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   SG Dortmund, 01.02.2018 - S 18 U 211/15   

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https://dejure.org/2018,2494
SG Dortmund, 01.02.2018 - S 18 U 211/15 (https://dejure.org/2018,2494)
SG Dortmund, Entscheidung vom 01.02.2018 - S 18 U 211/15 (https://dejure.org/2018,2494)
SG Dortmund, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - S 18 U 211/15 (https://dejure.org/2018,2494)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Schadensreignisses als Arbeitsunfall

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Unfall auf dem Weg zur Toilette bei einem Grillabend - Fraktur des oberen Sprunggelenks - versicherte betriebliche Gemeinschafts-veranstaltung - Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gegeben - Veranstaltung war noch nicht beendet - Grad der Alkoholisierung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Unfallversicherungsschutz bei betrieblich veranstaltetem Grillabend

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfallversicherungsschutz bei betrieblich veranstaltetem Grillabend

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Körperschaden durch Sturz während betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung ist Arbeitsunfall

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sturz einer Arbeitnehmerin während eines betrieblich veranlassten Grillabends ist ein Arbeitsunfall

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beim Grillabend verunglückt - Stürzt eine Angestellte während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, handelt es sich um einen Arbeitsunfall

  • versr.de (Kurzinformation)

    Unfallversicherungsschutz bei betrieblich veranstaltetem Grillabend

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Sturz unter Alkoholeinfluss auf betrieblichem Grillabend ist Arbeitsunfall

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Arbeitsunfall bei alkoholbedingtem Sturz auf Betriebsfeier

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sturz beim betrieblichen Grillen ist Arbeitsunfall

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 1050
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche

    Auszug aus SG Dortmund, 01.02.2018 - S 18 U 211/15
    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 30.03.2017, AZ.: B 2 U 15/15 R; Bereiter-Hahn "Gesetzliche Unfallversicherung", § 8 Rdnr. 6.2).

    Im Rahmen des Handlungsziels kommt es folglich darauf an, dass die Verrichtung des Verletzten vor dem Losgehen zur Toilette der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und er nach dem Toilettenbesuch die versicherte Tätigkeit fortsetzen wollte (BSG, Urteil vom 30.03.2017 a.a.O.).

    Die Klägerin befand auf einer im Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegenden (versicherten) Betriebsgemeinschaftsveranstaltung in deren Verlauf grundsätzlich auch die Wege zur Toilette versichert sein können (BSG, Urteil vom 30.03.2017 a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - L 3 U 145/09

    Arbeitsunfall; Fortbildungsveranstaltung; Schulungsheim; Tischtennisspiel;

    Auszug aus SG Dortmund, 01.02.2018 - S 18 U 211/15
    Auch die Unterstützung der Fortführung des Beisammenseins durch den Arbeitgeber führe nicht zum Fortbestand des Unfallversicherungsschutzes (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2011, AZ: L 3 U 145/09).

    Die Abendveranstaltung wurde (anders als in dem von der Beklagten zitierten Fall des LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.08.2011, AZ.: L 3 U 145/09) auch durch die Autorität der Unternehmensleitung getragen: So bestand Anwesenheitspflicht, wurden die Veranstaltung vom Arbeitgeber organisiert, alle Kosten vom Arbeitgeber getragen und waren Vertreter der Unternehmensleitung anwesend.

  • BSG, 10.12.1975 - 8 RU 202/74

    Richtfest - Geselliges Beisammensein - Unfallversicherungsschutz - Auto des

    Auszug aus SG Dortmund, 01.02.2018 - S 18 U 211/15
    Das Ende einer solchen Veranstaltung mit dem daraus folgenden Entfallen des Versicherungsschutzes liegt nach der von der Kommentierung akzeptierten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erst dann vor, wenn das programmgemäß vorbestimmte Ende gekommen ist oder wenn - bei fehlender Bestimmung eines Endzeitpunkts - die Betriebsleitung oder ihr Beauftragter sie ausdrücklich (durch entsprechende Ansage) oder auch konkludent (etwa durch den Wunsch nach einem guten Heimweg für alle Teilnehmer) für beendet erklärt und so erkennbar wird, dass die Veranstaltung fortan nicht mehr von der erforderlichen Autorität der Unternehmensleitung getragen wird (BSG, Urteil vom 26.06.1958, AZ.: 2 RU 281/55; BSG, Urteil vom 10.12.1975, AZ.: 8 RU 202/74; Wagner in Schlegel/Voelzke "juris-PK SGB VII", § 8 Rdnr. 96).
  • BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55
    Auszug aus SG Dortmund, 01.02.2018 - S 18 U 211/15
    Das Ende einer solchen Veranstaltung mit dem daraus folgenden Entfallen des Versicherungsschutzes liegt nach der von der Kommentierung akzeptierten langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erst dann vor, wenn das programmgemäß vorbestimmte Ende gekommen ist oder wenn - bei fehlender Bestimmung eines Endzeitpunkts - die Betriebsleitung oder ihr Beauftragter sie ausdrücklich (durch entsprechende Ansage) oder auch konkludent (etwa durch den Wunsch nach einem guten Heimweg für alle Teilnehmer) für beendet erklärt und so erkennbar wird, dass die Veranstaltung fortan nicht mehr von der erforderlichen Autorität der Unternehmensleitung getragen wird (BSG, Urteil vom 26.06.1958, AZ.: 2 RU 281/55; BSG, Urteil vom 10.12.1975, AZ.: 8 RU 202/74; Wagner in Schlegel/Voelzke "juris-PK SGB VII", § 8 Rdnr. 96).
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Dortmund, 01.02.2018 - S 18 U 211/15
    Aufgrund dieser Einordnung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Teil der geschuldeten Tätigkeit reicht auch bei der konkreten Verrichtung eine auf die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gerichtete Handlungstendenz des Versicherten aus (BSG, Urteil vom 05.07.2016, AZ.: B 2 U 19/14 R).
  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Auszug aus SG Dortmund, 01.02.2018 - S 18 U 211/15
    Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg zur Toilette und der versicherten Tätigkeit angenommen worden (BSG, Urteil vom 5.7.2016, AZ.: B 2 U 5/15 R).
  • SG Heilbronn, 28.05.2014 - S 6 U 1404/13

    Der Sturz eines Betriebsrats nach Alkoholkonsum

    Auszug aus SG Dortmund, 01.02.2018 - S 18 U 211/15
    Damit konnte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des SG Heilbronn (Urteil vom 28.05.2014, AZ.: S 6 U 1404/13) nicht einverstanden erklären.
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus SG Dortmund, 01.02.2018 - S 18 U 211/15
    Zudem muss die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.05.2006, AZ.: B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196, 198; Dr. Peter Becker in "Der Arbeitsunfall", SGb 12/2007, S. 721 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2023 - L 10 U 2477/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Er habe schlechterdings seinen Nachhauseweg "aufgezwungen" unterbrechen und verlängern müssen, zumal "die Betriebsfeier in einem vom Betrieb ausgesuchten Weinlokal stattfand, dessen primärer Daseinszweck darin besteht Alkohol zu konsumieren" (Hinweis auf SG Dortmund 01.02.2018, S 18 U 211/15, in juris).

    Deswegen geht der Hinweis der Klägerseite auf die Entscheidungen des SG Heilbronn (28.04.2014, S 6 U 1404/13, in juris: nächtlicher Sturz eines Betriebsratsmitglieds mit knapp zwei Promille Alkohol im Blut "auf" einer beruflichen Tagung) und des SG Dortmund (01.02.2018, S 18 U 211/15, in juris: Sturz auf dem Weg zur Toilette "während" eines Grillabends im Rahmen eines zweitägigen Workshops zur Verbesserung der Zusammenarbeit in den Abteilungen) - unabhängig von deren Richtigkeit und in jenen Einzelfällen - schon deshalb ins Leere, weil sich die dortigen Unfallereignisse gerade "im Rahmen" einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereigneten.

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