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   SG Potsdam, 24.01.2008 - S 3 KR 57/06   

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https://dejure.org/2008,24104
SG Potsdam, 24.01.2008 - S 3 KR 57/06 (https://dejure.org/2008,24104)
SG Potsdam, Entscheidung vom 24.01.2008 - S 3 KR 57/06 (https://dejure.org/2008,24104)
SG Potsdam, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - S 3 KR 57/06 (https://dejure.org/2008,24104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung der verordneten und vom Pflegedienst entsprechend erbrachten Leistungen bei nachträglicher negativer Feststellung der Genehmigungsfähigkeit von häuslicher Krankenpflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Frankfurt/Oder, 27.03.2002 - S 4 KR 200/01
    Auszug aus SG Potsdam, 24.01.2008 - S 3 KR 57/06
    Das Gericht verweist außerdem auf das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 27. März 2002 zum Aktenzeichen S 4 KR 200/01.
  • LSG Schleswig-Holstein, 12.06.2014 - L 5 KR 98/12

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Nr 24 der Richtlinien des G-BA

    Auch das von ihr genannte Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Januar 2008 (S 3 KR 57/06) stützt die Rechtsauffassung der Klägerin nicht.
  • SG Kassel, 07.04.2011 - S 12 KR 321/09

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Anspruch eines Pflegedienstes auf

    Ohne die vorgenannte vertragliche Einbindung kann dann auch kein über § 37 SGB V hinausgehender Anspruch hergeleitet werden, so dass die o.a. Regelungen, wonach die Krankenkasse bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132 a Abs. 2 SGB V unabhängig von einer tatsächlich erfolgenden Genehmigung zumindest bis zur Entscheidung über die Genehmigung übernimmt, auch lediglich eine Vertrauensschutzregelung für den Versicherten und den Pflegedienst enthält, und zwar dergestalt, dass der Versicherte und auch der Leistungserbringer in der Zeit zwischen der vollständigen und zeitgerechten Antragstellung bis zur Entscheidung durch die Krankenkasse darauf vertrauen können, dass die in dieser Zeit erforderlichen und erbrachten Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009, L 4 KR 103/07; SG Potsdam, Urteil vom 24. Januar 2008, S 3 KR 57/06).
  • SG Kassel, 07.04.2011 - S 12 KR 150/09

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Anspruch eines Pflegedienstes auf

    Ohne die vorgenannte vertragliche Einbindung kann dann auch kein über § 37 SGB V hinausgehender Anspruch hergeleitet werden, so dass die o.a. Regelungen, wonach die Krankenkasse bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132 a Abs. 2 SGB V unabhängig von einer tatsächlich erfolgenden Genehmigung zumindest bis zur Entscheidung über die Genehmigung übernimmt, auch lediglich eine Vertrauensschutzregelung für den Versicherten und den Pflegedienst enthält, und zwar dergestalt, dass der Versicherte und auch der Leistungserbringer in der Zeit zwischen der vollständigen und zeitgerechten Antragstellung bis zur Entscheidung durch die Krankenkasse darauf vertrauen können, dass die in dieser Zeit erforderlichen und erbrachten Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009, L 4 KR 103/07; SG Potsdam, Urteil vom 24. Januar 2008, S 3 KR 57/06).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2017 - L 5 KR 293/16
    Der zeitliche Abstand zwischen der ärztlichen Verordnung und der Vorlage bei der Beklagten sei unschädlich, da, wie das Sozialgericht Potsdam (- S 3 KR 57/06 -, in juris) entschieden habe, für die Vorlage der Verordnung keine Ausschlussfrist gelte.
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