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   SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17   

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SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17 (https://dejure.org/2018,44928)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17 (https://dejure.org/2018,44928)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 28. November 2018 - S 5 KA 2433/17 (https://dejure.org/2018,44928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Beschränkung des hälftigen Versorgungsauftrags zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 103 Abs 1 SGB 3, § 103 Abs 2 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Überversorgung - Sonderbedarfszulassung nach § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 - ungedeckter pädaudiologischer Versorgungsbedarf - Beurteilungsspielraum des Zulassungsausschusses - Wartezeiten von bis zu vier Monaten - Aufnahme von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - kein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne einer

    Auszug aus SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Bemessung des Versorgungsbedarfs grundsätzlich auch der Bedarf für so genannte einpendelnde Patienten mit zu berücksichtigen (Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 34 ff.).

    Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, d.h. sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 36 Abs. 4 Satz 1 BedarfsplRL, vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7).

    Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es den Zulassungsgremien obliegt, diejenigen Ärzte bzw. Praxen zu befragen, die (im Hinblick auf den geltend gemachten Sonderbedarf) solche Leistungen bereits erbringen bzw. erbringen können (BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 19), wobei sich die Befragung mit Rücksicht auf § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V entsprechend der Zielrichtung von Sonderbedarfszulassungen grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen zu erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R = juris RdNr. 23 m.w.N.).

    Die erforderlichen Befragungen der Ärzte können auch auf die bei den Ärzten bestehenden Wartezeiten ausgerichtet sein (BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 20; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 6 RdNr. 23 f.).

    Schließlich kann sich ein Indiz für das Vorliegen eines Sonderbedarfs daraus ergeben, dass der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen einen Abschnitt mit Leistungen ausweist, die nur von dafür speziell qualifizierten Ärzten abgerechnet werden dürfen, die sich bisher nicht unter den bereits zugelassenen Ärzten finden (BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 19).

    Ein Anzeichen dafür, dass ein weiterer ungedeckter Versorgungsbedarf bestehen könnte, ist bereits darin zu sehen, dass der Kläger als einziger Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen im vom Beklagten in der vom Beklagten herangezogenen Bezugsregion (Landkreis X) mit halben Versorgungsauftrag tätig und der Kläger im Hinblick auf die Wartezeiten von bis zu vier Monaten mit seinem halben Versorgungsauftrag überlastet ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 23).

    Der Beklagte hat hierbei aber nicht hinreichend beachtet, dass es den Zulassungsgremien obliegt, diejenigen Ärzte bzw. Praxen zu befragen, die (im Hinblick auf den geltend gemachten Sonderbedarf) solche Leistungen bereits erbringen bzw. erbringen können (BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 19).

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Anerkennung eines

    Auszug aus SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17
    Gegen diese Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den GBA bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R = juris RdNr. 16 m.w.N.).

    Ein besonderer qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf kann auch bei einer Facharztbezeichnung vorliegen, wenn die Arztgruppe gemäß §§ 11 bis 14 BedarfsplRL mehrere unterschiedliche Facharztbezeichnungen umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R = juris RdNr. 19).

    Bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung eines Sonderbedarfs maßgeblichen Tatbestandsmerkmale steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (stRspr. des BSG, vgl. nur Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R = juris RdNr. 21 m.w.N.).

    Zur Ermittlung der konkreten Bedarfssituation ist es nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig geboten, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R = juris RdNr. 23).

    Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es den Zulassungsgremien obliegt, diejenigen Ärzte bzw. Praxen zu befragen, die (im Hinblick auf den geltend gemachten Sonderbedarf) solche Leistungen bereits erbringen bzw. erbringen können (BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R = juris RdNr. 19), wobei sich die Befragung mit Rücksicht auf § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V entsprechend der Zielrichtung von Sonderbedarfszulassungen grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen zu erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R = juris RdNr. 23 m.w.N.).

    Wie bereits dargelegt, muss der Beklagte die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R = juris RdNr. 23).

    Ausschlaggebend ist mithin die Versorgung speziell im Bereich der besonderen Qualifikation (hier: Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen), über die der Kläger verfügt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R = juris RdNr. 29).

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17
    Die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, d.h. sich so weit erstrecken, wie sich Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 36 Abs. 4 Satz 1 BedarfsplRL, vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 9, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7).

    Bei der Frage, ob ein Versorgungsbedarf im pädaudiologischen Bereich vorliegt, ist dem Umstand erhebliche Bedeutung beizumessen, dass im EBM Leistungstatbestände aufgenommen worden sind, die nur von Fachärzten für Sprach-, Stimm-und kindliche Hörstörungen abgerechnet werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R = juris RdNr. 26 und 29).

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung -

    Auszug aus SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17
    Ausschlaggebend für die Zuerkennung dieses Beurteilungsspielraums ist der Umstand, dass es sich bei den Zulassungs- und Berufungsausschüssen um sachverständige, gruppenplural zusammengesetzte Gremien handelt, die bei der Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen Versorgungsbedarfs eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen haben (vgl. BSG, Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 22/09 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 8).

    Für allgemeine Leistungen hat das BSG wiederholt auf eine Entfernung von bis zu 25 km abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R = juris RdNr. 24; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 101 SGB V, RdNr. 77 m.w.N.).

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch

    Auszug aus SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17
    Zu berücksichtigen ist aber auch, ob als Patienten vor allem Kleinstkinder und Kinder in Betracht kommen (vgl. allg. hierzu BSG, Urteil vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R).
  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 33/13 R

    (Vertragsarzt - Sonderbedarfszulassung nach § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 -

    Auszug aus SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17
    Ein entsprechend Bedarf bestünde vielmehr in allen Planungsbereichen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13.08.2014 - B 6 KA 33/13 R = juris RdNr. 34).
  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Beurteilung des

    Auszug aus SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17
    Zulassungen sind in Planungsbereichen, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 103 Abs. 1 und 2 SGB V wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet hat, für die davon betroffenen Arztgruppen nur im Wege der Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 SGB V) oder Sonderzulassung zur Ausübung belegärztlicher Tätigkeit (§ 103 Abs. 7 SGB V) oder aufgrund besonderen Versorgungsbedarfs (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. §§ 36 f. BedarfsplRL) möglich (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R = SozR 4-2500 § 101 Nr. 6, RdNr. 10).
  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 40/91

    Zulassung - Vertragsarzt - Berufsausschuss - Zuständigkeit

    Auszug aus SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17
    § 95 SGG findet in diesem Verfahren keine Anwendung (st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 27.01.1993 - 6 RKa 40/91 = juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2017 - L 5 KA 1317/16).
  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung eines Versorgungsauftrags für

    Auszug aus SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich die Zulassungsgremien bei der Entscheidung über Sonderbedarfszulassungen ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage im betroffenen Planungsbereich machen und ermitteln, welche Leistungen in welchem Umfang zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Planungsbereich erforderlich sind, von den dort zugelassenen Ärzten aber nicht angeboten werden (BSG, Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 1317/16
    Auszug aus SG Stuttgart, 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17
    § 95 SGG findet in diesem Verfahren keine Anwendung (st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 27.01.1993 - 6 RKa 40/91 = juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2017 - L 5 KA 1317/16).
  • SG Marburg, 17.03.2021 - S 12 KA 268/20

    Vertragsarztrecht

    Die Erreichbarkeit der Versorgungsangebote mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist besonders bei solchen Leistungsangeboten zu berücksichtigen, zu deren Inanspruchnahme ein Großteil der zu versorgenden Versicherten - wie bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie - altersbedingt auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs angewiesen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 04.03.2020 - L 11 KA 75/18 - juris Rdnr. 98; zu Kleinstkinder und Kinder siehe auch SG Stuttgart, Urt. v. 28.11.2018 - S 5 KA 2433/17 - juris Rdnr. 48.).
  • SG München, 17.06.2020 - S 38 KA 5/18

    Räumliche Versorgungsangebote - fachärztliche Versorgung

    Abgesehen davon sei nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (Urteil vom 28.11.2018, Az. S 5 KA 2433/17) nicht allein auf die Wegstrecke, sondern auch auf die Fahrtzeiten abzustellen.
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