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   SG Dortmund, 25.09.2009 - S 29 AS 309/09 ER   

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https://dejure.org/2009,1595
SG Dortmund, 25.09.2009 - S 29 AS 309/09 ER (https://dejure.org/2009,1595)
SG Dortmund, Entscheidung vom 25.09.2009 - S 29 AS 309/09 ER (https://dejure.org/2009,1595)
SG Dortmund, Entscheidung vom 25. September 2009 - S 29 AS 309/09 ER (https://dejure.org/2009,1595)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes trotz einer Erbschaft in bedeutender Höhe; Beachtlichkeit des Vorliegens von Schonvermögen bei der Frage der Gewährung einstweiligen Rechtschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bedürftigentestament ist sittenwidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaft statt Hartz IV

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Testament auf Kosten der Allgemeinheit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässiges Testament auf Kosten der Allgemeinheit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sittenwidriges Testament zu Lasten der Steuerzahler - ARGE darf bei groáer Erbschaft die Leistungen an einen Arbeitslosen einstellen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlust von Arbeitslosengeld II bei großer Erbschaft

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Erbrecht: Verlust von Arbeitslosengeld II bei großer Erbschaft

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verlust von Arbeitslosengeld II bei großer Erbschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hartz IV: Große Erbschaft führt zum Verlust von Arbeitslosengeld II - Im Testament gestellte Bedingungen sind sittenwidrig

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 25 (Entscheidungsbesprechung)

    Gestaltungsmissbrauch bei der testamentsgestaltung zulasten des sozialhilfeträgers?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vor- und Nacherbschaft
    Zivilrechtliche Einordnung der Vor- und Nacherbschaft
    Abgrenzungsfragen

Papierfundstellen

  • NJ 2010, 174
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Dortmund, 25.09.2009 - S 29 AS 309/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - ).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 B 21.06

    Gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie; Selbstverwaltungsaufgaben;

    Auszug aus SG Dortmund, 25.09.2009 - S 29 AS 309/09
    Der Antragsteller kann darauf verwiesen werden, seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen zu bestreiten, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt (Beschlüsse des LSG NRW vom 07.09.2006 - L 9 B 81/06 AS ER - und vom 12.07.2006 - L 9 B 21/06 AS).
  • SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11

    Anrechnung zu realisierender Ansprüche; Auslegung; Bedürftigentestament;

    Unterlässt er dies, sind die unterbliebenen Einnahmen fiktiv anzurechnen (Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 05.05.1983, 5 C 112/81; vergleiche auch: SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER).

    Dementsprechend hatte die Kammer hier auch nicht zu entscheiden, ob im Rahmen eines Bedürftigentestaments eine Begrenzung auf eine bestimmte zusätzliche Versorgung möglich ist (dagegen: SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER).

    Dort findet sich gerade eine konkrete Zweckbestimmung für zusätzliche Leistungen, wie Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten sowie anderer Gegebenheiten, die Zuschüsse zur Finanzierung von Urlaub, Urlaubsgestaltung die Zurverfügungstellung von Zuwendungen zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse usw. (vgl. dazu ausführlich Keim: ZEV 2010, S. 54, 55).

    Dabei hatte die Kammer hier nicht zu entscheiden, ob eine solche Begrenzung möglich wäre, was das SG Dortmund (Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER) nicht anerkannt hat (siehe dazu auch bereits oben).

    Eine darüber hinausgehende Realisierung wäre dem Kläger - soweit sein Bedarf nicht gedeckt war - möglich und zumutbar gewesen (siehe zur Verwertung des Erbes bei Testamentsvollstreckung auch: SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER).

  • SG Düsseldorf, 27.05.2020 - S 15 AS 602/19
    Umstritten ist, ob die Grundsätze zur Nicht-Sittenwidrigkeit eines "Behindertentestaments" auf das "Bedürftigentestament" ohne Weiteres übertragbar sind (vgl. von Morgen/Cording in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, § 5 Testier(un)fähigkeit und Grenzen der Testierfreiheit, Rn. 5.142; Krauß in: Groll/Steiner, a.a.O., § 12 Behinderten- und Bedürftigentestament, Rn. 12.72; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 138 Rn 50a; Avenarius, in Staudinger, BGB, 2019, § 2100 Rn. 63; SG Dortmund, ZEV 2010, 54 mit krit. Anmerkung Keim).

    Anders als in vergleichbaren Fällen (vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009 - S 29 AS 309/09 ER, juris; SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012, a.a.O.,; LSG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012 - L 4 AS 167/10, juris) und in der Gestaltungsliteratur anzutreffenden Beispielen (vgl. Manthey/Trilsch, ZEV 2015, 618 ff.; Litzenburger, ZEV 2009, 278, 280 f.) enthält das Testament keine Beschränkung auf einzelne Leistungen, die als zusätzliche Leistungen neben den Sozialleistungen erbracht werden sollen.

    Es findet ausdrücklich keine Begrenzung auf zusätzliche Bedarfe statt, unabhängig davon, ob eine solche Begrenzung rechtlich möglich ist (kritisch SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, a.a.O., Rn. 48).

    Um eine Notlage abzuwenden, ist der Leistungsberechtigte gehalten, bestehende Ansprüche im Wege der Selbsthilfe geltend zu machen, wenn diese in angemessener Zeit realisierbar sind (vgl. Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 2 Rn. 41; SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, a.a.O., Rn. 48).

    Eine über diese Beträge hinausgehende Realisierung wäre der Klägerin - soweit ihr Bedarf nicht gedeckt war - möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, a.a.O., Rn. 48; SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012, a.a.O., Rn. 60).

  • LSG Hamburg, 13.09.2012 - L 4 AS 167/10
    Zwar ließe sich argumentieren, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Besserstellung solcher Empfänger staatlicher Fürsorgeleistungen abzielt, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, wesentlich zum eigenen Lebensunterhalt beizutragen, während das Fürsorgesystem des SGB II Erwerbsfähigkeit voraussetzt (in diese Richtung SG Dortmund, Beschluss vom 25.9.2009, S 29 AS 309/09 ER).
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