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   SG Berlin, 14.12.2011 - S 71 KA 161/11   

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SG Berlin, 14.12.2011 - S 71 KA 161/11 (https://dejure.org/2011,3211)
SG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2011 - S 71 KA 161/11 (https://dejure.org/2011,3211)
SG Berlin, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - S 71 KA 161/11 (https://dejure.org/2011,3211)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5, § 31 Abs 1 S 2 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 106 Abs 2 S 4 SGB 5, § 135 Abs 1 SGB 5
    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Einzelverordnungs-Regress - Zulässigkeit des Off-Label-Use - Überprüfung von Arzneimittelverordnungen wegen Überschreitens der Maximaldosierung - grundrechtsorientierte Auslegung nach dem Beschluss des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung eines Arzneikostenregresses; Einsatz eines Arzneimittels abweichend von dem Inhalt der Zulassung (Off-Label-Use)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 3/08 R

    Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln

    Auszug aus SG Berlin, 14.12.2011 - S 71 KA 161/11
    Bei Regressen, denen unzulässige Verordnungen zugrunde liegen, wie dies beim Fehlen der Arzneimittelzulassung des verordneten Medikaments, bei einem unzulässigen Off-Label-Use, bei Verordnung entgegen einem AMRL-Verordnungsausschluss oder bei Unvereinbarkeit einer Verordnung mit den Vorgaben des § 135 Abs. 1 SGB V der Fall ist, kann eine Unwirtschaftlichkeit nur bejaht oder verneint werden (sogenannter Basismangel, vgl. dazu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 und BSG MedR 2010, 276, jeweils Rn. 29).

    Mit dem Regress lediglich einen Teil der Unwirtschaftlichkeit abzuschöpfen, kann nur in anders gelagerten Fällen in Betracht kommen, zum Beispiel im Rahmen eines Regresses aufgrund einer sogenannten Durchschnittsprüfung bei insgesamt deutlich höherem Verordnungsvolumen als im Durchschnitt der Arztgruppe und/oder bei einer Anfängerpraxis, eventuell auch bei der Belassung von Restüberschreitungen (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 Rn. 30 am Ende; vgl. weiterhin BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 und BSG MedR 2010, 276, jeweils Rn. 29).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen

    Auszug aus SG Berlin, 14.12.2011 - S 71 KA 161/11
    Bei Regressen, denen unzulässige Verordnungen zugrunde liegen, wie dies beim Fehlen der Arzneimittelzulassung des verordneten Medikaments, bei einem unzulässigen Off-Label-Use, bei Verordnung entgegen einem AMRL-Verordnungsausschluss oder bei Unvereinbarkeit einer Verordnung mit den Vorgaben des § 135 Abs. 1 SGB V der Fall ist, kann eine Unwirtschaftlichkeit nur bejaht oder verneint werden (sogenannter Basismangel, vgl. dazu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 und BSG MedR 2010, 276, jeweils Rn. 29).

    Mit dem Regress lediglich einen Teil der Unwirtschaftlichkeit abzuschöpfen, kann nur in anders gelagerten Fällen in Betracht kommen, zum Beispiel im Rahmen eines Regresses aufgrund einer sogenannten Durchschnittsprüfung bei insgesamt deutlich höherem Verordnungsvolumen als im Durchschnitt der Arztgruppe und/oder bei einer Anfängerpraxis, eventuell auch bei der Belassung von Restüberschreitungen (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 Rn. 30 am Ende; vgl. weiterhin BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 und BSG MedR 2010, 276, jeweils Rn. 29).

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus SG Berlin, 14.12.2011 - S 71 KA 161/11
    Zu der Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) gehört auch die Vorgabe der Dosierung (§ 22 Absatz 1 Nr. 10, § 29 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Nr. 1 AMG, vgl. auch die Erwähnung der Pflicht zur Anzeige von Veränderungen der Dosierung in BSGE 89, 184, 187 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 S. 31 f.).

    Nach seiner ständigen Rechtsprechung (seit dem Urteil vom 19. März 2002, BSGE 89, 184) kann ein zugelassenes Arzneimittel grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in einem Anwendungsgebiet verordnet werden, auf das sich die Zulassung nicht erstreckt.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Berlin, 14.12.2011 - S 71 KA 161/11
    Eine Leistungspflicht der Klägerin kommt auch nicht unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 115, 25) in Betracht.

    Es bedarf jedoch dann einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts, wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt, bei der die Anwendung der üblichen Standardbehandlung aus medizinischen Gründen ausscheidet und andere Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen (BVerfGE 115, 25; BSG, Urteil vom 27. März 2007, Az. B 1 KR 17/06 R, veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

    Auszug aus SG Berlin, 14.12.2011 - S 71 KA 161/11
    Mit dem Regress lediglich einen Teil der Unwirtschaftlichkeit abzuschöpfen, kann nur in anders gelagerten Fällen in Betracht kommen, zum Beispiel im Rahmen eines Regresses aufgrund einer sogenannten Durchschnittsprüfung bei insgesamt deutlich höherem Verordnungsvolumen als im Durchschnitt der Arztgruppe und/oder bei einer Anfängerpraxis, eventuell auch bei der Belassung von Restüberschreitungen (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 Rn. 30 am Ende; vgl. weiterhin BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 und BSG MedR 2010, 276, jeweils Rn. 29).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung -

    Auszug aus SG Berlin, 14.12.2011 - S 71 KA 161/11
    Soweit in der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundessozialgerichts eine Rechtfertigung einer Dosierung, die über die Therapieempfehlungen der Roten Liste und der Fachinformation weit hinaus geht, ausnahmsweise für den Fall erwogen wird, dass es für die Abweichung eine medizinische Rechtfertigung gibt - was etwa aufgrund von Besonderheiten im zugrunde liegenden Behandlungsfall denkbar sein könne - (vgl. hierzu Beschluss des BSG vom 3. November 2010, Az. B 6 KA 35/10 B, Juris; Urteil des BSG vom 27. Juni 2007 Az. B 6 KA 44/06 R, Juris), führt auch dies zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Off-Label-Use -

    Auszug aus SG Berlin, 14.12.2011 - S 71 KA 161/11
    Es bedarf jedoch dann einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts, wenn eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt, bei der die Anwendung der üblichen Standardbehandlung aus medizinischen Gründen ausscheidet und andere Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen (BVerfGE 115, 25; BSG, Urteil vom 27. März 2007, Az. B 1 KR 17/06 R, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 03.11.2010 - B 6 KA 35/10 B

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress - Begriff der Einzelfallprüfung

    Auszug aus SG Berlin, 14.12.2011 - S 71 KA 161/11
    Soweit in der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundessozialgerichts eine Rechtfertigung einer Dosierung, die über die Therapieempfehlungen der Roten Liste und der Fachinformation weit hinaus geht, ausnahmsweise für den Fall erwogen wird, dass es für die Abweichung eine medizinische Rechtfertigung gibt - was etwa aufgrund von Besonderheiten im zugrunde liegenden Behandlungsfall denkbar sein könne - (vgl. hierzu Beschluss des BSG vom 3. November 2010, Az. B 6 KA 35/10 B, Juris; Urteil des BSG vom 27. Juni 2007 Az. B 6 KA 44/06 R, Juris), führt auch dies zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 1/97

    Anerkennung kompensierender Einsparungen bei der vertragsärztlichen

    Auszug aus SG Berlin, 14.12.2011 - S 71 KA 161/11
    Die Befugnis, den Prüfungsumfang nach Maßgabe der genannten Prüfmethoden zu beschränken - so zum Beispiel eine Einzelleistungs- oder eine Einzelfallprüfung durchzuführen -, findet ihre Berechtigung darin, dass jeder Vertragsarzt verpflichtet ist, sich umfassend wirtschaftlich zu verhalten, das heißt nicht nur insgesamt, sondern auch in jedem Teilbereich seiner Tätigkeit und bei jeder einzelnen Leistung entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu handeln (vgl. BSGE 71, 194, 199, 201 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 15 S 91, 93; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S. 232 f; SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 Rn. 9) .
  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 3/92

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeit - Schätzung - Unwirtschaftlicher

    Auszug aus SG Berlin, 14.12.2011 - S 71 KA 161/11
    Die Befugnis, den Prüfungsumfang nach Maßgabe der genannten Prüfmethoden zu beschränken - so zum Beispiel eine Einzelleistungs- oder eine Einzelfallprüfung durchzuführen -, findet ihre Berechtigung darin, dass jeder Vertragsarzt verpflichtet ist, sich umfassend wirtschaftlich zu verhalten, das heißt nicht nur insgesamt, sondern auch in jedem Teilbereich seiner Tätigkeit und bei jeder einzelnen Leistung entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu handeln (vgl. BSGE 71, 194, 199, 201 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 15 S 91, 93; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S. 232 f; SozR 4-2500 § 106 Nr. 3 Rn. 9) .
  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 45/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 5/92

    Sozialgerichtsverfahren - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - L 7 KA 62/19

    Vertragsärztliche Vergütung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress

    Der Einsatz eines Arzneimittels abweichend von dem Inhalt der Zulassung - wie der Dosierung oder der Art der Anwendung - stellt einen off-label-use dar (SG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2011, S 71 KA 161/11, zitiert nach juris, Rn. 24; Pitz, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 31 SGB V [Stand: 11.01.2023], Rn. 72).
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