Rechtsprechung
SG Marburg, 01.02.2016 - S 2 AL 32/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 54 Abs. 5 SGG, SGB III § 337, § 362 Abs. 1 BGB, § 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 185 BGB
Arbeitslosenversicherung (SGB III)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arbeitslosenversicherung (SGB III)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Einwilligungsvorbehalt, Entgegennahme von Sozialleistungen, Empfangszuständigkeit, Rechtswirkung des Schweigens, Bestandskraft von Bewilligungsbescheiden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 1397
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/14
Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten
Auszug aus SG Marburg, 01.02.2016 - S 2 AL 32/14
Was diese zivilrechtliche Rechtslage angeht, folgt die Kammer in vollem Umfang dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2015 - XI ZR 234/14, NJW 2015, 2497 ff., auf das sie die Beteiligten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. - BSG, 17.12.2013 - B 11 AL 13/12 R
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - Kündigung …
Auszug aus SG Marburg, 01.02.2016 - S 2 AL 32/14
Daher lehnt man sich an entsprechende zivilrechtliche Vorschriften an (siehe für das Arbeitslosengeld zuletzt BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 11 AL 13/12 R, BSGE 115, 106 ff., SozR 4-4300 § 143a Nr. 2, Rn. 22 ff. m.w.N.).
- BSG, 12.10.2017 - B 4 AS 34/16 R
Absenkung des Arbeitslosengeld II - Aushändigung von Lebensmittelgutscheinen - …
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Annahme einer Leistung an Erfüllungs statt hier mit einer stillschweigenden Einwilligung des Betreuers - wie es das LSG angenommen hat - erfolgt ist (zur zivilrechtlichen Rechtslage vgl BGH vom 21.4.2015 - XI ZR 234/14 - juris; zur Entgegennahme von Sozialleistungen im Fall einer Betreuung SG Marburg vom 1.2.2016 - S 2 AL 32/14 - juris, RdNr 16) . - SG Marburg, 09.02.2017 - S 2 AL 27/16
Arbeitslosenversicherung, Verfahrensrecht
Mit Urteil vom 01.02.2016 verurteilte die erkennende Kammer die Beklagte in diesem Zusammenhang - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung und gab ihr die Erstattung von 3/4 der der Klägerin in dem Verfahren S 2 AL 32/14 entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten auf.Daraufhin reichte die Klägerin die Kostennote ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.03.2016 in dem Verfahren S 2 AL 32/14 ein und beantragte sinngemäß die gerichtliche Kostenfestsetzung.
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von dem Vergütungsanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 445, 95 Euro aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung Nr. 370-2016 vom 08.03.2016 bzw. des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Sozialgerichts Marburg, Az.: S 2 AL 32/14, freizustellen.