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   SG Aurich, 09.05.2006 - S 25 SF 20/05 AS   

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https://dejure.org/2006,4029
SG Aurich, 09.05.2006 - S 25 SF 20/05 AS (https://dejure.org/2006,4029)
SG Aurich, Entscheidung vom 09.05.2006 - S 25 SF 20/05 AS (https://dejure.org/2006,4029)
SG Aurich, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - S 25 SF 20/05 AS (https://dejure.org/2006,4029)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anwaltsgebühr nach vorausgegangenem Widerspruchsverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs. 1 S. 1 RVG; § 14 Abs. 1 S. 1 RVG; Ziff. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) nach Anlage 1 zu ; § 2 Abs. 2 RVG
    Streit über die Höhe einer Kostenfestsetzung bezüglich des Ergehens einer einstweiligen Anordnung zur Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bei der Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Zweites ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Höhe einer Kostenfestsetzung bezüglich des Ergehens einer einstweiligen Anordnung zur Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bei der Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Zweites ...

  • sokolowski.org

    Zur Abgrenzung von Ziffern 3102 und 3103 VV RVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung von Ziffern 3102 und 3103 VV RVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anwaltsgebühr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (4)

  • SG Aurich, 09.06.2005 - S 25 AS 78/05

    Anspruch auf Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Auszug aus SG Aurich, 09.05.2006 - S 25 SF 20/05
    Dies hat das Gericht in dem Beschluss vom 09. Juni 2005 (S 25 AS 78/05 ER) weiter ausgeführt.
  • SG Oldenburg, 02.06.2005 - S 47 AS 169/05

    Anforderungen an die Ermittlung der tatsächlichen Unterkunftskosten und

    Auszug aus SG Aurich, 09.05.2006 - S 25 SF 20/05
    Der Auffassung, dass sich das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren nur auf das Hauptsacheverfahren nicht jedoch auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beziehe (SG Oldenburg, Beschluss vom 15.08.2005, S 47 AS 169/05 ER), kann nicht gefolgt werden.
  • SG Oldenburg, 15.12.2005 - S 10 SF 52/05

    Kostenfestsetzung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus SG Aurich, 09.05.2006 - S 25 SF 20/05
    Das Gericht vermag sich insbesondere nicht der generellen Auffassung anzuschließen, dass der Gebührentatbestand der Ziffer 3103 (nur) für den Fall gilt, dass einem Klageverfahren eine Tätigkeit des Bevollmächtigten in einem vorhergehenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist (vgl. Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005, S 10 SF 52/05).
  • VG Lüneburg, 02.02.2005 - 1 B 1/05

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und einstweiliger Rechtsschutz bei

    Auszug aus SG Aurich, 09.05.2006 - S 25 SF 20/05
    Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (vgl. zur Bestimmung der Gebühr in sozialgerichtlichen Angelegenheiten nach § 14 RVG: Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 06. Januar 2005, L 1 B 1/05 RSF).
  • LSG Bayern, 18.01.2007 - L 15 b 224/06

    Zumutbarkeit einer Gebührenminderung für einen beigeordneten Rechtsanwalt; Umfang

    Soweit ersichtlich, hat erstmalig das Sozialgericht Aurich mit Beschluss vom 09.05.2006 - S 25 SF 20/05 AS - (AGS 2006, 444 bis 445) die in kostenpflichtigen sozialgerichtlichen Eilverfahren entwickelten Grundsätze auf ein kostenrechtlich privilegiertes Eilverfahren übertragen und ausgesprochen: Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 SGG ist grundsätzlich auf den Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG abzustellen, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist: In den Gründen wird insbesondere zu Recht auf die Begründung des Gesetzesentwurfes (Bundestags-Drucksache 15/1971, S.1 ff.) abgestellt.
  • SG Berlin, 10.06.2009 - S 165 SF 601/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - einstweiliges

    Demgegenüber wird zwar vertreten (vgl Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 09.05.2006 Az.: S 25 SF 20/05 AS; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 15 B 224/06 AS KO; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 04.12.2006, Az.: S 5 AS 73/06 ER), dass in Fällen wie diesen, in denen der Bevollmächtigte für den Antragsteller bereits in einem vor dem Eilverfahren anhängigen Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren tätig gewesen ist, nicht der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG, sondern der Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG gelten soll.
  • LSG Thüringen, 06.03.2008 - L 6 B 198/07

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren auf Gewährung von vorläufigem

    Dies gilt nicht nur für ein Klageverfahren, sondern auch für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Januar 2007 - Az.: L 15 B 224/06 AS KO; SG Aurich; Beschluss vom 9. Mai 2006 - Az.: S 25 SF 20/05 AS, beide nach juris).
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