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   SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96 - W00 - W02   

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SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96 - W00 - W02 (https://dejure.org/2002,19657)
SG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96 - W00 - W02 (https://dejure.org/2002,19657)
SG Berlin, Entscheidung vom 15. April 2002 - S 18 RA 3109/96 - W00 - W02 (https://dejure.org/2002,19657)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
    Vielmehr begrenzt § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als jüngeres Gesetz auch die Leistungshöhe hinsichtlich des zu dynamisierenden Zahlbetrages nach EV Nr. 9. Der eindeutige Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt hinsichtlich dieser Rechtsfolge keine parallele Anwendung von EV Nr. 9 zu (vgl. BVerfGE 100, 1, 50).

    Die Kammer ist davon überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ungültig ist, weil er in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Klägers, nämlich in einen Anspruch auf den garantierten und anzupassenden Zahlbetrag nach EV Nr. 9 Satz 5 und den Anspruch auf die nach § 25 RAnglG bis Dezember 1991 zu leistende Rente, eingreift, ohne dass Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen solchen Eingriff rechtfertigen (vgl. BVerfGE 100, 1, 50; BVerfGE 58, 81, 118 f; 75, 78, 97).

    Durch EV Nr. 9 Satz 5 ist dem Kläger - was seine Altersversorgung betrifft - eine eigentumsgeschützte Rechtsposition eingeräumt worden; sie ist so stark, dass ihre Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des GG widersprechen würde (vgl hierzu BVerfGE 100, 1; 72, 175, 195; 78, 249, 277).

    Damit erkennt der Gesetzgeber in seinem Überführungsprogramm zukunftsorientiert nicht nur die Überführbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche sowie der Ansprüche aus den Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung an, sondern gewährleistet gleichzeitig auch - "darf nicht unterschritten werden" -, dass den Berechtigten der garantierte und anzupassende Zahlbetrag (vgl. hierzu BVerfGE 100, 1) erhalten bleibt, der ihnen am 1. Juli 1990 nach DDR-Recht (soweit dies mit dem GG und dem EV vereinbar ist) rechtmäßig zugestanden hat/hätte.

    Diese Voraussetzung liegt hier vor (BVerfGE 100, 1).

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100, 1) kommt der Zahlbetragsgarantie nach EV Nr. 9 Satz 4 und 5 verfassungsrechtliche Bedeutung dahingehend zu, dass damit die in der DDR erworbenen Versorgungsansprüche und -Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterliegen.

    Unter diesem Gesichtspunkt hat das BVerfG nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung bei Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat (BVerfGE 100, 1, 40).

    Die Absenkung sei im Regelfall auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber durch die Zahlbetragsgarantie das Überführungskonzept um eine Schutzmaßnahme zu Gunsten der von Absenkungen Betroffenen ergänzt habe (BVerfGE 100, 1, 41).

    Diese gesetzgeberische Grundentscheidung hält das BVerfG auch ohne Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1991 für verfassungskonform (BVerfGE 100, 1, 43f.).

    Eine verfassungskonforme Auslegung, die eine Anpassung des garantierten Zahlbetrages beinhalte, sei auch angesichts des Wortlautes von EV Nr. 9 möglich (BVerfGE 100, 1, 43).

    Sie habe zu verhindern, dass es bei höher verdienenden sonder- und zusatzversorgten Bestandsrentnern im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Verminderung von Versorgungsleistungen kommt (BVerfGE 100, 1, 41), dass inflationsbedingt eine fortlaufende Wertverringerung der Sozialleistung eintritt (BVerfGE 100, 1, 42) und dass das Versorgungsniveau der höher verdienenden Zusatzversorgungsberechtigten schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) absinkt (BVerfGE 100, 1, 42: Schutzfunktion der Zahlbetragsgarantie).

    Sie habe auch unter Gesichtspunkten des Gleichheitsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG zu gewährleisten, dass die erreichte relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration des Beitrittsgebietes nach Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleibt, also die Abstände aufrecht erhalten werden, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner der DDR bestanden (BVerfGE 100, 1, 47), und in diesem Sinne der Realwert (BVerfG ebd.) des bestandsgeschützten Betrages gewährleistet wird, womit auch wertmäßig die durch die Überführung verursachten Einbußen ausgeglichen werden sollen (BVerfGE 100, 1, 41/44: Ausgleichsfunktion).

    Schließlich behält § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI seine Funktion, weil die ersten Anpassungen des Zahlbetrages zum 1. Januar 1992 noch nicht notwendig zu einem den Wert nach § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI übersteigenden Betrag führen (z.B. im Fall des Klägers in BVerfGE 100, 1 oder im Falle der Klägerin des Urt. v. 9.4. 2001 SG Berlin S 18 RA 2961/98-W00-W01).

    Das BVerfG hat als Grund dafür, dass in der Übergangsphase bis 31. Dezember 1991 die Empfänger höherer Sonder- oder Zusatzversorgungen von der Teilhabe an den Anpassungen ausgeklammert wurden, die Verhinderung der Entstehung neuer Besitzstände für zulässig gehalten (BVerfGE 100, 1, 57/58).

    Zum Einen hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 ausdrücklich klargestellt, dass den Empfängern höherer Zusatzversorgungen die Aussparung von weiteren Anpassungen nach den bereits 1991 erfolgten zwei für sie unwirksamen Anpassungen um jeweils 15 % ab 1. Januar 1992 nicht mehr zuzumuten ist (BVerfGE 100, 1, 43).

    Dieser Anspruch auf den anzupassenden garantierten Zahlbetrag unterliegt der Eigentumsgarantie und damit dem Schutz des Art. 14 GG (BVerfGE 100, 1, 50).

    § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist also auch an der individualgrundrechtlichen Eigentumsgarantie zu messen.(BVerfGE 100, 1) Schließlich wurde das vermögenswerte Recht auf die Versorgung unter Geltung des Grundgesetzes und des SGB I erstmals zum 1. Februar 1991 durch entsprechenden Verwaltungsakt dem Kläger zugeordnet, so dass unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlich arbeitender Verwaltung ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen war, der auch für die Anwendung von Art. 14 GG zu beachten ist.

    (BVerfGE 100, 1, 51).

    (BVerfGE 100, 1, 51f.).

    Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (BVerfGE 100, 1, 52).

    (BVerfGE 100, 1, 53).

    Ihre Anwendung kommt hier aber nicht in Betracht.(BVerfGE 100, 1, 48f).

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
    Mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Bescheides unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 27. Januar 1993 (4 RA 40/92).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1) zwar im Wege verfassungskonformer teleologischer Reduktion des persönlichen Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 1 AAÜG a.F. entschieden, dass die Bestandsrentner aus den nicht "systemnahen" Zusatzversorgungssystemen von der Begrenzung der Zahlbetragsgarantie nicht betroffen sind.

    Neben die SGB VI-Rente trat ein aus den allgemeinen Regelungen des SGB VI nicht herleitbarer Anspruch auf eine zusätzliche Leistung der Rentenversicherung, als Bestandsschutzleistung ausgestaltet, ein variabler, der (zumindest teilweisen) Abschmelzung unterliegender Differenzbetrag zwischen dem dem Kläger bis zum 1. Juli 1990 (fiktiv) zustehenden und ab Januar 1992 anzupassenden Gesamtzahlbetrag und dem jeweiligen Betrag der Rente nach dem SGB VI (vgl. BSGE 72, 50, 56 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 8).

    Von einer Anhörung war die Beklagte durch die spezialgesetzliche verfassungsgemäße Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 3 AAÜG entbunden (vgl. BSGE 72, 50, 57 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 9 f; BSGE 74, 184, 190 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 7).

    Der Eingriff muss also dem Gemeinwohl dienen (vgl. BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4 sowie BSGE 72, 50, 60 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 12).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Auszug aus SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
    Insofern hält die Kammer die Gründe des BSG (Urt. v. 3.8.1999 B 4 RA 24/98 R) im Wesentlichen für zutreffend.

    Eine solche Lesart kann der Regelung des EV Nr. 9 und auch der angesprochenen Rechtsprechung des BVerfG nicht entnommen werden (ebenso Ulmer in NZS 2000, 176, 180; Mey in NJ 2000, 286, 292).

    Zum Zweiten stellt das BVerfG, wie dies das BSG (Urt. v. 3.8.1999 - B 4 RA 24/98 R) auch zutreffend zitiert, darauf ab, dass die relative Position innerhalb der Rentner des Beitrittsgebietes abgesichert werden soll.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
    Zwar kann grundsätzlich auch in rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen eingegriffen werden; denn bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken dieser rentenrechtlichen Positionen kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsfreiraum zu, insbesondere bei Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, zu verbessern oder den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen (vgl. BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4).

    Der Eingriff muss also dem Gemeinwohl dienen (vgl. BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4 sowie BSGE 72, 50, 60 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 12).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
    Die Kammer ist davon überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ungültig ist, weil er in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Klägers, nämlich in einen Anspruch auf den garantierten und anzupassenden Zahlbetrag nach EV Nr. 9 Satz 5 und den Anspruch auf die nach § 25 RAnglG bis Dezember 1991 zu leistende Rente, eingreift, ohne dass Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen solchen Eingriff rechtfertigen (vgl. BVerfGE 100, 1, 50; BVerfGE 58, 81, 118 f; 75, 78, 97).

    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung schützt als Bestandsgarantie die konkrete (Verfügungs-)Befugnis in der Hand des einzelnen Berechtigten (so BVerfGE 78, 58, 75) und damit das Vertrauen des Bürgers auf das Fortbestehen des durch verfassungsmäßige Gesetze ausgeformten Eigentums (BVerfGE 58, 81, 120 f; 76, 220, 244).

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 9/94

    Zahlbeträge - Summer - Rente - Zusatzversorgung - Begrenzung

    Auszug aus SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
    Eine andere Rechtsgrundlage, die dem Kläger ab 1. August 1991 einen Anspruch auf eine höhere, den Betrag von 2.010,00 DM übersteigende Altersversorgung in dem fraglichen Zeitraum einräumen könnte, ist nicht ersichtlich (zu § 307b Abs. 2 SGB VI BSG B. v. 14. Mai 1996 Az: 4 RA 9/94, zu EV Nr. 9 s.o.).

    (vgl. BSG B. v. 14. Mai 1996, Az: 4 RA 9/94).

  • BSG, 04.08.1999 - B 4 RA 1/99 R

    Zugehörigkeitszeiten zur AVI bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der

    Auszug aus SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
    Zugehörigkeitszeiten i.S.d. §§ 5, 10 AAÜG liegen immer dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 oder 2 des AAÜG aufgelistet worden ist (BSG Urt. v. 4. August 1999 Az: B 4 RA 1/99 R).

    Danach waren als Organe des Staatsapparates u.a. der Staatsrat der DDR und sein Apparat, die Ministerien, andere zentrale staatliche Organe, die Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, die Gerichte und Staatsanwaltschaften angesehen worden (vgl. Autorenkollektiv, Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, 2. Auflage, 1984, S 264 ff; Autorenkollektiv, Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 1988, S 20 - BSG Urt. v. 4. August 1999 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
    Durch EV Nr. 9 Satz 5 ist dem Kläger - was seine Altersversorgung betrifft - eine eigentumsgeschützte Rechtsposition eingeräumt worden; sie ist so stark, dass ihre Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des GG widersprechen würde (vgl hierzu BVerfGE 100, 1; 72, 175, 195; 78, 249, 277).
  • SG Berlin, 09.04.2001 - S 18 RA 2961/98
    Auszug aus SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
    Schließlich behält § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI seine Funktion, weil die ersten Anpassungen des Zahlbetrages zum 1. Januar 1992 noch nicht notwendig zu einem den Wert nach § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI übersteigenden Betrag führen (z.B. im Fall des Klägers in BVerfGE 100, 1 oder im Falle der Klägerin des Urt. v. 9.4. 2001 SG Berlin S 18 RA 2961/98-W00-W01).
  • LSG Brandenburg, 12.12.2000 - L 2 RA 165/96
    Auszug aus SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
    Diesen hat das BVerfG eindeutig geklärt: es handelt sich um die jeweilige Rentnergeneration des Beitrittsgebietes (Diel in Hauck/Haines SGB VI § 307b Rn. 83a; Thiessen in NJ 2000, 456, 458; Heine in RV 1999, 201, 208; Ulmer in NZS 2000, 176, 180; LSG Potsdam Urt. v. 12.12.2000 - L 2 RA 165/96).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • BSG, 10.05.1994 - 4 RA 49/93

    Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente ab 1.8.1991

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2002 (S 18 RA 3109/96 - W00-W02) -,.
  • BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvL 3/98

    Selbstablehnung des Präsidenten Papier begründet

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2002 (S 18 RA 3109/96 - W00-W02) -.
  • SG Berlin, 26.04.2004 - S 18 RA 7460/01

    Stasi-Mitarbeiter - Rentenkürzung verfassungswidrig

    Für die von jener Vorschrift betroffenen Zusatzversorgungssysteme (Anlage 1 Nr. 19 ff.) lässt sich nämlich nicht feststellen, dass überhöhte Entgelte im Durchschnitt der jeweiligen Qualifikationsgruppe gezahlt wurden, wie sich aus dem Vergleich der Werte der Tabelle 20 der Anlage 14 SGB VI mit den vergleichbaren Werten der anderen Wirtschaftsbereiche ergibt (vgl. Vorlagebeschluss der Kammer vom 15. April 2002, Az.: S 18 RA 3109/96 -W00-W02, Abschnitt 2.1.3.3.3.).

    In der Tabelle 20, die regelmäßig für die von § 7 AAÜG betroffenen Berechtigten anzuwenden wäre, liegen die um ein Fünftel erhöhten Werte im Durchschnitt bei 134 Prozent der Werte der Anlage 1. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Werte der Anlage 14 Tabelle 20 SGB VI durchaus nicht erheblich von denen der anderen Wirtschaftsbereiche abweichen, teilweise sogar eher unterdurchschnittlich waren, also eine Begünstigung für die Mitarbeiter des Staatsapparates grundsätzlich nicht vorhanden war (vgl. dazu Vorlagebeschluss der Kammer vom 15. April 2002, Az.: S 18 RA 3109/96 -W00-W02, Abschnitt 2.1.3.3.3.).

  • SG Berlin, 06.10.2005 - S 35 RA 549/96

    Muster-Verfahren beendet - Mindestens 12000 Betroffene - Hauptabteilungsleiter

    Vorlagebeschluss des Berliner Sozialgerichts - 18. Kammer - S 18 RA 3109/96 W00.
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