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   SG Dortmund, 31.10.2011 - S 16 KA 52/09   

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https://dejure.org/2011,73293
SG Dortmund, 31.10.2011 - S 16 KA 52/09 (https://dejure.org/2011,73293)
SG Dortmund, Entscheidung vom 31.10.2011 - S 16 KA 52/09 (https://dejure.org/2011,73293)
SG Dortmund, Entscheidung vom 31. Oktober 2011 - S 16 KA 52/09 (https://dejure.org/2011,73293)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • SG Marburg, 08.12.2010 - S 12 KA 250/10

    Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - Bewertung der

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2011 - S 16 KA 52/09
    In der anschließenden Anmerkung heißt es: "Bei der Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nrn. 03110 bis 03112 und 03120 ist eine Dauer der Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 20 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Leistung nach der Nr. 03120." Die Verbindlichkeit dieser Anmerkung lässt sich nicht ernsthaft in Frage stellen; denn sie ist Bestandteil des vom Bewertungsausschuss verabschiedeten EBM (vgl. Sozialgericht - SG - Marburg, Urteil vom 08.12.2010, Az: S 12 KA 250/10).

    Insoweit ist die Beklagte berechtigt, im Rahmen ihres Schätzungsermessens den Leistungsanteil abzuschöpfen, der auf Leistungen jenseits der zeitlichen Grenze von 12 Stunden pro Tag bzw. 780 Stunden pro Quartal entfällt (vgl. SG Marburg, Urteil vom 08.12.2010, Az: S 12 KA 250/10).

    Diese Argumentation trägt schon deshalb nicht, weil in ihrer Konsequenz die vorstehend begründete Befugnis der Beklagten "ausgehebelt" würde, Honorarbescheide bis zu vier Jahren nach deren Erlass noch zu korrigieren (vgl. SG Marburg, Urteil vom 08.12.2010, Az: S 12 KA 250/10).

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2011 - S 16 KA 52/09
    Deshalb wird eine Korrektur des Honorarbescheides innerhalb von vier Jahren nach dessen Erlass grundsätzlich als zulässig angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2005, Az: B 6 KA 17/05 R).
  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 62/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der Rückforderung aufgrund

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2011 - S 16 KA 52/09
    Ob zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit insoweit ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die fehlerhafte Honoraranforderung durch eine missverständliche oder unzutreffende Information seitens der Kassenärztlichen Vereinigung mitverursacht wurde (vgl. die Ausführungen des BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az: B 6 KA 62/07 R, zu einem Sachverhalt, der allerdings vor Inkrafttreten des § 106a SGB V lag), kann dahinstehen, weil - 17 -.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2004 - L 11 KA 72/03

    Rechtmäßigkeit von Honoraraufhebungsbescheiden und

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2011 - S 16 KA 52/09
    Die in den Richtlinien festgelegten Aufgreifkriterien der mindestens dreimaligen Überschreitung einer zwölfstündigen Arbeitszeit im Tagesprofil und einer Arbeitszeit von mehr als 780 Stunden im Quartalsprofil begegnen ebenfalls keinen Bedenken, insbesondere wenn man sich dabei vor Augen hält, dass dabei unvermeidbare Handlungen wie z.B. die tägliche Organisation des Praxisablaufs, das Anleiten und Überwachen des Praxispersonals bei delegationsfähigen Leistungen, persönliche Bedürfnisse wie Nahrungsaufnahme oder Toilettengänge sowie Behandlungszeiten für Privatpatienten nicht mit eingeflossen sind (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.02.2004, L 11 KA 72/03).
  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 2/65

    Kassenarzt als Landessozialrichter - Kassenarzt als Bundessozialrichter -

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2011 - S 16 KA 52/09
    Ein allein mit dem Vorschlagsrecht der Beklagten begründetes Ablehnungsgesuch gegen einen ehrenamtlichen Richter wäre rechtsmissbrächlich (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschlüsse vom 30.1.1962, Az: 6 RKa 23/60, und 28.5.1965, Az: 6 RKa 2/65).
  • SG Marburg, 08.12.2010 - S 12 KA 248/10

    Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - Zuständigkeit -

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2011 - S 16 KA 52/09
    Mit seinem Vortrag, er hätte bei zeitnaher Überprüfung durch die Beklagte sein Abrechnungsverhalten früher umstellen können, räumt der Kläger indirekt entsprechende Abrechnungsfehler selbst ein (vgl. SG Marburg, Urteile vom 08.12.2010, Az: S 12 KA 248/10 und S 12 KA 248/10, sowie vom 13.01.2010, Az: S 12 KA 238/09).
  • BSG, 30.01.1962 - 6 RKa 23/60
    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2011 - S 16 KA 52/09
    Ein allein mit dem Vorschlagsrecht der Beklagten begründetes Ablehnungsgesuch gegen einen ehrenamtlichen Richter wäre rechtsmissbrächlich (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschlüsse vom 30.1.1962, Az: 6 RKa 23/60, und 28.5.1965, Az: 6 RKa 2/65).
  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2011 - S 16 KA 52/09
    Zu den im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgetragenen Zweifeln des Klägers an der Neutralität ehrenamtlicher Richter, die ja von der Beklagten vorgeschlagen worden seien, sei angemerkt, dass die Besetzung der Kammern für Angelegenheiten der Vertragsärzte mit Sozialrichtern, die gemäß § 14 Abs. 2 SGG zu diesem Amt von den Kassenärztlichen Vereinigungen vorgeschlagen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.12.1969, Az: 2 BvR 271/68, 2 BvR 342/68) verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
  • SG Marburg, 13.01.2010 - S 12 KA 238/09

    Kassenärztliche Vereinigung - Bewertung der Nebeneinanderabrechnung von

    Auszug aus SG Dortmund, 31.10.2011 - S 16 KA 52/09
    Mit seinem Vortrag, er hätte bei zeitnaher Überprüfung durch die Beklagte sein Abrechnungsverhalten früher umstellen können, räumt der Kläger indirekt entsprechende Abrechnungsfehler selbst ein (vgl. SG Marburg, Urteile vom 08.12.2010, Az: S 12 KA 248/10 und S 12 KA 248/10, sowie vom 13.01.2010, Az: S 12 KA 238/09).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - L 11 KA 144/11
    Zur Begründung seiner am 15.10.2009 beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Klagebegründung in dem Parallelverfahren S 16 KA 52/09, in dem er sich gegen die Honorarrückforderung gewandt hat, geltend gemacht: Bei den Tagesprofilen sei die Beklagte von einer GOP 03111/03120 bzw. 03112/031220 EBM ausgegangen, die es als solche Kombination im EBM nicht gebe und für die auch der Anhang keine Prüfzeit ausweise.

    Der Kläger hat beantragt, den Beschluss des Disziplinarausschusses vom 13.07.2009 aufzuheben, hilfsweise Beweis gemäß seinen Anträgen aus dem Schriftsatz vom 13.09.2011 (Bl. 157 ff. der Akte S 16 KA 52/09) zu erheben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogene Gerichtsakte des SG Dortmund - S 16 KA 52/09 (L 11 KA 148/11 und L 11 KA 87/12) - und die Verwaltungsvorgänge in beiden Verfahren Bezug genommen.

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