Rechtsprechung
SG Marburg, 05.02.2020 - S 12 KA 39/17, S 12 KA 98/17, S 12 KA 99/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- Justiz Hessen
§ 87b SGB V
Vertragsarztrecht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Vertragsartzrecht | "Jungpraxen-Privileg" für einen Arzt mit langjähriger Tätigkeit in MVZ
- christmann-law.de (Kurzinformation)
Jungpraxenprivileg greift nicht bei Praxisgründung nach Ausscheiden aus MVZ
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R
Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens an ein Medizinisches …
Auszug aus SG Marburg, 05.02.2020 - S 12 KA 39/17
BSG, Urt. v. 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R - habe einen völlig anderen Sachverhalt entschieden.Aus BSG, Urt. v. 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R - folge, dass es dem Sinn und Zweck der Sonderregelung zuwiderlaufe, würde der langjährig zugelassene Arzt, der zugunsten einer Anstellung in einem in demselben Planungsbereich neu gegründeten MVZ auf seine Zulassung verzichte, erneut einen Anfängerstatus erlangen würde.
Im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität der Honorarverteilung ist typisierend auf die vorherige Tätigkeit in demselben Planungsbereich abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 24.01.2018 - B 6 KA 23/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 16, juris Rdnr. 25).
- SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
Auszug aus SG Marburg, 05.02.2020 - S 12 KA 39/17
Auch wenn durch die Umwandlung der Anstellung in eine durch Nachbesetzung übertragbare Zulassung die Stelle aus dem Verbund des MVZ herausgelöst und in eine freie Praxis überführt wird, eine Fortführung der Tätigkeit im Rahmen des MVZ gerade nicht möglich oder gewollt ist, zumal dem MVZ dafür die Möglichkeit zur freien Nachbesetzung ohne Ausschreibung nach § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V offen steht (vgl. SG Dresden v. 16.04.2019 - S 25 KA 55/19 ER - juris Rn. 42 ff.), geht es bei der Umwandlung aber auch um die Verlagerung des vom angestellten Arzt erfüllten Versorgungsauftrags in den Bereich eines zugelassenen Vertragsarztes (…vgl. Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 95 SGB V, Rn. 606).