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   SG Dresden, 02.09.2011 - S 18 KR 434/11 ER   

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SG Dresden, 02.09.2011 - S 18 KR 434/11 ER (https://dejure.org/2011,17969)
SG Dresden, Entscheidung vom 02.09.2011 - S 18 KR 434/11 ER (https://dejure.org/2011,17969)
SG Dresden, Entscheidung vom 02. September 2011 - S 18 KR 434/11 ER (https://dejure.org/2011,17969)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgung mit dem Arzneimittel Avastin bzw. Bevacizumab im sog. Off-Label-Use ist bei Alternativlosigkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren; Versorgung mit dem Arzneimittel Avastin bzw. Bevacizumab im sog. Off-Label-Use bei Alternativlosigkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Dresden, 02.09.2011 - S 18 KR 434/11
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt ein solches abgesenktes Evidenzniveau ausreichen, wenn es darum geht, einem gesetzlich Krankenversicherten bei einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung zu stellen (Beschluss, vom 06.12.2005, Az. 1 BvR 347/98).

    Die der Entscheidung zu Grunde gelegten normativen Kriterien (Code of Federal Regulations, Title 21 Food and Drugs, § 601.41, http://edocket.access.gpo.gov/cfr 2010/aprqtr/pdf/ 21cfr601.41.pdf) sind im Kern denen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005, Az. 1 BvR 347/98 vergleichbar.

    Die Nutzen-Risko-Bewertung nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2006, Az. 1 BvR 347/98, hat sich durch den Antrag bei der Europäischen Arzneimittelagentur und das abschlägige Votum des wissenschaftlichen Beirats mithin nicht geändert.

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus SG Dresden, 02.09.2011 - S 18 KR 434/11
    Der Antragsteller macht geltend, die Kriterien für eine verfassungskonforme Leistungsausweitung nach Maßgabe der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005, Az. 347/98, und vom 06.02.2007, Az. 1 BvR 3101/06, seien erfüllt.

    Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits das Stadium einer akuten Lebensgefahr erreicht ist; eine Krankheit ist vielmehr auch dann als regelmäßig tödlich zu qualifizieren, wenn sie "erst" in einigen Jahren zum Tod des Betroffenen führt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.02.2007, Az. 1 BvR 3101/06); nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich die Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs erst in ganz ferner, noch nicht genau absehbarer Zeit zu realisieren droht (Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.2007, Az. B 1 KR 30/06 R).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus SG Dresden, 02.09.2011 - S 18 KR 434/11
    Zudem habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 04.04.2006, Az. B 1 KR 7/05 R, Rn. 41, ausgeführt, dass die erforderliche Risiko-Nutzen-Abwägung negativ verlaufen müsste, wenn auf Grund der Versagensgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5a und 7 AMG bereits eine ablehnende Zulassungsentscheidung ergangen sei.

    Einer verfassungskonformen Leistungsausweitung steht schließlich nicht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.04.2006, Az. B 1 KR 7/05 R, juris Rn. 41, entgegen, wonach die Risiko-Nutzen-Abwägung negativ verlaufen müsste, wenn auf Grund der Versagensgründe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5a und 7 AMG bereits eine ablehnende Entscheidung der Arzneimittelzulassungsbehörde ergangen sei.

  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme für eine

    Auszug aus SG Dresden, 02.09.2011 - S 18 KR 434/11
    Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29.11.2007, Az. 1 BvR 2496/07, juris Rn. 34, in Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgericht - wonach für eine Anspruchsbegründung auf Grund grundrechtsorientierter Auslegung regelmäßig kein Raum mehr sei, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach nicht zu beanstandender Prüfung zu einer negativen Bewertung einer Behandlungsmethode gelangt ist - dem Ausgangsgericht zu prüfen auferlegt hat, ob die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 für eine noch nicht anerkannte, aber auch noch nicht ausdrücklich ausgeschlossene neue Behandlungsmethode aufgestellten Grundsätze auch in den Fällen gelten, in welchen eine neue Behandlungsmethode bereits ausdrücklich ausgeschlossen wurde, und gegebenenfalls über die Anwendung dieser Grundsätze im konkreten Fall der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - Erwachsener mit ADHS-Leiden - kein Anspruch auf

    Auszug aus SG Dresden, 02.09.2011 - S 18 KR 434/11
    Sie ist während und außerhalb eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens regelmäßig gleich (Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2009, Az. B 1 KR 5/09 R; Urteil vom 26.09.2006, Az. B 1 KR 1/06 R).
  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Auszug aus SG Dresden, 02.09.2011 - S 18 KR 434/11
    Sie ist während und außerhalb eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens regelmäßig gleich (Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2009, Az. B 1 KR 5/09 R; Urteil vom 26.09.2006, Az. B 1 KR 1/06 R).
  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf cannabinoidhaltige Arzneimittel zur

    Auszug aus SG Dresden, 02.09.2011 - S 18 KR 434/11
    Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits das Stadium einer akuten Lebensgefahr erreicht ist; eine Krankheit ist vielmehr auch dann als regelmäßig tödlich zu qualifizieren, wenn sie "erst" in einigen Jahren zum Tod des Betroffenen führt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.02.2007, Az. 1 BvR 3101/06); nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich die Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs erst in ganz ferner, noch nicht genau absehbarer Zeit zu realisieren droht (Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.2007, Az. B 1 KR 30/06 R).
  • SG Nürnberg, 18.01.2019 - S 21 KR 33/16

    Keine Kostenerstattung für die Behandlung eines Glioblastoms mit Hyperthermie,

    Wegen der Gefahr eines tödlichen Verlaufs bei faktischer Alternativlosigkeit sinken darüber hinaus die Anforderungen an den Nachweis einer positiven Nutzen-Risiko-Relation, weil die Risiken unerwünschter Arzneimittelwirkungen durch das der Krankheit eigene Mortalitätsrisiko in der Regel aufgewogen werden, so dass bereits eine nur mittelbar aus Indizien abgeleitete Nutzenprognose die Behandlung rechtfertigen kann (vgl. dazu SG Dresden, 2.9.2011, S 18 KR 434/11 ER).
  • SG Regensburg, 12.03.2013 - S 14 KR 55/13

    Gesetzliche Krankenversicherung: Kostenübernahmepflicht für

    Nachdem in diesem Sinne ein Hauptverfahren schwerlich positiv ausgehen dürfte, kann sich das Gericht auch nicht dem Beschluss des SG Dresden vom 02.09.2011, S 18 KR 434/11 ER anschließen.
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