

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 18/11 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

  • SG Marburg, 07.12.2005 - S 12 KA 21/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2014 - L 3 KA 70/12

    Neufestsetzung der Honorare eines Facharztes wegen fehlerhaft abgerechneter

  • BSG, 08.05.1985 - 6 RKa 24/83
  • KG, 10.01.2013 - 20 U 225/10

    Arzthaftung: Indizwirkung einer ärztlicher Dokumentation; Darlegungs- und

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 78/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die

  • SG Marburg, 22.02.2012 - S 12 KA 9/11

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Einhaltung der

  • LSG Hessen, 09.01.2012 - L 4 KA 45/09

    Berücksichtigung kompensatorischer Einsparungen zur Widerlegung der

  • BSG, 11.12.1985 - 6 RKa 30/84

    Aufwendungen des Arztes - Ausschluß der Erstattung - Rechtsverteidigung -

  • BSG, 20.09.1988 - 6 RKa 22/87

    Entscheidungsgrundlage - Prüfinstanz - Aussageverweigerung eines Kassenarztes -

  • BSG, 05.08.1992 - 14a/6 RKa 17/90

    Zuständigkeit - Gremium - Parodontopathie - Wirtschaftlichkeit - Honorarkürzung -

  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 58/94

    Zulässigkeit der Mitwirkung einer bei der Kassenärztlichen Vereinigung

  • BSG, 17.03.2016 - B 6 KA 60/15 B

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - Streichung von

  • LSG Hessen, 27.05.2015 - L 4 KA 50/12
  • SG Marburg, 15.05.2013 - S 12 KA 255/13

    Vertragsärztliche/vertragszahnärztliche Versorgung - MKG-Chirurg - statistische

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 17/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Absetzung aller

  • LSG Hessen, 25.02.2015 - L 4 KA 42/14

    Sachlich-rechnerische Richtigstellung zahnärztlicher Abrechnungen

  • LSG Bayern, 04.02.2009 - L 12 KA 27/08

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - fachübergreifende Gemeinschaftspraxis - Erfassung

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 37/93

    Prüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 45/95

    Wirtschaftlichkeitsprüfung bei einem sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 24/99 R

    Feststellung der Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise

  • SG Marburg, 07.05.2014 - S 12 KA 612/13
  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 25/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    In den hier betroffenen Quartalen war die Wirtschaftlichkeit der Besuchstätigkeit der Klägerin nicht erstmals Gegenstand von Prüfungen, vielmehr hatte der Beklagte bereits in früheren Quartalen identische Beanstandungen - vom SG bestätigt - vorgenommen (vgl zu den Quartalen 1/2009 und 2/2009 SG Marburg Urteil vom 18.11.2015 - S 12 KA 275/14 - juris, Az beim LSG L 4 KA 49/15; vgl auch zu den Quartalen 1/2008 bis 4/2008 SG Marburg Urteil vom 27.11.2013 - S 12 KA 228/13 - juris, Az beim LSG L 4 KA 1/14) .
  • SG Marburg, 05.12.2018 - S 12 KA 127/18

    Vertragsarztrecht

    Eine aus einem Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der sowohl zur vertragsärztlichen als auch als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, und weiteren Vertragszahnärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft kann im Rahmen einer statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung des konservierend-chirurgischen Bereichs mit einer fiktiven Vergleichsgruppe entsprechender Berufsausübungsgemeinschaften verglichen werden, wenn eine Gewichtung der Vergleichswerte für Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und für Zahnärzte, wobei angestellte Zahnärzte wie zugelassene Vertragszahnärzte zu gewichten sind, nach der Zusammensetzung der Berufsausübungsgemeinschaft erfolgt (hier Gewichtung 1 : 7 bzw. 1 : 8) und wenn der Beschwerdeausschuss keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich das Behandlungsverhalten und die Behandlungsweise der Praxis von der Typik der MKG-Chirurgen oder der Vertragszahnärzte wesentlich unterscheidet (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 18.11.2015 - S 12 KA 275/14 - juris, Berufung anhängig beim LSG Hessen - L 4 KA 18/18 - SG Marburg, Urt. v. 27.11.2013 - S 12 KA 228/13 - juris, Berufung anhängig beim LSG Hessen - L 4 KA 17/18 - SG Marburg, Beschl. v. 15.03.2013 - S 12 KA 255/13 ER - und LSG Hessen, Beschl. v. 08.08.2013 L 4 KA 29/13 B ER -).

    Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil zum Quartal II/09 darauf hingewiesen, dass die Absetzung dieser Leistungen folgerichtig auch zur Verringerung der Fallzahl der Klägerin führen müsse (vgl. SG Marburg, Urt. v. 18.11.2015 - S 12 KA 275/14 - juris Rdnr. 74, Berufung anhängig beim LSG Hessen - L 4 KA 18/18 -).

    Auch dies hat die Kammer dann im Ergebnis nicht beanstandet (vgl. SG Marburg, Urt. v. 18.11.2015 - S 12 KA 275/14 - a.a.O.).

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 2/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    In dem hier betroffenen Quartal war die Wirtschaftlichkeit der Besuchstätigkeit der Klägerin nicht erstmals Gegenstand von Prüfungen, vielmehr hatte der Beklagte bereits in früheren Quartalen identische Beanstandungen - vom SG bestätigt - vorgenommen (vgl zu den Quartalen 1/2009 und 2/2009 SG Marburg Urteil vom 18.11.2015 - S 12 KA 275/14 - juris, Az beim LSG L 4 KA 49/15; vgl auch zu den Quartalen 1/2008 bis 4/2008 SG Marburg Urteil vom 27.11.2013 - S 12 KA 228/13 - juris, Az beim LSG L 4 KA 1/14) .
  • SG Marburg, 05.12.2018 - S 12 KA 201/18

    Vertragsarztrecht

    Hinzu kommt, dass bereits für die Vorquartale weitgehend gleichlautende Beanstandungen seitens der Prüfgremien gemacht worden waren (vgl. bereits für die Quartalen I und II/09 SG Marburg, Urt. v. 18.11.2015 - S 12 KA 275/14 - juris).

    Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil zum Quartal II/09 darauf hingewiesen, dass die Absetzung dieser Leistungen folgerichtig auch zur Verringerung der Fallzahl der Klägerin führen müsse (vgl. SG Marburg, Urt. v. 18.11.2015 - S 12 KA 275/14 - juris Rdnr. 74, Berufung anhängig beim LSG Hessen L 4 KA 18/18 -).

    Auch dies hat die Kammer dann im Ergebnis nicht beanstandet (vgl. SG Marburg, Urt. v. 18.11.2015 - S 12 KA 275/14 - a.a.O.).

  • SG Marburg, 05.06.2019 - S 12 KA 387/18

    Vertragsarztrecht

    Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil zum Quartal II/09 darauf hingewiesen, dass die Absetzung dieser Leistungen folgerichtig auch zur Verringerung der Fallzahl der Klägerin führen müsse (vgl. SG Marburg, Urt. v. 18.11.2015 - S 12 KA 275/14 - juris Rdnr. 74 , Berufung anhängig beim LSG Hessen - L 4 KA 18/18 -).

    Auch dies hat die Kammer dann im Ergebnis nicht beanstandet (vgl. SG Marburg, Urt. v. 18.11.2015 - S 12 KA 275/14 - a.a.O.).

  • SG Hannover, 22.03.2017 - S 35 KA 2/14
    Jedoch kann aus einer fehlenden Dokumentation nicht per se die Unwirtschaftlichkeit der erbrachten Leistung geschlussfolgert werden (so aber SG Marburg, Urteil vom 18.11.2015, Az. S 12 KA 275/14).

    Aus den gesamtvertraglich und gesetzlich statuierten Dokumentationspflichten resultiert die oben genannte Dokumentationspflicht, deren Verletzung beim Vorliegen weiterer Anhaltspunkte wie oben dargelegt die Vermutung erlaubt, dass die unzureichend bzw. fehlerhaft dokumentierten Leistungen unwirtschaftlich sind (so im Ergebnis SG Marburg, Urteil vom 18.11.2015, Az. S 12 KA 275/14, RdNr. 68 zitiert nach juris).

  • SG München, 09.11.2016 - S 38 KA 5170/15

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Der bloße Hinweis auf Praxisbesonderheiten genügt dieser Substantiierungspflicht nicht (BSG, Urteil vom 16.07.2003, B 6 KA 45/02 R; Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 08.08.2013, L 4 KA 29/13 B ER; SG Marburg, Urteil vom 18.11.2015, S 12 KA 275/14).
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