Rechtsprechung
SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rewis.io
Insolvenzverwalter als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
- ra.de
Verfahrensgang
- SG München, 17.03.2016 - S 15 R 582/14
- SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14
Papierfundstellen
- NZS 2016, 397
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11
Insolvenzrecht: Rechtsfolgen der Freigabe des Schuldnervermögens aus einer …
Auszug aus SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14
Die Freigabeerklärung würde das rechtliche Band zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbstständigen Tätigkeit zerschneiden und die der selbstständigen Tätigkeit dienenden Vertragsverhältnisse von der Masse auf die Person des Schuldners überleiten (Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 09.02.2012, IX ZR 75/11).Allein diese Erklärung zerschneidet das rechtliche Band zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbstständigen Tätigkeit und leitet die der selbstständigen Tätigkeit dienenden Vertragsverhältnisse von der Masse auf die Person des Schuldners über (…BAG, a. a. O., unter Verweis auf BGH, Urteil vom 09.02.2012, IX ZR 75/11 - Rn. 19).
- SG Düsseldorf, 20.06.2013 - S 27 R 1702/11
Auszug aus SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14
Die Masseunzulänglichkeit betreffe nicht die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Forderung, sondern lediglich die Vollstreckung gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner (Verweis auf SG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2013, S 27 R 1702/11). - ArbG Berlin, 03.06.2010 - 53 Ca 2104/10
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu Lasten der Insolvenzmasse bei Erklärung …
Auszug aus SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14
Die Freigabe sei pauschal und umfassend und umfasse auch Arbeitsverhältnisse (Verweis auf Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.06.2010, Az. 53 CA 2104/10, sowie Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 10.08.2010 - 2 CA 350/10).
- BSG, 20.12.1962 - 3 RK 31/58
Streit über die Mitgliedschaft zu einer BKK oder AOK bei verschiedenen …
Auszug aus SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14
Bestehen Zweifel, wer Arbeitgeber ist, kann also letztlich auf denjenigen zurückgegriffen werden, der den Lohn schuldet (BSG in BSGE 18, 190, SozR RVO § 245 Bl. Aa 1 Nr. 1 und BSG in USK 74177). - LAG Niedersachsen, 14.12.2011 - 2 Sa 97/11
Insolvenzverwalter als Adressat der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers bei …
Auszug aus SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14
Die Verwaltung- und Verfügungsbefugnis, die durch die Insolvenzeröffnung zunächst auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei, werde beendet (Bezugnahme auf LAG Niedersachsen vom 14.12.2011, Az 2 Sa 97/11; bestätigt durch BAG vom 21.11.2013; Az. 6 AZR 979/11). - LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - L 9 AL 278/13
Zahlung rückständiger Pflichtbeiträge in der Sozialversicherung bei …
Auszug aus SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.01.2015, Az. L 9 AL 278/13) geht ebenfalls in einem obiter dictum (…Rn. 47, juris, letzter Satz) davon aus, dass der Schuldner aufgrund der Freigabeerklärung (erneut) zum Arbeitgeber und damit zum Schuldner der Beitragsrückstände wird. - BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R
Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung …
Auszug aus SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14
Wie die obersten Zivilgerichte geht das BSG davon aus, dass die Erklärung das rechtliche Band zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbstständigen Tätigkeit zerschneidet und die der selbstständigen Tätigkeit dienenden Vertragsverhältnisse von der Masse auf die Person des Schuldners umleiten würde (BSG, Urteil vom 10.12.2014, B 6 KA 45/13 R, Rn. 18, juris). - BSG, 28.05.2015 - B 12 R 16/13 R
Betriebsprüfung - Rechtsmäßigkeit der Erhebung von Beitragsnachforderungen …
Auszug aus SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14
Masseverbindlichkeiten seien unabhängig von der Vollstreckbarkeit durch Bescheid geltend zu machen (Verweis auf BSG, Urteil vom 28.05.2015, Az. B 12 R 16/13 R). - ArbG Herne, 10.08.2010 - 2 Ca 350/10
Zulässigkeit der Herausnahme eines Arbeitsverhältnisses aus einer Insolvenzmasse …
Auszug aus SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14
Die Freigabe sei pauschal und umfassend und umfasse auch Arbeitsverhältnisse (Verweis auf Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.06.2010, Az. 53 CA 2104/10, sowie Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 10.08.2010 - 2 CA 350/10). - BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 979/11
Freigabe gemäß § 35 Abs 2 InsO - Passivlegitimation
Auszug aus SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14
Die Verwaltung- und Verfügungsbefugnis, die durch die Insolvenzeröffnung zunächst auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei, werde beendet (Bezugnahme auf LAG Niedersachsen vom 14.12.2011, Az 2 Sa 97/11; bestätigt durch BAG vom 21.11.2013; Az. 6 AZR 979/11). - LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2015 - L 8 R 213/13
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage des geschuldeten …
Rechtsprechung
SG München, 17.03.2016 - S 15 R 582/14 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 17.03.2016 - S 15 R 582/14
- SG München, 21.03.2016 - S 15 R 582/14
Wird zitiert von ... (2)
- SG Münster, 21.12.2017 - S 17 R 425/16
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen …
Der Arbeitgeber vergibt die Arbeit un-mittelbar an andere und ihm steht die Verfügung über deren Arbeitskraft, Einstellung, Verwendung und Entlassung zu; schließlich kommt ihm der Erfolg der Arbeitsleistung zu-gute; Arbeitgeber kann somit eine natürliche Person, eine Personenmehrheit (z.B. eine oHG) oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. eine GmbH, AG oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) sein (…vgl. insg. Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB IV, 1. Band, Erg.-Lfg. 2/17 [Stand: Juni 2017], K § 28a Rn. 8; SG München, Urteil vom 17.3.2016 - S 15 R 582/14 - juris Rn. 29). - SG Münster, 28.06.2018 - S 23 R 506/17 Der Arbeitgeber vergibt die Arbeit unmittelbar an andere und ihm steht die Verfügung über deren Arbeits-kraft, Einstellung, Verwendung und Entlassung zu; schließlich kommt ihm der Erfolg der Arbeitsleistung zugute; Arbeitgeber kann somit eine natürliche Person, eine Personen-mehrheit (z.B. eine oHG) oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. eine GmbH, AG oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) sein (…vgl. insg. Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB IV, 1. Band, Erg.-Lfg. 1/18 [Stand: März 2018], K § 28a Rn. 8; SG München, Urteil vom 17.3.2016 - S 15 R 582/14 - juris Rn. 29).