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   SG Heilbronn, 28.05.2014 - S 6 U 1404/13 K   

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https://dejure.org/2014,15916
SG Heilbronn, 28.05.2014 - S 6 U 1404/13 K (https://dejure.org/2014,15916)
SG Heilbronn, Entscheidung vom 28.05.2014 - S 6 U 1404/13 K (https://dejure.org/2014,15916)
SG Heilbronn, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - S 6 U 1404/13 K (https://dejure.org/2014,15916)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • sozialrechtsiegen.de

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - nächtlicher Treppensturz - Alkoholkonsum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Sturz eines Betriebsrats nach Alkoholkonsum

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Ende eines geselligen Abends: Betriebsrat stürzt mit knapp 2 Promille im Blut

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitsunfall - Nächtlicher Sturz mit zwei Promille

  • Jurion (Kurzinformation)

    Nächtlicher Sturz auf Tagung mit knapp 2 Promille Alkohol im Blut ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsunfall: Sturz eines betrunkenen Betriebsrats bei Tagung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Alkoholbedingte Verletzung bei Betriebsveranstaltung ist Arbeitsunfall

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Nächtlicher Sturz auf Tagung mit knapp 2 Promille Alkohol im Blut ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Treppensturz nach Besäufnis

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Betrunken auf der Tagung - Sturz ist Arbeitsunfall

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Sturz mit 2 Promille bei Betriebsräteversammlung ist Arbeitsunfall

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sturz mit 1,99 ‰ beim Rückweg von einer Betriebsratstagung als Arbeitsunfall?!

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Nächtlicher Sturz auf Tagung mit knapp 2 Promille Alkohol im Blut ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsunfall bei Tagung - 2 Promille kein Hindernis

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sturz auf Betriebsräte-Treffen ist Arbeitsunfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sturz auf einer beruflich veranlassten Tagung ist auch mit knapp zwei Promille Alkohol im Blut als Arbeitsunfall anzusehen - Rückweg zum Hotelzimmer ist Arbeitsweg und bei Fußgängern auch im alkoholisierten Zustand unfallversichert

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 709
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus SG Heilbronn, 28.05.2014 - S 6 U 1404/13
    Hierfür ist erforderlich, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (vgl. BSG, Urt. v. 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R -).
  • LSG Sachsen, 26.10.2006 - L 2 U 49/06
    Auszug aus SG Heilbronn, 28.05.2014 - S 6 U 1404/13
    Der weitgehende Versicherungsschutz bei Dienstreisen resultiert daraus, dass der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Aufenthalt in einer fremden Stadt auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst wird, wie derjenige am Wohnort und dass sich der Versicherte aufgrund der versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit ggf. gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem versicherten während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R - und umfassend sächs. LSG, Urteil vom 26.10.2006 - L 2 U 49/06 - mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - zweistufige

    Auszug aus SG Heilbronn, 28.05.2014 - S 6 U 1404/13
    Dies ist der Fall, wenn die unversicherten Wirkursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Wirkursache verdrängen, so dass der Schaden im Wesentlichen rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 28/12

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung

    Auszug aus SG Heilbronn, 28.05.2014 - S 6 U 1404/13
    Der Versicherungsschutz hätte in diesem Fall selbst nach einer privaten Unterbrechung wieder bestanden, da eine feste zeitliche Grenze von zwei Stunden bei Geschäftsreisen nicht gezogen werden könne (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.09.2012 - L 3 U 28/12 -).
  • LSG Bayern, 11.12.2007 - L 3 U 159/05

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls auf dem Heimweg von einer versicherten

    Auszug aus SG Heilbronn, 28.05.2014 - S 6 U 1404/13
    Bei Fußgängern existiert aber nicht wie bei Autofahrern eine feste Promillegrenze, aber der man von einer absoluten Verkehrsuntüchtigkeit ausgeht (vgl. hierzu umfassend: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.12.2007 - L 3 U 159/05 -).
  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R

    Arbeitsunfall - Dienstreise - Unterkunft - Weg - Nahrungsaufnahme

    Auszug aus SG Heilbronn, 28.05.2014 - S 6 U 1404/13
    Der weitgehende Versicherungsschutz bei Dienstreisen resultiert daraus, dass der durch die versicherte Tätigkeit bedingte Aufenthalt in einer fremden Stadt auch außerhalb der Arbeitszeit nicht in demselben Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflusst wird, wie derjenige am Wohnort und dass sich der Versicherte aufgrund der versicherten Tätigkeit in einer fremden Umgebung aufhält und damit ggf. gefahrbringenden Umständen ausgesetzt ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem versicherten während seines normalen Verweilens an seinem Wohnort nicht begegnet wären (ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R - und umfassend sächs. LSG, Urteil vom 26.10.2006 - L 2 U 49/06 - mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus SG Heilbronn, 28.05.2014 - S 6 U 1404/13
    Die Beweislosigkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht nach den allgemeinen Regeln objektiver Beweislast zu Lasten des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen (BSGE 58, 76; Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 260).
  • SG Dortmund, 01.02.2018 - S 18 U 211/15

    Unfallversicherungsschutz bei betrieblich veranstaltetem Grillabend

    Damit konnte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des SG Heilbronn (Urteil vom 28.05.2014, AZ.: S 6 U 1404/13) nicht einverstanden erklären.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 836/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auch das SG Heilbronn habe in seinem Urteil vom 28. März 2014 (Az. S 6 U 1404/13) den Maßstab nicht derart streng angesetzt wie das SG Ulm in seiner diesem Berufungsverfahren vorangegangenen Entscheidung.

    Die vom Kläger angeführte Entscheidung des SG Heilbronn stützt sein Vorbringen bereits deshalb nicht, da dieses maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich das seinem Urteil zugrunde liegende Unfallereignis, im Gegensatz zu dem streitgegenständlichen, innerhalb des Tagungshotels zugetragen hat (Az. S 6 U 1404/13 -, juris, Rz. 23).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2023 - L 10 U 2477/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Deswegen geht der Hinweis der Klägerseite auf die Entscheidungen des SG Heilbronn (28.04.2014, S 6 U 1404/13, in juris: nächtlicher Sturz eines Betriebsratsmitglieds mit knapp zwei Promille Alkohol im Blut "auf" einer beruflichen Tagung) und des SG Dortmund (01.02.2018, S 18 U 211/15, in juris: Sturz auf dem Weg zur Toilette "während" eines Grillabends im Rahmen eines zweitägigen Workshops zur Verbesserung der Zusammenarbeit in den Abteilungen) - unabhängig von deren Richtigkeit und in jenen Einzelfällen - schon deshalb ins Leere, weil sich die dortigen Unfallereignisse gerade "im Rahmen" einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereigneten.
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