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   SG Dortmund, 04.11.2003 - S 9 KA 39/03   

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SG Dortmund, 04.11.2003 - S 9 KA 39/03 (https://dejure.org/2003,13236)
SG Dortmund, Entscheidung vom 04.11.2003 - S 9 KA 39/03 (https://dejure.org/2003,13236)
SG Dortmund, Entscheidung vom 04. November 2003 - S 9 KA 39/03 (https://dejure.org/2003,13236)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit von Honorarbescheiden wegen der Vergütung über die Grundpauschale nach der Gebührennummer (GNR) 3456 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) an Stelle der Pauschale nach der GNR 3454 EBM; Verletzung des Gebotes der Honorarverteilungsgerechtigkeit durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

    Auszug aus SG Dortmund, 04.11.2003 - S 9 KA 39/03
    Von solchen oder ähnlichen Fällen abgesehen, in denen die Überschreitung der Grenzen normativen Ermessens rechtlich fassbar wird, haben auch die Gerichte die Regelungen des EBM als für sie maßgebend hinzunehmen (BSG SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1; BSGE 78, 98, 107; BSGE 79, 239, 245; BSGE 83, 205, 208).

    Aus dem Umfang der Ermächtigungsgrundlage des § 87 Abs. 2 S. 1 u. 2., Abs. 2 a S. 1, Abs. 2 a S. 7 u. 8, Abs. 2 b S. 1 u. 2 SGB V ergibt sich erstens, dass die Gesamtheit der laborärztlichen Leistungen - also auch die auf Überweisung von anderen Ärzten erbrachten Leistungen - der Steuerungsfunktion des EBM unterworfen ist (BSGE 78, 98, 104, 108).

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R

    Vertragszahnarztrecht - Anwendung - gebührenordnungsrechtliche

    Auszug aus SG Dortmund, 04.11.2003 - S 9 KA 39/03
    Die Zurückhaltung bei der Auslegung des EBM bzw. der Vertragsgebührenordnungen beruht auf ihrem, dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zwischen Ärzten einerseits und Krankenkassen andererseits dienenden, vertraglichen Charakter (vgl. BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 Seite 22 f. sowie SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 zum zahnärztlichen Bereich).

    Die Leistungsbeschreibungen dürfen schließlich auch weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewandt werden (vgl. BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 Seite 15; SozR a.a.O. Nr. 1460 Nr. 1 Seite 2; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 Seite 4; zuletzt bestätigt durch Urteile vom 26.06.2002 - B 6 KA 5/02 R - und vom 02.04.2003 - B 6 KA 28/02 R -).

  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 18/91

    Zuschlag - Ambulant - Anästhesie - Arzt

    Auszug aus SG Dortmund, 04.11.2003 - S 9 KA 39/03
    Die Zurückhaltung bei der Auslegung des EBM bzw. der Vertragsgebührenordnungen beruht auf ihrem, dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zwischen Ärzten einerseits und Krankenkassen andererseits dienenden, vertraglichen Charakter (vgl. BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5 Seite 22 f. sowie SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 zum zahnärztlichen Bereich).

    Durch die personelle Zusammensetzung des Bewertungsausschusses und den vertraglichen Charakter des EBM soll gewährleistet werden, dass die unterschiedlichen Interessen der an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Gruppen zum Ausgleich kommen und auf diese Weise eine sachgerechte Abgrenzung und Bewertung der ärztlichen Leistungen erreicht wird (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 5).

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 59/98 R

    Vertragsärztliche Leistung beim Aids-Test 1985

    Auszug aus SG Dortmund, 04.11.2003 - S 9 KA 39/03
    Die den Partnern der Verträge über die kassen-/vertragsärztliche Versorgung in § 72 Abs. 2 SGB V auferlegte Verpflichtung, Vorsorge dafür zu treffen, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden, hat rein objektiv-rechtliche Bedeutung und begründet grundsätzlich kein subjektives Recht des einzelnen Kassen-/Vertragsarztes auf ein bestimmtes, als angemessen bewertetes Honorar für die einzelne Leistung oder die ärztliche Tätigkeit insgesamt (BSGE 75, 187; BSG SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1; BSG, Urteil vom 26.01.2000, B 6 KA 59/98 R).

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz können sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG einzelne Ärzte nur dann auf das Gebiet der Angemessenheit der vertragsärztlichen Vergütung berufen, wenn durch eine zu niedrige Honorierung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als ganzes - bzw. zumindest hinsichtlich eines Teilgebiets (BSGE 75, 187, 191; BSG SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1, S. 1, 6) - und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem beteiligten ärztlichen Leistungserbringer gefährdet wäre (BSGE 75, 187, 191; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 10, S. 53, 63; BSG SozR 3-2500 §§ 85 Nr. 12, S. 71, 82; BSG, Urteil vom 26.01.2000, B 6 KA 59/98 R S. 10).

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

    Auszug aus SG Dortmund, 04.11.2003 - S 9 KA 39/03
    Die den Partnern der Verträge über die kassen-/vertragsärztliche Versorgung in § 72 Abs. 2 SGB V auferlegte Verpflichtung, Vorsorge dafür zu treffen, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden, hat rein objektiv-rechtliche Bedeutung und begründet grundsätzlich kein subjektives Recht des einzelnen Kassen-/Vertragsarztes auf ein bestimmtes, als angemessen bewertetes Honorar für die einzelne Leistung oder die ärztliche Tätigkeit insgesamt (BSGE 75, 187; BSG SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1; BSG, Urteil vom 26.01.2000, B 6 KA 59/98 R).

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz können sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG einzelne Ärzte nur dann auf das Gebiet der Angemessenheit der vertragsärztlichen Vergütung berufen, wenn durch eine zu niedrige Honorierung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als ganzes - bzw. zumindest hinsichtlich eines Teilgebiets (BSGE 75, 187, 191; BSG SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1, S. 1, 6) - und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem beteiligten ärztlichen Leistungserbringer gefährdet wäre (BSGE 75, 187, 191; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 10, S. 53, 63; BSG SozR 3-2500 §§ 85 Nr. 12, S. 71, 82; BSG, Urteil vom 26.01.2000, B 6 KA 59/98 R S. 10).

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 28/02 R

    Abrechnungsausschluss für Verweilgebühren - Belegarzt - Leistungserbringung auf

    Auszug aus SG Dortmund, 04.11.2003 - S 9 KA 39/03
    Die Leistungsbeschreibungen dürfen schließlich auch weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewandt werden (vgl. BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 Seite 15; SozR a.a.O. Nr. 1460 Nr. 1 Seite 2; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 Seite 4; zuletzt bestätigt durch Urteile vom 26.06.2002 - B 6 KA 5/02 R - und vom 02.04.2003 - B 6 KA 28/02 R -).

    Dieser Rechtsprechung des BSG kann nicht das Verbot entnommen werden, ergänzend zu einer wortlautbezogenen Interpretation systematische und teleologische Gesichtspunkte heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2003 - B 6 KA 28/02 R - Umdruck S. 4).

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

    Auszug aus SG Dortmund, 04.11.2003 - S 9 KA 39/03
    Von solchen oder ähnlichen Fällen abgesehen, in denen die Überschreitung der Grenzen normativen Ermessens rechtlich fassbar wird, haben auch die Gerichte die Regelungen des EBM als für sie maßgebend hinzunehmen (BSG SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1; BSGE 78, 98, 107; BSGE 79, 239, 245; BSGE 83, 205, 208).
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus SG Dortmund, 04.11.2003 - S 9 KA 39/03
    Von solchen oder ähnlichen Fällen abgesehen, in denen die Überschreitung der Grenzen normativen Ermessens rechtlich fassbar wird, haben auch die Gerichte die Regelungen des EBM als für sie maßgebend hinzunehmen (BSG SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1; BSGE 78, 98, 107; BSGE 79, 239, 245; BSGE 83, 205, 208).
  • BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 5/02 R

    Vertragsarzt - Demonstration des Ausmaßes der Beweglichkeit und Belastbarkeit der

    Auszug aus SG Dortmund, 04.11.2003 - S 9 KA 39/03
    Die Leistungsbeschreibungen dürfen schließlich auch weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewandt werden (vgl. BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 Seite 15; SozR a.a.O. Nr. 1460 Nr. 1 Seite 2; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 Seite 4; zuletzt bestätigt durch Urteile vom 26.06.2002 - B 6 KA 5/02 R - und vom 02.04.2003 - B 6 KA 28/02 R -).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 87/00 R

    Vertragsarzt - Vergütung für rekonstruktive arthroskopische Operationen umfaßt

    Auszug aus SG Dortmund, 04.11.2003 - S 9 KA 39/03
    Auf Grund dessen ist es ausgeschlossen, unter Hinweis auf eine tatsächlich bestehende oder nur behauptete übereinstimmende medizinisch-wissenschaftliche Auffassung erweiterte Abrechnungsmöglichkeiten damit zu begründen, die Terminologie der Gebührenordnungen werde der medizinischen Realität nicht gerecht (vgl. zu diesem Aspekt BSG, Urteil vom 16.05.2001 - B 6 KA 87/00 R - Umdruck S. 6 ff., 8 und zu Honorierungsgesichtspunkten BSG, Urteil vom 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R).
  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 15/90

    Auslegung der Vorschriften des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für

  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 3/96

    Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über das Praxisbudget für Basislaborleistungen

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 37/02 R

    Streitverfahren über Gültigkeit einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2003 - L 5 KA 1753/01
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 55/03 R

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 35/04 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab - keine inhaltliche Änderung durch Beschlüsse des

    Auf die Revisionen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 4. November 2003 (S 9 KA 225/00, S 9 KA 33/03 und S 9 KA 39/03) aufgehoben.

    die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 4. November 2003 (S 9 KA 225/00, S 9 KA 33/03 und S 9 KA 39/03) aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 28. November 2000 (Quartal I/2000), 14. Dezember 2000 (Quartal II/2000), 27. Mai 2003 (Quartal III/2002) und 4. Juli 2003 (Quartal IV/2002) und unter teilweiser Aufhebung der Honorarbescheide für diese Quartale zu verpflichten, sein Honorar für diese Quartale unter Anwendung der Gebühren-Nr. 3454 EBM-Ä neu festzusetzen.

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