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   SG Mainz, 31.07.2012 - S 4 AL 314/10   

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https://dejure.org/2012,20930
SG Mainz, 31.07.2012 - S 4 AL 314/10 (https://dejure.org/2012,20930)
SG Mainz, Entscheidung vom 31.07.2012 - S 4 AL 314/10 (https://dejure.org/2012,20930)
SG Mainz, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - S 4 AL 314/10 (https://dejure.org/2012,20930)
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Kurzfassungen/Presse (11)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Arbeitslosengeld trotz Einschreibung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitslosengeld nach Immatrikulation

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Hartz IV für Studenten - Anspruch besteht bis Vorlesungsbeginn

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslosengeld für Studentin vor Studienbeginn

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslosengeld trotz Einschreibung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld trotz Einschreibung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld bis zur ersten Vorlesung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld trotz Studentenstatus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Anspruch auf Arbeitslosengeld für Studienanfänger

  • sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)

    ALG II trotz Immatrikulation

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Noch-Nicht-Student" hat Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Einschreibung - Status eines Studenten nicht allein durch Immatrikulation erworben

 
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Wird zitiert von ...

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 12 AL 23/13
    Dagegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, das Sozialgericht Mainz habe im Verfahren S 4 AL 314/10 entschieden, dass eine Studentin im 1. Semester in der Zeit bis zur ersten Vorlesung einen Anspruch auf Alg haben könne, weil der tatsächliche Studienbeginn für die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt entscheidend sei und nicht notwendigerweise mit der Einschreibung zusammenfallen müsse.

    Auch das SG Mainz habe am 31.7.2012 - S 4 AL 314/10 - entschieden, dass eine Studentin im 1. Semester in der Zeit bis zur ersten Vorlesung einen Anspruch auf Alg haben könne, weil der tatsächliche Studienbeginn für die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt entscheidend sei und nicht notwendigerweise mit der Einschreibung zusammen fallen müsse.

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