Weitere Entscheidung unten: SG Münster, 29.04.2004

Rechtsprechung
   SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8516
SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02 (https://dejure.org/2003,8516)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2003 - S 2 KA 142/02 (https://dejure.org/2003,8516)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 2003 - S 2 KA 142/02 (https://dejure.org/2003,8516)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,8516) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erreichen des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels einer angemessenen vertragspsychotherapeutischen Vergütung je Zeiteinheit durch den Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000 (Dt. Ärztebl. 2000, A-556 ff.); Voraussetzungen für das Vorliegen einer angemessenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R

    Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über das Praxisbudget für Basislaborleistungen

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02
    Mit diesen ab 01.01.2000 geltenden Vorschriften des § 85 Abs. 4, Abs. 4a SGB V hat der Gesetzgeber insbesondere auf die Urteile des BSG vom 25.08.1999 reagiert (so BSG, Urteil vom 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R -) und für die Zeit ab dem 01.01.2000 Vorgaben für die Honorierung der zeitabhängigen Leistungen der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte gemacht; zu dieser Arztgruppe rechnen nach § 101 Abs. 4 Satz 1 SGB V auch die Psychotherapeuten.

    Bleiben die Umsätze einzelner Arztgruppen aus vertragsärztlicher Tätigkeit in einem KV-Bezirk signifikant hinter den zugrunde gelegten bundesweiten Durchschnittswerten zurück, kann möglicherweise auch ein geringerer Punktwert für die zeitabhängigen genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen ausreichen, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung auszuschließen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    Er weicht zwar in einem wesentlichen Punkt von dem Rechenmodell des BSG ab, indem er einen oberen Grenzbetrag der Betriebsausgaben der Psychotherapeuten von 66.000,- DM vorsieht, während das BSG von einem linearen Kostensatz von 40, 2 % des Umsatzes ohne starre Obergrenze ausgegangen ist (dazu näher BSG, Urteil vom 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R -).

    Dies ist bereits für die Zeit ab 01.04.2000 durch den weiteren Beschluss des Bewertungsausschusses zur Änderung des EBM-Ä vom 16.02.2000 (Dt. Ärztebl. 2000, A-560) geschehen, der den Kreis der begünstigten Leistungserbringer erweitert (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R -) und setzt sich mit Beschluss vom 01.12.2000 (Dt. Ärztebl. 2000, A-3291 f.) fort, in dem ein unterer Grenzbetrag der Praxiskosten von 32.000,- DM eingeführt wurde.

    Diese Leistungen weisen zwar Berührungspunkte zu denen der sog. großen Psychotherapie auf, unterscheiden sich hinsichtlich der Modalitäten der Leistungserbringung aber in vieler Hinsicht von ihnen, so dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R -) im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ihre Einbeziehung bei der Ermittlung des Kreises der begünstigten Leistungserbringer zwar möglicherweise sachgerecht, aber nicht zwingend vorgegeben ist.

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02
    Er darf seine Regelungskompetenz nicht "missbräuchlich", d.h. nicht durch sachgerechte Erwägungen gedeckt, sondern von sachfremden Erwägungen getragen, ausüben (BSGE 83, 205, 208; 84, 235, 237; 79, 239, 245 f.; Urteil vom 16.05.2001 - B 6 KA 47/00 R -).

    An diese Vorgaben des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen hat sich der Bewertungsausschuss gehalten (vgl. zum Ineinandergreifen von Entscheidungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und des Bewertungsausschusses z.B. BSG, Urteil vom 13.11.1996 - 6 RKa 31/95 -).

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02
    Der Gestaltungsspielraum des Normgebers ist umso mehr zu beachten, wenn - sei es auch nur mittelbar - Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit sind (vgl. z.B. BVerfGE 81, 156, 205 f.; 77, 84 106 f. m.w.N.; 75, 108, 157 ff.; BSGE 62, 136, 140 m.w.N.) oder wenn es um die Bewältigung komplexer Sachverhalte geht, wie sie vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen sind (vgl. BVerfGE 33, 171, 189; BSGE 73, 131, 139; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 8).

    Schließlich kommt hinzu, dass dem Normgeber bei der Neuregelung komplexer Materien auch unter dem Gesichtspunkt der Anfangs- und Erprobungsregelungen ein Gestaltungsspielraum zusteht, weil sich häufig bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen und deshalb auch gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen zunächst hingenommen werden müssen (vgl. BVerfGE 33, 171, 189; E 70, 1, 34; BSG SozR 2200 § 368f Nr. 14; BSGE 73, 131, 140; SozR 3-2200 § 368f Nr. 3; SozR 3-2200 § 368g Nr. 7; Urteil vom 29.01.1997 - 6 RKa 18/96 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2003 - L 11 KA 133/02

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02
    Dies sei zu Recht auch vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in seinen Urteilen vom 09.04.2003 - L 11 KA 133/02 und 134/02 - beanstandet worden.

    Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - insbesondere im Hinblick auf die von den Entscheidungen des LSG NRW vom 09.04.2003 - L 11 KA 133/02 und 134/02 - (nunmehr B 6 KA 52/03 R und B 6 KA 53/03 R) abweichende rechtliche Bewertung des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000 - hat die Kammer die Sprungrevision zugelassen (§ 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02
    Dabei darf nicht übersehen werden, dass gerade im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und dem dort der Leistungserbringung dienenden Vertragsarztrecht die Verfolgung der Aufgabe, die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit dieses Sozialleistungssystems zu erhalten, ein sensibles, weil hochrangig einzustufendes Gemeinschaftsgut darstellt (vgl. BVerfGE 68, 193, 218; 70, 1, 29, 30; 82, 209, 230; 103, 172, 184; vgl. auch BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 16 m.w.N).

    Schließlich kommt hinzu, dass dem Normgeber bei der Neuregelung komplexer Materien auch unter dem Gesichtspunkt der Anfangs- und Erprobungsregelungen ein Gestaltungsspielraum zusteht, weil sich häufig bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen und deshalb auch gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen zunächst hingenommen werden müssen (vgl. BVerfGE 33, 171, 189; E 70, 1, 34; BSG SozR 2200 § 368f Nr. 14; BSGE 73, 131, 140; SozR 3-2200 § 368f Nr. 3; SozR 3-2200 § 368g Nr. 7; Urteil vom 29.01.1997 - 6 RKa 18/96 -).

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02
    Wie jedem anderen Normsetzer steht dabei auch dem Bewertungsausschuss bei der ihm überantworteten Rechtsetzung Gestaltungsfreiheit zu (vgl. z.B. BVerfGE 97, 271, 290 f. 90, 22, 26 m.w.N.; 69, 150, 159 f. m.w.N.; vgl. auch BSGE 88, 126, 133 f.), die grundsätzlich auch von der Rechtsprechung zu respektieren ist und von dieser nur in Ausnahmefällen korrigiert werden darf.

    Entscheidend ist, dass der Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut insgesamt Anspruch auf eine leistungsgerechte Teilhabe an der Gesamtvergütung hat, der in aller Regel dazu führt, dass das aus der vertragsärztlichen bzw. -psychotherapeutischen Tätigkeit erzielbare Einkommen Ärzten bzw. Psychotherapeuten hinreichenden Anlass zur Mitwirkung an der vertragsärztlichen bzw. -therapeutischen Versorgung bietet (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R - m.w.N.).

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vergütung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der Großen

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02
    Seine Grenzen ergeben sich vorrangig aus den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage, die sich durch Auslegung ermitteln lassen und deren Einhaltung die Gerichte in vollem Umfang überprüfen können (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 34).

    Zumindest nicht als missbräuchlich oder willkürlich zu bewerten sind hierbei die abweichenden normativen Festlegungen der Praxiskosten (zum Normcharakter der Praxiskostensätze s. BSG, Urteil vom 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R -), denn es ist zu berücksichtigen, dass der lineare Praxiskostensatz von 40, 2 % den Stand von 1994 abbildete, der nach sechs Jahren durchaus nicht mehr zeitgemäß sein musste.

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 4/99 R

    Anforderungen an einen Anspruch auf Änderung der Festsetzung des

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02
    Dies hat das BSG am Beispiel der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Nervenärzte rechnerisch verdeutlicht (Urteile vom 25.08.1999 - a.a.O. -), ohne dass daraus abzuleiten wäre, dass die Gewinnerzielungschancen der Psychotherapeuten stets an genau diesen Arztgruppen orientiert sein müssten (BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 6 KA 4/99 R -).

    Strukturell ähnlich liegen die tatsächlichen Verhältnisse hier, denn die Kombination von Zeitgebundenheit und Genehmigungsbedürftigkeit von Leistungen der sog. großen Psychotherapie nach Abschnitt G IV EBM-Ä führt dazu, dass Vertragspsychotherapeuten insoweit weder den Leistungsumfang noch die in einem bestimmten Zeitraum maximal abrechenbaren Punkte nachhaltig beeinflussen können (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 35 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02
    Der Gestaltungsspielraum des Normgebers ist umso mehr zu beachten, wenn - sei es auch nur mittelbar - Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit sind (vgl. z.B. BVerfGE 81, 156, 205 f.; 77, 84 106 f. m.w.N.; 75, 108, 157 ff.; BSGE 62, 136, 140 m.w.N.) oder wenn es um die Bewältigung komplexer Sachverhalte geht, wie sie vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen sind (vgl. BVerfGE 33, 171, 189; BSGE 73, 131, 139; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 8).

    Schließlich kommt hinzu, dass dem Normgeber bei der Neuregelung komplexer Materien auch unter dem Gesichtspunkt der Anfangs- und Erprobungsregelungen ein Gestaltungsspielraum zusteht, weil sich häufig bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen und deshalb auch gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen zunächst hingenommen werden müssen (vgl. BVerfGE 33, 171, 189; E 70, 1, 34; BSG SozR 2200 § 368f Nr. 14; BSGE 73, 131, 140; SozR 3-2200 § 368f Nr. 3; SozR 3-2200 § 368g Nr. 7; Urteil vom 29.01.1997 - 6 RKa 18/96 -).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

    Auszug aus SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02
    Allerdings hat der Bewertungsausschuss ein in sich schlüssiges Rechenmodell in Gestalt einer mit Urteil des BSG vom 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R - begründeten und mit Entscheidungen vom 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R u.a. - verfestigten Rechtsprechung vorgefunden.

    Dies hat das BSG am Beispiel der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Nervenärzte rechnerisch verdeutlicht (Urteile vom 25.08.1999 - a.a.O. -), ohne dass daraus abzuleiten wäre, dass die Gewinnerzielungschancen der Psychotherapeuten stets an genau diesen Arztgruppen orientiert sein müssten (BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 6 KA 4/99 R -).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 6/95

    Bewertung endoskopischer Untersuchungen der Verdauungsorgane im Einheitlichen

  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 18/96

    Festsetzung der Fallpunktzahl für Leistungen des Basislabors in Teil B Kapitel O

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 16/91

    Krankenversicherung - Gesamtvergütung - Honorarverteilungsmaßstab - Kassenarzt -

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 56/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Bildung von gesonderten Honorartöpfen für

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 53/03 R

    Untergesetzlicher Normgeber

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Vertragsarzt - psychotherapeutische Leistung - Honorierung der von 1993-1998

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2002 - L 11 KA 58/01

    Hinterbliebenenrenten

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • BSG, 10.09.1987 - 12 RK 49/83

    Berufsständisches Versorgungswerk - Einbeziehung in die Beitragspflicht - Verstoß

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 24/94

    Kürzung des kassenärztlichen Honorars wegen übermäßiger Praxisausdehnung -

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 3/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Dortmund, 23.07.2002 - S 26 KA 274/00

    Kassenärztliche Vereinigung - Ermittlung - Fallpunktzahlen für

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 47/00 R

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86
  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

    Entgegen einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung geäußerten Auffassung, auf die sich die Revisionsführer zum Teil beziehen, reicht es nicht aus, dass der Abstand zwischen dem Honorarüberschuss durchschnittlicher allgemeinärztlicher Praxen und demjenigen einer nach den Maßgaben der bisherigen Rechtsprechung des BSG optimal ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis die Grenze von 15 % möglicherweise nicht überschreitet (in diesem Sinne jedoch SG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2003 - S 2 KA 142/02).
  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 53/03 R

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, Rechtswidrigkeit des Beschlusses des

    Entgegen einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung geäußerten Auffassung, auf die sich die Revisionsführer zum Teil beziehen, reicht es nicht aus, dass der Abstand zwischen dem Honorarüberschuss durchschnittlicher allgemeinärztlicher Praxen und demjenigen einer nach den Maßgaben der bisherigen Rechtsprechung des BSG optimal ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis die Grenze von 15 % möglicherweise nicht überschreitet (in diesem Sinne jedoch SG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2003 - S 2 KA 142/02).
  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 23/03 R

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, Rechtswidrigkeit des Beschlusses des

    Entgegen einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung geäußerten Auffassung, auf die sich die zu 1. beigeladene KÄBV und die zu 2. bis 4. beigeladenen Spitzenverbände von Krankenkassen zum Teil beziehen, reicht es nicht aus, dass der Abstand zwischen dem Honorarüberschuss durchschnittlicher allgemeinärztlicher Praxen und demjenigen einer nach den Maßgaben der bisherigen Rechtsprechung des BSG optimal ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis die Grenze von 15 % möglicherweise nicht überschreitet (in diesem Sinne jedoch SG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2003 - S 2 KA 142/02).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   SG Münster, 29.04.2004 - S 2 KA 142/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,44243
SG Münster, 29.04.2004 - S 2 KA 142/02 (https://dejure.org/2004,44243)
SG Münster, Entscheidung vom 29.04.2004 - S 2 KA 142/02 (https://dejure.org/2004,44243)
SG Münster, Entscheidung vom 29. April 2004 - S 2 KA 142/02 (https://dejure.org/2004,44243)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,44243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht