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   SG Köln, 30.11.2016 - S 4 AS 2836/16   

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https://dejure.org/2016,70577
SG Köln, 30.11.2016 - S 4 AS 2836/16 (https://dejure.org/2016,70577)
SG Köln, Entscheidung vom 30.11.2016 - S 4 AS 2836/16 (https://dejure.org/2016,70577)
SG Köln, Entscheidung vom 30. November 2016 - S 4 AS 2836/16 (https://dejure.org/2016,70577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwirkung des Klagerechts für eine sozialgerichtliche Untätigkeitsklage wegen des Einwands unzulässiger Rechtsausübung oder rechtsmissbräuchlicher Erhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2011 - L 7 AS 218/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus SG Köln, 30.11.2016 - S 4 AS 2836/16
    Verwirkung tritt danach ein, wenn der Kläger sich im Vorfeld durch aktives Tun oder auch Untätigkeit - sofern weitere besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten - so verhalten hat, dass die verklagte Behörde davon ausgehen durfte, dass es nicht mehr zur Klageerhebung kommen würde, und entsprechende Dispositionen getroffen hat, die es als unzumutbar erscheinen lassen, das als abgeschlossen betrachtete Verwaltungsverfahren wiederaufnehmen zu lassen und auch formell zum Abschluss zu bringen (vgl. zum Ganzen Jaritz, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 88 Rn. 35; LSG NRW, Beschl. v. 09.05.2011 - L 7 AS 218/11 B -, juris Rn. 3; SG Freiburg, Beschl. v. 30.06.2011 - S 21 AS 577/11 -, juris Rn. 14 f., 17 m.w.N.).
  • SG Freiburg, 30.06.2011 - S 21 AS 577/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - keine Verwirkung des

    Auszug aus SG Köln, 30.11.2016 - S 4 AS 2836/16
    Verwirkung tritt danach ein, wenn der Kläger sich im Vorfeld durch aktives Tun oder auch Untätigkeit - sofern weitere besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten - so verhalten hat, dass die verklagte Behörde davon ausgehen durfte, dass es nicht mehr zur Klageerhebung kommen würde, und entsprechende Dispositionen getroffen hat, die es als unzumutbar erscheinen lassen, das als abgeschlossen betrachtete Verwaltungsverfahren wiederaufnehmen zu lassen und auch formell zum Abschluss zu bringen (vgl. zum Ganzen Jaritz, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 88 Rn. 35; LSG NRW, Beschl. v. 09.05.2011 - L 7 AS 218/11 B -, juris Rn. 3; SG Freiburg, Beschl. v. 30.06.2011 - S 21 AS 577/11 -, juris Rn. 14 f., 17 m.w.N.).
  • SG Köln, 24.01.2017 - S 4 AS 2053/16
    Richter Dr. T habe sich aus Sicht des Klägers in einer anderen Sache mit dem Aktenzeichen S 4 AS 2836/16 der Rechtsbeugung zum Nachteil des Klägers schuldig gemacht und seine Prozessgrundrechte verletzt.

    Die Verstöße seien so schwerwiegend, dass sie über die Sache S 4 AS 2836/16 hinaus auf den vorliegenden Rechtsstreit wirken.

    Mit Beschluss vom 23.01.2017 wies die 38. Kammer des Sozialgerichts Köln (S 38 SF 393/16 AB) den Befangenheitsantrag des Klägers in der Sache S 4 AS 2836/16 zurück.

    Der Kläger begründet seinen Antrag allein mit einer behaupteten Besorgnis der Befangenheit in dem bereits abgeschlossenen Verfahren S 4 AS 2836/16.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - L 12 AS 235/17

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

    Der Richter habe sich in der weiteren Angelegenheit zum Aktenzeichen S 4 AS 2836/16 der Rechtsbeugung zum Nachteil des Klägers schuldig gemacht und seine Prozessgrundrechte verletzt.

    Das Befangenheitsgesuch hat das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 23.01.2017, S 38 SF 393/16 AB hinsichtlich des Befangenheitsantrags in der Sache S 4 AS 2836/16 zurückgewiesen.

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 241/19 B

    Aufhebung eines Widerspruchsbescheids

    Dieser Wert kann nicht über das hinausgehen, was der Kläger mit seinem als Anlage K 1 im (Untätigkeits-)Klageverfahren S 4 AS 2836/16 mit Schriftsatz vom 18.8.2016 vorgelegten Widerspruchsschreiben vom 20.8.2010 zum Bewilligungsbescheid vom 17.8.2010 verfolgt hat, das dem beklagten Jobcenter nach seinem Vorbringen erstmals in diesem Verfahren zur Kenntnis gebracht worden ist und wozu es den im Ausgangsverfahren hier streitbefangenen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
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