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   SG Freiburg, 18.12.2014 - S 19 AS 1756/14   

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SG Freiburg, 18.12.2014 - S 19 AS 1756/14 (https://dejure.org/2014,40847)
SG Freiburg, Entscheidung vom 18.12.2014 - S 19 AS 1756/14 (https://dejure.org/2014,40847)
SG Freiburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - S 19 AS 1756/14 (https://dejure.org/2014,40847)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. der Aufwendungen für die bisherige Wohnung; Berechtigung des Sozialleistungsträgers zum Erlass eines die bereits bewilligten Unterkunftskosten absenkenden Änderungsbescheides

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22 Abs 2 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsaufforderung - Umzug innerhalb der 6-Monats-Frist in eine andere unangemessene Unterkunft - Unkenntnis der Kostensenkungsobliegenheit zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Mietvertrages - keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 153
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die

    Auszug aus SG Freiburg, 18.12.2014 - S 19 AS 1756/14
    Die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten beginnt daher grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen (BSG, Urt. v. 17.12.2009 - Az. B 4 AS 19/09 R, Rdn. 16 nach Juris; Luik a.a.O., Rdn. 120).

    Den Leistungsberechtigten soll mithin eine Übergangszeit verbleiben, in der sie sich um Kostensenkungsmaßnahmen bemühen können und in der sie in ihrem elementaren Grundbedürfnis nach Sicherung des Wohnraums geschützt sind (BSG, Urt. v. 17.12.2009 - Az. B 4 AS 19/09 R, Rdn. 16 f. nach Juris).

    In der Regel werden die zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung (auch) in diesem Fall auf die bisherige Höhe gedeckelt (s. unter 2.; vgl.: BSG, Urt. v. 17.12.2009 - Az. B 4 AS 19/09 R, Rdn. 18 nach Juris).

    Die im Gesetz genannte Grenze von sechs Monaten fingiert einerseits weder ein Entfallen von Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit nach Ablauf diese Zeit, noch gewährt sie andererseits einen Anspruch auf Beibehaltung der unangemessenen Unterkunft während mindestens dieser Zeitspanne: Wer bösgläubig, das heißt zurechenbar sowohl in Kenntnis des zu erwartenden Leistungsbezugs als auch der unangemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft einen Mietvertrag über eine deutlich unangemessene Unterkunft abschließt, hat auch angesichts § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Kosten (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009 - Az. B 4 AS 19/09 R, Rdn. 17 nach Juris).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus SG Freiburg, 18.12.2014 - S 19 AS 1756/14
    Unabhängig davon, ob das vom Beklagten angewendete Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft den Schlüssigkeitsanforderungen des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 - Az. B 7b AS 18/06 R) entspricht, ist jedenfalls weder die Kaltmiete der alten noch die Kaltmiete der aktuellen Unterkunft der Klägerinnen angemessen.

    Die Norm enthält eine Zumutbarkeitsregelung im Sinne eines zeitlich beschränkten Bestandsschutzes, der es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte gegebenenfalls sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen werden sollen, ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - Az. B 7b AS 18/06 R, Rdn. 24 nach Juris m.w.N.).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus SG Freiburg, 18.12.2014 - S 19 AS 1756/14
    Die Vorschrift begründet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugleich eine Obliegenheit zur Kostensenkung (BSG, Urt. v. 19.02.2009 - Az. B 4 AS 30/08 R, Rdn. 30 nach Juris m.w.N.).

    Dies ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu entnehmen (vgl. nur BSG, Urt. v. 19.02.2009 - Az. B 4 AS 30/08 R, Rdn. 31 nach Juris).

  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

    Auszug aus SG Freiburg, 18.12.2014 - S 19 AS 1756/14
    Durch den Umzug der Klägerinnen von ihrer bisherigen Wohnung in der S.-Straße in die A.-Straße zum 01.02.2014 und den damit einhergehenden veränderten, da erhöhten Unterkunftskosten, ist zwar eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, diese Änderung ist jedoch nicht "wesentlich" im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Dies setzt voraus, dass der Verwaltungsakt von der Behörde nach den nunmehr vorliegenden, geänderten Verhältnissen so nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, Urt. v. 06.11.1985 - Az. 10 RKg 3/84, Rdn. 11 nach Juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2005 - L 6 B 52/05
    Auszug aus SG Freiburg, 18.12.2014 - S 19 AS 1756/14
    Der Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Hilfebedürftige ein schutzwürdiges Interesse daran hat, von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung seiner gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust seines bisherigen sozialen Umfelds jedenfalls für eine Übergangszeit verschont zu bleiben (vgl. nur LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.05.2005 - Az. L 6 B 52/05 AS ER, Rdn. 29 nach Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

    Zudem entspricht es in einem Fall, in dem Leistungsberechtigte - wie hier - während des Leistungsbezugs in eine unangemessene Wohnung umziehen, nicht dem Schutzzweck des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F., bis zum Ablauf der gesetzten Frist auch noch die unangemessenen Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen (vgl. SG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18.12.2014 - S 19 AS 1756/14).
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