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   SG Oldenburg, 06.03.2008 - S 46 AS 593/05   

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SG Oldenburg, 06.03.2008 - S 46 AS 593/05 (https://dejure.org/2008,54358)
SG Oldenburg, Entscheidung vom 06.03.2008 - S 46 AS 593/05 (https://dejure.org/2008,54358)
SG Oldenburg, Entscheidung vom 06. März 2008 - S 46 AS 593/05 (https://dejure.org/2008,54358)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2011 - L 13 AS 90/08

    Bedarf; Kopfteilprinzip; Unabweisbarkeit; Verbrauchsschätzung; Waschzwang

    Hiergegen haben die Klägerin und ihr Lebensgefährte am Montag, dem 25. Juli 2005 bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg gegen die ARGE P. Klage - S 46 AS 593/05 - erhoben.

    Mit Beschluss vom 26. Juli 2005 hat das SG Oldenburg die Klagen S 46 AS 593/05 und S 46 AS 594/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 46 AS 593/05 verbunden.

    Während des Klageverfahrens - S 46 AS 593/05 - bewilligte der Beigeladene der Klägerin - diese war von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin mit Bescheid von 15. August 2005 gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII vor dem 1. Januar 2003 unabhängig von der Arbeitsmarktlage vollerwerbsgemindert i. S. des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch angesehen worden, auch hielt es die Bundesversicherungsanstalt für unwahrscheinlich, dass bei der Klägerin die volle Erwerbsminderung behoben werden könne - mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 für die Zeitspanne 1. August 2005 bis 31. Juli 2006 Sozialhilfeleistungen gem. § 19 Abs. 2 i. V. m. § 42 SGB XII i. H. v. 514, 71 EUR monatlich.

    Hierzu führte er aus: Da die Klägerin und ihr Lebensgefährte im Klageverfahren S 46 AS 593/05 nunmehr nachgewiesen hätten, dass an den Energieversorger (T. AG in U.) für ihre Mietwohnung als Abschlag für den monatlichen Bezug von Erdgas ein Betrag von 80, 00 EUR zu zahlen sei, und da das Haus, in dem sich die Mietwohnung befinde, bereits in den Jahren 1975/1976 errichtet worden sei, könnten für die Klägerin an tatsächlichen Heizkosten - anteilig - pro Monat nunmehr 40, 00 EUR - abzüglich einer sog. Warmwasserpauschale von 6, 05 EUR - berücksichtigt werden; die Unterkunftskosten betrügen - anteilig - weiterhin 172, 50 EUR, das Gleiche gelte für den Regelsatz von 311, 00 EUR, des Weiteren seien als Krankenkassenbeitrag 112, 70 EUR sowie als Beitrag für die Pflegeversicherung 15, 92 EUR zu gewähren.

    Allerdings sah im Dezember 2005, als das SG Oldenburg mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 - S 46 AS 593/05 - den Landkreis L. beilud, die Bestimmung des § 75 Abs. 2 SGG a. F. die (notwendige) Beiladung eines Trägers der Sozialhilfe noch nicht vor, vielmehr ist die Norm insoweit erst durch das Fortentwicklungsgesetz vom 20. Juli 2006 (Art. 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2006, aaO) entsprechend ergänzt worden.

  • BSG, 13.10.2011 - B 8 SO 46/11 B
    1 Der Beigeladene wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, mit dem dieses das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6.3.2008 - S 46 AS 593/05 - aufgehoben und den Beigeladenen zu Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 3644, 05 Euro verurteilt hat (Urteil vom 23.2.2011).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2007 - L 8 SO 75/06
    Die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten der Verfahren S 46 AS 593/05, S 46 AS 594/05 und S 2 SO 213/05 haben vorgelegen.
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