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   SG Fulda, 09.08.2021 - S 4 SF 12/21 K   

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https://dejure.org/2021,34394
SG Fulda, 09.08.2021 - S 4 SF 12/21 K (https://dejure.org/2021,34394)
SG Fulda, Entscheidung vom 09.08.2021 - S 4 SF 12/21 K (https://dejure.org/2021,34394)
SG Fulda, Entscheidung vom 09. August 2021 - S 4 SF 12/21 K (https://dejure.org/2021,34394)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.11.2020 - L 4 SB 122/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - notwendige besondere

    Auszug aus SG Fulda, 09.08.2021 - S 4 SF 12/21
    Andererseits hat das LSG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 18. November 2020 (L 4 SB 122/19, juris = MEDSACH 121, S. 128 ff.) die zusätzliche Vergütung unter Anwendung von Nr. 245 GOÄ bejaht; die Hygieneaufwendungen seien als "notwendige besondere Kosten" im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzen.

    Hierzu werden üblicherweise Kosten des Sachverständigen für den allgemeinen Bürobetrieb, die angemessene Ausstattung mit technischen Geräten und mit fachbezogener Literatur verstanden (so etwa auch das LSG Rheinland-Pfalz im bereits zitierten Beschluss vom 18. November 2020 - L 4 SB 122/19, juris Rn. 15).

    Tatsächlich dürfte dem LSG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 18. November 2020 (L 4 SB 122/19, juris Rn. 13, 15 ff.) zu folgen sein, dass es auf die "Üblichkeit" der Kosten ankommt, die dann zu den Gemeinkosten gehören.

    Diese Hygienemaßnahmen haben zwischenzeitlich ihren Besonderheitsstatus verloren, was sich auch sehr plastisch an der Argumentation des LSG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 18. November 2020 (L 4 SB 122/19, juris Rn. 23) erkennen lässt: Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen nimmt es Bezug auf die "Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften", die im damaligen Entscheidungszeitpunkt ursprünglich bis 30. Juni 2020 befristet, aber bis zum 30. September 2020 dann bereits verlängert worden war.

  • LSG Hessen, 07.05.2021 - L 9 AS 158/21

    FFP2-Masken werden nicht vom Jobcenter bezahlt

    Auszug aus SG Fulda, 09.08.2021 - S 4 SF 12/21
    Nur ergänzend sei, ohne dass damit die völlig parallele Situation angenommen werden soll, auf den Beschluss des HessLSG vom 7. Mai 2021 (L 9 AS 158/21 B ER, juris Rn. 10 ff.) verwiesen: Hier wurde der Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach dem SGB II zum Erwerb von FFP2-Masken auch mit dem Argument verneint, dass es sich dabei nicht um einen besonderen Bedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II handele; vielmehr trete dieser Bedarf "typischerweise bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II" auf.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2020 - L 10 KO 3421/20

    Keine Vergütung einer Hygienepauschale wegen der Covid-19-Pandemie analog der Nr.

    Auszug aus SG Fulda, 09.08.2021 - S 4 SF 12/21
    Einerseits hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12. November 2020 (L 10 KO 3421/20, juris) die (analoge) Anwendung von Nr. 245 GOÄ mit dem Argument verneint, dass in § 10 JVEG eine abschließende Regelung all derjenigen Fälle vorliege, in denen Gebührennummern der GOÄ bei der Bestimmung der Vergütung von Sachverständigen nach dem JVEG zur Anwendung kommen.
  • LSG Hessen, 30.06.2014 - L 2 R 106/13
    Auszug aus SG Fulda, 09.08.2021 - S 4 SF 12/21
    Letztlich bestehen ungeachtet der grundsätzlich erforderlichen Konkretisierung solcher besonderer Kosten keine Bedenken, unter Heranziehung von Nr. 245 GOÄ ausnahmsweise eine Pauschalierung vorzunehmen; immerhin ist sie mit der demokratischen Legitimation eine Rechtsverordnung des Bundes versehen, die eine richterliche Heranziehung ungeachtet der ohnehin bestehenden Schätzungsbefugnis des Richters in analoger Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO (für das JVEG dazu schon HessLSG, Beschl. v. 30. Juni 2014 - L 2 R 106/13 B, juris Rn. 51) ohne durchgreifende Einwände als besondere Form der Konkretisierung als zulässig erscheinen ließe.
  • SG Mainz, 17.09.2020 - S 2 R 250/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Hygienezuschlag gemäß

    Auszug aus SG Fulda, 09.08.2021 - S 4 SF 12/21
    Zuvor hatte bereits das Sozialgericht Mainz mit Beschluss vom 17. September 2020 (S 2 R 250/19, juris) einen Anspruch von Sachverständigen auf Geltendmachung eines erhöhten Hygieneaufwands entsprechend der Nr. 245 GOÄ abgelehnt.
  • LSG Hessen, 15.11.2021 - L 2 SB 128/21

    Covid-19-Pandemie: Kosten eines Sachverständigen für Hygienemaßnahmen bei einer

    den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 9. August 2021, S 4 SF 12/21 K , abzuändern und seine Vergütung für das im Rechtsstreit S 14 SB 76/19 erstattete Gutachten auf 1.577,86 ? festzusetzen.

    die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 9. August 2021, S 4 SF 12/21 K , zurückzuweisen.

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