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   SG Kassel, 21.02.2017 - S 12 SO 8/17 ER   

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SG Kassel, 21.02.2017 - S 12 SO 8/17 ER (https://dejure.org/2017,5114)
SG Kassel, Entscheidung vom 21.02.2017 - S 12 SO 8/17 ER (https://dejure.org/2017,5114)
SG Kassel, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - S 12 SO 8/17 ER (https://dejure.org/2017,5114)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (39)

  • SG Kassel, 13.02.2017 - S 11 SO 7/17
    Auszug aus SG Kassel, 21.02.2017 - S 12 SO 8/17
    Zum möglichen verfassungskonformen Anspruch auf Weitergewährung von Sozialhilfe zumindest im einstweiligen Rechtsschutz durch solche EU-Bürger, die bei Inkrafttreten des § 23 SGB XII in der ab 29. Dezember 2016 geltenden Fassung bereits ohne rechtlich zulässige Befristung im laufenden Bezug von Sozialhilfe gestanden haben bzw. nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zuvor einen entsprechenden Anspruch gehabt haben (vgl. SG Kassel, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016, S 12 SO 38/16 ER, vom 13. Februar 2017, S 11 SO 7/17 ER und vom 14. Januar 2017, S 4 AS 20/17 ER).

    Sofern es abschließend auf das materielle Leistungsrecht ankommen sollte, sei auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse der 4. und der 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 14. Februar 2017, Az. S 4 AS 20/17 ER und vom 13. Februar 2017, Az. S 11 SO 7/17 ER hingewiesen.

    Zur Bedeutung dieser Gesetzesänderung im einstweiligen Rechtsschutz führt die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel über den Beschluss der erkennenden Kammer vom 16. Dezember 2016 hinaus in einer zumindest vom Grundsatz her vergleichbaren Fallgestaltung hierzu mit Beschluss vom 13. Februar 2017, S 11 SO 7/17 ER, dann nämlich u.a. aus:.

  • SG Kassel, 14.02.2017 - S 4 AS 20/17

    Neues Gesetz zum Ausschluss von EU-BürgerInnen verfassungswidrig?

    Auszug aus SG Kassel, 21.02.2017 - S 12 SO 8/17
    Zum möglichen verfassungskonformen Anspruch auf Weitergewährung von Sozialhilfe zumindest im einstweiligen Rechtsschutz durch solche EU-Bürger, die bei Inkrafttreten des § 23 SGB XII in der ab 29. Dezember 2016 geltenden Fassung bereits ohne rechtlich zulässige Befristung im laufenden Bezug von Sozialhilfe gestanden haben bzw. nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zuvor einen entsprechenden Anspruch gehabt haben (vgl. SG Kassel, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016, S 12 SO 38/16 ER, vom 13. Februar 2017, S 11 SO 7/17 ER und vom 14. Januar 2017, S 4 AS 20/17 ER).

    Sofern es abschließend auf das materielle Leistungsrecht ankommen sollte, sei auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse der 4. und der 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 14. Februar 2017, Az. S 4 AS 20/17 ER und vom 13. Februar 2017, Az. S 11 SO 7/17 ER hingewiesen.

    Ähnliches gilt mit der 4. Kammer des Sozialgerichts Kassel, die mit Beschluss vom 14. Januar 2017 in der Sache S 4 AS 20/17 ER u.a. folgendes ausführt:.

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Kassel, 21.02.2017 - S 12 SO 8/17
    Insoweit bilde der Begriff der Erwerbsfähigkeit ein wesentliches Abgrenzungskriterium zwischen den Leistungssystemen des SGB II und des SGB XII, wobei der Antragsgegner hierzu auf einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) vom 22. Mai 2015 Bezug nahm, eine Auseinandersetzung mit den - vom Antragsgegner nach Aktenlage ohne Einzelfallprüfung generell abgelehnten - Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) u.a. vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R und vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R selbst jedoch nicht erfolgte.

    Mit den Antragstellern stehe diesen, ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R, vom 20. Januar 2016, B 14 AS 15/15 R, B 14 AS 35/15 R, vom 17. Februar 2016, B 4 AS 24/14 R sowie vom 17. März 2016, B 4 AS 32/15 R), nach summarischer Prüfung der geltend gemachte Leistungsanspruch zu, insbesondere hielten sich die Antragsteller zu 1) und 2) mehr als sechs Monate in Deutschland auf.

    "Indessen ist, anders wie die Antragsgegnerin meint, ihre (weitere), jedenfalls vorläufige Leistungsverpflichtung trotz der ab 29.12.2016 gültigen Neufassung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, BGBl. I, S. 3155) auf Grundlage der im Verfahren B 4 AS 44/15 R am 03.12.2015 ergangenen Entscheidung des BSG unter Beachtung der bedeutsamen verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls nach Maßgabe der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben.

  • SG Kassel, 18.04.2018 - S 12 SO 53/17
    Hierauf erhoben die Kläger am 3. Februar 2017 unter dem Az. S 12 SO 17/17 beim Sozialgericht in Kassel in der Hauptsache Klage und beantragten gleichzeitig unter dem Az. 12 SO 8/17 ER erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie der Hauptsacheklage geltend machten, nachdem der Beklagte die sofortige Vollziehung des insoweit angefochtenen Bescheides vom 25. Januar 2017 mit dem auf den Widerspruch erteilten Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 angeordnet habe.

    Die Kläger führten dabei in der ER-Sache S 12 SO 8/17 ER aus, der Änderungsbescheid vom 25. Januar 2017 habe aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Kassel vom 16. Dezember 2016 nicht erlassen werden dürfen.

    Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 stellte dann die erkennende Kammer durch ihren Vorsitzenden im vorgenannten Verfahren S 12 SO 8/17 ER auf den Antrag der Kläger vom 3. Februar 2017 auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 mit der Folge wieder her, dass der Beklagte auf der Grundlage des Kammerbeschlusses vom 16. Dezember 2016 verpflichtet bleibe, den Klägern vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vom 17. November 2016 bis 31. März 2017, 1ängstens jedoch bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Widerspruchs der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10. November 2016, im Umfang der jeweiligen Regelleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

    Auch gegen den in der Sache S 12 SO 8/17 ER ergangenen Beschluss vom 21. Februar 2017, zugestellt am 21. bzw. 22. Februar 2017 wurde dann Beschwerde zunächst unmittelbar nicht eingelegt.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages wurde dabei auf die Ausführungen des Gerichts im vorgenannten Verfahren S 12 SO 8/17 ER Bezug genommen, wonach dieser entweder nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG entsprechend oder nach § 202 SGG i.V.m. § 323 ZPD zulässig sei.

    Stattdessen wurde dann ebenfalls noch am 21. März 2017 seitens des Beklagten und dortigen Antragsgegners beim Sozialgericht in Kassel auch noch gegen den Beschluss vom 21. Februar 2017 in der Sache S 12 SO 8/17 ER Beschwerde eingelegt und diese an das Hessische Landessozialgericht zur Entscheidung weitergeleitet, dort geführt unter dem Az. L 4 SO 54/17 B ER.

    Das öffentliche Interesse, dass staatliche Sozialleistungen nicht zu Unrecht gezahlt werden, ist mit dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern in dieser Konstellation - und insoweit auch hier - weniger schutzwürdig, weil diese Leistungen bereits ausgekehrt worden sind oder deren Auskehrung - wie hier - bisher rechtswidrig unterblieben sind, womit dann zumindest auch bereits aus diesem Grund die Beschwerde in der Sache S 12 SO 8/17 ER ggf. ins Leere laufen könnte.

    Darauf, dass der im Verfahren S 12 SO 8/17 ER nicht allein, aber mit streitentscheidende Anhörungsfehler zwischenzeitlich geheilt sein soll, wie der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Februar 2017 geltend macht, kommt es dann hier erst gar nicht an.

  • LSG Hessen, 01.07.2020 - L 4 SO 120/18

    Sozialhilfe (SGB XII)

    Hierauf erhoben die Kläger am 3. Februar 2017 unter dem Az. S 12 SO 17/17 beim Sozialgericht in Kassel in der Hauptsache Klage und beantragten gleichzeitig unter dem Az. S 12 SO 8/17 ER erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie der Hauptsacheklage geltend machten, nachdem der Beklagte die sofortige Vollziehung des insoweit angefochtenen Bescheides vom 25. Januar 2017 mit dem auf den Widerspruch erteilten Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 angeordnet habe.

    Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 stellte das Sozialgericht im Verfahren S 12 SO 8/17 ER die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 mit der Folge wieder her, dass der Beklagte auf der Grundlage des Kammerbeschlusses vom 16. Dezember 2016 verpflichtet bleibe, den Klägern vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vom 17. November 2016 bis 31. März 2017, 1ängstens jedoch bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Widerspruchs der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10. November 2016, im Umfang der jeweiligen Regelleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

    Erst am 21. März 2017 erhob der Beklagte Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Februar 2017 - S 12 SO 8/17 ER .

  • LSG Hessen, 18.04.2018 - L 4 SO 120/18
    Hierauf erhoben die Kläger am 3. Februar 2017 unter dem Az. S 12 SO 17/17 beim Sozialgericht in Kassel in der Hauptsache Klage und beantragten gleichzeitig unter dem Az. S 12 SO 8/17 ER erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie der Hauptsacheklage geltend machten, nachdem der Beklagte die sofortige Vollziehung des insoweit angefochtenen Bescheides vom 25. Januar 2017 mit dem auf den Widerspruch erteilten Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 angeordnet habe.

    Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 stellte das Sozialgericht im Verfahren S 12 SO 8/17 ER die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 mit der Folge wieder her, dass der Beklagte auf der Grundlage des Kammerbeschlusses vom 16. Dezember 2016 verpflichtet bleibe, den Klägern vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vom 17. November 2016 bis 31. März 2017, 1ängstens jedoch bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Widerspruchs der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10. November 2016, im Umfang der jeweiligen Regelleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

    Erst am 21. März 2017 erhob der Beklagte Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Februar 2017 - S 12 SO 8/17 ER.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2017 - L 20 SO 319/17

    SGB-XII -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Regelmäßig keine Durchsetzung

    Für die Gewährung von Ermessensleistungen für die Zeit ab Inkrafttreten der Neuregelung des § 23 Abs. 3 SGB XII zum 29.12.2016 besteht daher angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Kassel (Beschluss vom 14.01.2017 - S 12 SO 8/17 ER, zitiert nach SG Kassel, Beschluss vom 21.02.2017 - S 12 SO 8/17 ER Rn. 83 ff.) - kein Raum mehr.
  • SG Darmstadt, 30.05.2017 - S 17 SO 46/17

    Eine Tätigkeit von mehr als einem Jahr nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügigG/EU

    Ob ein gesamter Leistungsausschluss verfassungsrechtlich zulässig ist, ist verfassungsrechtlich ungeklärt und auch nach der Gesetzesänderung umstritten (SG Dortmund, Beschluss vom 31.01.2017, Az.: S 62 SO 628/16 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017, Az.: L 23 SO 30/17 B ER; a. A. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2017 - L 8 SO 344/16 B ER - juris - Rn. 41, SG Kassel, Beschluss vom 21.02.2017, Az.: S 12 SO 8/17 ER).
  • LSG Hessen, 04.04.2017 - L 4 SO 54/17
    Am 3. Februar 2017 erhoben die Antragsteller unter dem Az. S 12 SO 17/17 beim Sozialgericht Kassel Klage und beantragten unter dem Az. S 12 SO 8/17 ER , die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2017 anzuordnen.
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