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   SG Detmold, 24.11.2008 - S 16 SO 15/08   

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SG Detmold, 24.11.2008 - S 16 SO 15/08 (https://dejure.org/2008,68961)
SG Detmold, Entscheidung vom 24.11.2008 - S 16 SO 15/08 (https://dejure.org/2008,68961)
SG Detmold, Entscheidung vom 24. November 2008 - S 16 SO 15/08 (https://dejure.org/2008,68961)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Oldenburg, 16.07.2015 - 14 U 22/15

    Rückforderung einer unmittelbar an den Schulträger als Leistungserbringer

    2008 (Geschäftsnummer: S 16 SO 15/08 ER), ab dem 01. Januar 2009 vorläufig die Kosten des Besuchs der ...-Schule B. L. als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen.

    "Ich übernehme entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.11.2008 (Az.: S 16 SO 15/08 ER) vorläufig ab dem 01.01.2009 die Kosten der teilstationären Betreuung ihres Sohnes in der ... Schule in B. L. und zwar zunächst bis zum 31.05.2009.

    Die Beiakten S 16 SO 15/08 Sozialgericht Detmold Bd. I bis IV und die Beiakten S 16 SO 29/08 Sozialgericht Detmold Bd. I bis II wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    2008 (Geschäftsnummer: S 16 SO 15/08 ER) begründete Grundverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialleistungsträger rückwirkend ein.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen, Prozessakten des SG Detmold S 6 SO 122/08 ER und S 16 SO 15/08 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2014 - L 8 SF 7/13
    Der Kläger war als überörtlicher Träger der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen vom SG Detmold (S 16 SO 15/08 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, ab dem 1. Januar 2009 vorläufig die Kosten für den Besuch der in Niedersachsen liegenden E. -Schule, F., durch den 2002 geborenen Hilfebedürftigen G. als Leistung der Eingliederungshilfe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen.
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