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   SG Kassel, 06.07.2007 - S 12 KR 190/07 ER   

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SG Kassel, 06.07.2007 - S 12 KR 190/07 ER (https://dejure.org/2007,44733)
SG Kassel, Entscheidung vom 06.07.2007 - S 12 KR 190/07 ER (https://dejure.org/2007,44733)
SG Kassel, Entscheidung vom 06. Juli 2007 - S 12 KR 190/07 ER (https://dejure.org/2007,44733)
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  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus SG Kassel, 06.07.2007 - S 12 KR 190/07
    Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, Seite 479), wobei für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabhängig hiervon aber auch gleichzeitig noch ein Anordnungsgrund vorliegen muss, wovon nicht ausgegangen werden könnte, wenn die finanziellen Mittel des Antragstellers ihm eine Vorfinanzierung der begehrten Leistung ohne weiteres zumutbar erscheinen ließen.
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus SG Kassel, 06.07.2007 - S 12 KR 190/07
    Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition um so weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind.
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Auszug aus SG Kassel, 06.07.2007 - S 12 KR 190/07
    Dies gilt auf der Grundlage der vorhandenen Versorgung nicht nur hinsichtlich des Grundbedürfnisses des "Erschließens eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums", das die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 10. November 2005, B 3 KR 31/04 R ); auf der Grundlage der vorhandenen Versorgung bleibt mit der Antragsgegnerin auch nach Auffassung der Kammer die Schulfähigkeit als weiteres allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens im Sinne des § 33 SGB V von der hier streitigen Versorgung unberührt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. Juli 2004, B 3 KR 13/03 R ), wobei - auch wenn dies vorliegend nicht streitentscheidend ist - der Hinweis erlaubt sei, dass sowohl nach dem Vorbringen im Antrags- als auch im Vorverfahren hier zunächst immer und allein der Austausch der zuhause vorhandenen Sitzschale, mit dem die Antragstellerin 2002 versorgt worden war, beantragt und dann streitig war.
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG Kassel, 06.07.2007 - S 12 KR 190/07
    Die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im SGG normierten Fällen leitete sich bis 1. Januar 2002 unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.1990 - L 3 S 42/90

    Verpflichtung zur Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme im Wege

    Auszug aus SG Kassel, 06.07.2007 - S 12 KR 190/07
    Des Weiteren waren einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erschien (vgl. weiter grundsätzlich Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 1987, L 8 Kr 362/87 A mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Beschluss vom 11. November 1992, L 6 Ar 461/92 A in info also 1993, S. 59 ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1990, L 3 S 42/90 in info also 1991, S. 74 ff.; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz , SGG, § 97 Rdnr. 20 ff.; Timme, Der einstweilige Rechtsschutz in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, NZS, 1992, 91 ff.).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus SG Kassel, 06.07.2007 - S 12 KR 190/07
    Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ) .
  • BVerfG, 19.03.2004 - 1 BvR 131/04

    Zur Versagung vorläufigen Rechtschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus SG Kassel, 06.07.2007 - S 12 KR 190/07
    Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition um so weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus SG Kassel, 06.07.2007 - S 12 KR 190/07
    Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ) .
  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Reha-Kinderwagen - Kind mit

    Auszug aus SG Kassel, 06.07.2007 - S 12 KR 190/07
    Dies gilt auf der Grundlage der vorhandenen Versorgung nicht nur hinsichtlich des Grundbedürfnisses des "Erschließens eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums", das die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 10. November 2005, B 3 KR 31/04 R ); auf der Grundlage der vorhandenen Versorgung bleibt mit der Antragsgegnerin auch nach Auffassung der Kammer die Schulfähigkeit als weiteres allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens im Sinne des § 33 SGB V von der hier streitigen Versorgung unberührt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. Juli 2004, B 3 KR 13/03 R ), wobei - auch wenn dies vorliegend nicht streitentscheidend ist - der Hinweis erlaubt sei, dass sowohl nach dem Vorbringen im Antrags- als auch im Vorverfahren hier zunächst immer und allein der Austausch der zuhause vorhandenen Sitzschale, mit dem die Antragstellerin 2002 versorgt worden war, beantragt und dann streitig war.
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