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   SG Frankfurt/Oder, 07.11.2009 - S 7 SO 75/09 ER   

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SG Frankfurt/Oder, 07.11.2009 - S 7 SO 75/09 ER (https://dejure.org/2009,37909)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 07.11.2009 - S 7 SO 75/09 ER (https://dejure.org/2009,37909)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 07. November 2009 - S 7 SO 75/09 ER (https://dejure.org/2009,37909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend als Rechtgrundlage für eine nachträgliche Änderung einer einstweiligen Anordnung in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit; Erforderlichkeit der Änderung einer einstweiligen Anordnung trotz Erledigung der Hauptsache; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • SG Frankfurt/Oder, 07.11.2009 - S 7 SO 71/09

    Angemessenheit der Kosten für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 07.11.2009 - S 7 SO 75/09
    Mit Schriftsatz vom 13.08.2009 hat die Abänderungsantragsgegnerin beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen Zwangsvollstreckungsantrag gestellt, über den das Gericht mit Beschluss vom 07.11.2009, Az. S 7 SO 71/09, entschieden hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren S 7 SO 4/09 ER, S 7 SO 71/09 und S 7 SO 75/09 ER sowie die Verwaltungsakten des Abänderungsantragstellers Bezug genommen.

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 07.11.2009 - S 7 SO 75/09
    Der Abänderungsantragsteller kann zudem einen Erstattungsanspruch gegen den Landkreis Märkisch-Oderland geltend machen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 24/06 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de), gegebenenfalls auch gerichtlich im Wege der Leistungsklage.
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 07.11.2009 - S 7 SO 75/09
    Nach der vom für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.12.2007, Az. B 8/9b SO 12/06 R, Rdnr. 8, www.sozialgerichtsbarkeit.de) vertretenen Ansicht, dass die Ablehnung einer Leistung keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, und dass, wenn ein Hilfesuchender nach Ergehen eines Ablehnungsbescheides zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt hat, sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit und auch durch einen neuen Ablehnungsbescheid erledigt, hätte sich die durch Bescheid vom 01.12.2008 erfolgte Ablehnung durch den Bescheid vom 07.07.2009 erledigt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.05.2006 - L 5 B 1401/05

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 07.11.2009 - S 7 SO 75/09
    Ob auch Leistungen für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum Eingang eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, (vorläufig) zuzusprechen wären, käme darauf an, ob diesbezüglich ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht wird (vgl. Landessozialgericht Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2006, Az.: L 5 B 1401/05 AS ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R
    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 07.11.2009 - S 7 SO 75/09
    Es kann den Widerspruch vom 20.07.2009 bescheiden (vgl. auch § 88 Abs. 2 SGG sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 36/02 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de, und Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.03.2007, Az.: S 7 SO 20/07, nicht veröffentlicht) und damit die Angelegenheit einer gerichtlichen Klärung zuführen.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Untätigkeitsklage - Zuständigkeit - Leistungsträger

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 07.11.2009 - S 7 SO 75/09
    Wenn man in der Ablehnung einer Leistung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sieht (so das Bundessozialgericht - BSG - im Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, Rdnr. 30, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, www.sozialgerichtsbarkeit.de in einem obiter dictum, also einem für die dort getroffene Entscheidung nicht entscheidungserheblichen Hinweis), wurde die ursprünglich unbefristete Ablehnung (Bescheid vom 01.12.2008) mit Bescheid vom 07.05.2009 durch eine befristete Bewilligung (01.12.2008 bis 31.07.2009) und eine Nichtregelung für den anschließenden Zeitraum ersetzt.
  • SG Kassel, 21.02.2017 - S 12 SO 8/17

    Sozialhilfe, EU-Bürger, EU-Ausländer, Bulgarien

    Denn wenn die zuvor getroffene Entscheidung lediglich auf einer Interessenabwägung beruht, dann muss auch die Abänderung der Entscheidung bereits aufgrund einer Interessenabwägung möglich sein (ebenso SG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2009 - S 7 SO 75/09 ER, veröffentlicht unter juris).
  • SG Frankfurt/Oder, 07.11.2009 - S 7 SO 71/09

    Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsvoraussetzungen - Vollstreckungstitel -

    Über den Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 07.11.2009, Az. S 7 SO 75/09 ER, entschieden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren S 7 SO 4/09 ER, S 7 SO 71/09 und S 7 SO 75/09 ER sowie die Verwaltungsakten des Vollstreckungsschuldners Bezug genommen.

    Ob die Vollstreckungsgläubigerin gegen die Vollstreckungsschuldnerin für den Zeitraum ab 01.08.2009 einen vollstreckungsfähigen Titel erlangen kann (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss vom 07.11.2009, Az. S 7 SO 75/09 ER, unter 3.), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens.

  • SG Kassel, 18.04.2018 - S 12 SO 53/17
    Denn wenn die zuvor getroffene Entscheidung lediglich auf einer Interessenabwägung beruht, dann muss auch die Abänderung der Entscheidung bereits aufgrund einer Interessenabwägung möglich sein (ebenso SG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2009 - S 7 SO 75/09 ER, veröffentlicht unter juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2013 - L 7 AS 1144/13

    Abänderung einer einstweiligen Verfügung; Keine analoge Anwendung von

    Denn wenn die zuvor getroffene Entscheidung lediglich auf einer Interessenabwägung beruht, dann muss auch die Abänderung der Entscheidung bereits aufgrund einer Interessenabwägung möglich sein (ebenso SG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2009 - S 7 SO 75/09 ER, veröffentlicht unter juris).
  • LSG Sachsen, 26.06.2023 - L 4 AS 339/23
    Dies spricht dagegen, die Abänderung oder Aufhebung der rechtskräftigen einstweiligen Anordnung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unabhängig von einer Änderung der Sach- und Rechtslage und lediglich von einer geänderten Interessenabwägung abhängig zu machen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.10.2013 - L 7 AS 1144/13 ER - juris Rn. 15 f. unter Hinweis auf Sozialgericht [SG] Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2009 - S 7 SO 75/09 ER).
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