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   SG Karlsruhe, 02.04.2012 - S 4 AS 165/11   

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SG Karlsruhe, 02.04.2012 - S 4 AS 165/11 (https://dejure.org/2012,8337)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.04.2012 - S 4 AS 165/11 (https://dejure.org/2012,8337)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. April 2012 - S 4 AS 165/11 (https://dejure.org/2012,8337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - lebenspartnerschaftsähnliche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft - keine Widerlegung der Vermutungsregelung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2007 - L 7 AS 640/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Einstehens- und

    Auszug aus SG Karlsruhe, 02.04.2012 - S 4 AS 165/11
    Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).

    Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; Adolph in Linhart/Adolf, SGB II § 7 Rn. 74; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 57).

    Ist indes zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, trifft den Anspruchsteller die Darlegungslast dafür, dass keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - JURIS; Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ; Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, a.a.O. Rn.71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn.. 43).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 02.04.2012 - S 4 AS 165/11
    Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS).

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus SG Karlsruhe, 02.04.2012 - S 4 AS 165/11
    Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - wichtiger Grund - Lösung des

    Auszug aus SG Karlsruhe, 02.04.2012 - S 4 AS 165/11
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Auszug aus SG Karlsruhe, 02.04.2012 - S 4 AS 165/11
    Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 02.04.2012 - S 4 AS 165/11
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS).
  • BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Datenerhebung für die ab dem Jahre

    Auszug aus SG Karlsruhe, 02.04.2012 - S 4 AS 165/11
    Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2007 - L 13 AS 3747/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Verantwortungs- und

    Auszug aus SG Karlsruhe, 02.04.2012 - S 4 AS 165/11
    Ist indes zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, trifft den Anspruchsteller die Darlegungslast dafür, dass keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - JURIS; Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ; Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, a.a.O. Rn.71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn.. 43).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2007 - L 7 AS 5125/07

    Einstweiliger Rechtsschutz - Schriftform der Beschwerde - fehlende Unterschrift -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 02.04.2012 - S 4 AS 165/11
    Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch unterbliebene Zeugenvernehmung durch das

    Auszug aus SG Karlsruhe, 02.04.2012 - S 4 AS 165/11
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 ); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS).
  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86

    Arbeitsloser - Einkommensberücksichtigung - Ehegatte - Bedürftigkeitsprüfung -

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Rechtsprechung
   SG Karlsruhe, 29.03.2012 - S 4 AS 165/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8205
SG Karlsruhe, 29.03.2012 - S 4 AS 165/11 (https://dejure.org/2012,8205)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.03.2012 - S 4 AS 165/11 (https://dejure.org/2012,8205)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. März 2012 - S 4 AS 165/11 (https://dejure.org/2012,8205)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft von einer lebenspartnerschaftähnlichen Einstehensgemeinschaft und Verantwortungsgemeinschaft; Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II; Maßgeblichkeit des Vorliegens einer auf Dauer ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2007 - L 7 AS 640/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Einstehens- und

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.03.2012 - S 4 AS 165/11
    Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht (BSG) BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).

    Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; Adolph in Linhart/Adolf, SGB II § 7 Rn. 74; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 57).

    Ist indes zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, trifft den Anspruchsteller die Darlegungslast dafür, dass keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - JURIS; Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b); Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, a.a.O. Rn.71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn ... 43).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.03.2012 - S 4 AS 165/11
    Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht (BSG) BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b)); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS).

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.03.2012 - S 4 AS 165/11
    Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht (BSG) BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b)); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS).

  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86

    Arbeitsloser - Einkommensberücksichtigung - Ehegatte - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.03.2012 - S 4 AS 165/11
    Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft reicht freilich eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17), ebenso wenig eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. a)).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.03.2012 - S 4 AS 165/11
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b)); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - wichtiger Grund - Lösung des

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.03.2012 - S 4 AS 165/11
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b)); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.03.2012 - S 4 AS 165/11
    Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht (BSG) BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch unterbliebene Zeugenvernehmung durch das

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.03.2012 - S 4 AS 165/11
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und daran anschließend des Bundessozialgerichts zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b)); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - JURIS; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - JURIS).
  • BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Datenerhebung für die ab dem Jahre

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.03.2012 - S 4 AS 165/11
    Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B und vom 17. Dezember 2007, L 7 AS 5125/07 ER-B, beide in JURIS); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht (BSG) BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2007 - L 13 AS 3747/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Verantwortungs- und

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.03.2012 - S 4 AS 165/11
    Ist indes zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, trifft den Anspruchsteller die Darlegungslast dafür, dass keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - JURIS; Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b); Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, a.a.O. Rn.71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rn ... 43).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2007 - L 7 AS 5125/07

    Einstweiliger Rechtsschutz - Schriftform der Beschwerde - fehlende Unterschrift -

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