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   SG Düsseldorf, 22.09.2004 - S 39 RJ 192/02   

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https://dejure.org/2004,69381
SG Düsseldorf, 22.09.2004 - S 39 RJ 192/02 (https://dejure.org/2004,69381)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2004 - S 39 RJ 192/02 (https://dejure.org/2004,69381)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. September 2004 - S 39 RJ 192/02 (https://dejure.org/2004,69381)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Somit mindern anderweitige Verfügungen den Rücküberweisungsbetrag auch dann, wenn der Rentenbetrag durch Barabhebungen an einem Geldautomaten von Unbekannten vereinnahmt wird (ebenso Hessisches LSG vom 31.1.2006 - L 2 RJ 1257/03 - Juris RdNr 17f; SG Düsseldorf vom 22.9.2004 - S 39 RJ 192/02 - Juris RdNr 19; SG Düsseldorf vom 14.9.2006 - S 26 R 411/05 - Juris RdNr 24, derzeitig anhängig beim BSG).
  • SG Düsseldorf, 14.09.2006 - S 26 R 411/05

    Rentenversicherung

    Zur Stützung ihrer Auffassung trägt sie ferner vor, sie berufe sich u. a. auf ein Urteil der 39. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2004 (S 39 RJ 192/02) und einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2003 (S-31/RJ-3746/02).

    Das Gericht hat anonymisierte Kopien aus dem Verfahren der 39. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf S 39 RJ 192/02 zur Gerichtsakte genommen und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht.

    Die Kammer schließt sich dem Vorbringen der Beklagten und der Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2004 (S 39 RJ 192/02) vollumfänglich an.

  • SG Leipzig, 09.05.2006 - S 3 R 1231/05

    Entreicherungseinwand bei nach dem Tod des Berechtigten überwiesener Rente

    Die nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Obliegenheit des Geldinstitutes, Namen und Anschrift der Verfügenden und Empfänger anzugeben, ist im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken, dass der Entreicherungseinwand dann nicht entfällt, wenn das Geldinstitut - wovon vorliegend aufgrund der Gesamtumstände auszugehen ist - die Person des Empfängers oder Verfügenden nicht kennt und auch nicht ermitteln kann (so im Ergebnis auch: Hessisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2006 - L 2 RJ 1257/03; SG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2004 - S 39 RJ 192/02).
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