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   BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 365/97   

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https://dejure.org/1998,221
BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 365/97 (https://dejure.org/1998,221)
BAG, Entscheidung vom 12.11.1998 - 8 AZR 365/97 (https://dejure.org/1998,221)
BAG, Entscheidung vom 12. November 1998 - 8 AZR 365/97 (https://dejure.org/1998,221)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 611 a; ; ArbGG § ... 61 b; ; EWG 76/207 vom 9. Februar 1976 Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 1994 § 5; ; Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 1994 § 12

  • agg-hopper.de PDF

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611a; ArbGG § 61b; Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG vom 9. 2. 1976 Art. 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2; Gemeindeordnung des Landes NW vom 17. 10. 1994 §§ 5, 12
    Geschlechtsdiskriminierung bei der Einstellung - Subjektiv ernsthafte Bewerbung und objektive Eignung als Entschädigungsvoraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung einer Gleichstellungsbeauftragten

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung in einem Stellenbesetzungsverfahren; Voraussetzung der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Gleichstellungsbeauftragte muß keine Frau sein

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei der Einstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 90, 170
  • NJW 1999, 1419 (Ls.)
  • MDR 1999, 389
  • MDR 1999, 489
  • MDR 1999, 750
  • NVwZ 1999, 805
  • NZA 1999, 371
  • BB 1998, 2528
  • BB 1999, 372
  • DB 1998, 2420
  • DB 1999, 384
  • SAE 2000, 60
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hamm, 10.04.1997 - 17 Sa 1870/96

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 365/97
    Landesarbeitsgericht Hamm - 17 Sa 1870/96 -.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. April 1997 - 17 Sa 1870/96 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

    Auszug aus BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 365/97
    Eine mittelbare Diskriminierung ist aber ausgeschlossen, wenn die sich beim Vergleich der begünstigten und benachteiligten Gruppen ergebende Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG Urteil vom 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - AP Nr. 123 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

    Auszug aus BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 365/97
    Wegen der hervorragenden Bedeutung der Stellenausschreibung für die Frage, welche Differenzierungsgründe im späteren gerichtlichen Verfahren noch berücksichtigt werden können, wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1993 (- 1 BvR 258/86 - BVerfGE 89, 276 = AP Nr. 9 zu § 611 a BGB) verwiesen.
  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 77/09

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung - Gleichstellungsbeauftragte - männlicher

    Für eine Auslegung über den Wortlaut hinaus besteht auch angesichts des § 3 Abs. 1 AGG kein Bedürfnis (vgl. unter II 3 a bb (1), anders noch zu § 611a BGB: BAG 12. November 1998 - 8 AZR 365/97 - BAGE 90, 170 = AP BGB § 611a Nr. 16 = EzA BGB § 611a Nr. 14; 27. April 2000 - 8 AZR 295/99 - BGleiG E.II.2.1 BGB § 611a Nr. 2).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 12. November 1998 (- 8 AZR 365/97 - BAGE 90, 170 = AP BGB § 611a Nr. 16 = EzA BGB § 611a Nr. 14).

    Es kommt nämlich nicht darauf an, ob das weibliche Geschlecht generell für das Amt der nach § 5a NGO zu bestellenden kommunalen Gleichstellungsbeauftragten iSd. § 8 Abs. 1 AGG eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt (verneinend für die nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte mit dem dort festgelegten Aufgabenbereich: BAG 12. November 1998 - 8 AZR 365/97 - BAGE 90, 170 = AP BGB § 611a Nr. 16 = EzA BGB § 611a Nr. 14), sondern, ob dies im Hinblick auf die konkret von der Beklagten gesuchte Gleichstellungsbeauftragte der Fall ist.

    Zwar kann ein Mann grundsätzlich in gleicher Weise wie eine Frau an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitwirken (so auch BAG 12. November 1998 - 8 AZR 365/97 - BAGE 90, 170 = AP BGB § 611a Nr. 16 = EzA BGB § 611a Nr. 14) und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entwickeln.

    Diese Wertung deckt sich mit der des Senats in der Entscheidung vom 12. November 1998 (- 8 AZR 365/97 - BAGE 90, 170 = AP BGB § 611a Nr. 16 = EzA BGB § 611a Nr. 14), wonach es einer Gemeinde überlassen bleibt, über die jeweilige Gemeindeordnung hinausgehende geschlechtsspezifische Voraussetzungen für die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten zu schaffen und diese insbesondere vorliegen können, wenn Betreuungssituationen im Verhältnis zu Bürgerinnen auftreten, die ausschließlich von Frauen wahrgenommen werden können.

  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 791/07

    Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin

    Von einem solchen Ausnahmefall ist nur auszugehen, wenn von vornherein der Wille fehlt, die ausgeschriebene Stelle tatsächlich einzunehmen, also in Wirklichkeit nur eine Entschädigung angestrebt wird (vgl. BAG 12. November 1998 - 8 AZR 365/97 -BAGE 90, 170, zu B III 1 und 2 der Gründe).
  • BGH, 04.05.2022 - 1 StR 138/21

    Betrug durch AGG-Hopping (konkludente Täuschung: Erklärungsinhalt bei

    Das Bundesarbeitsgericht hatte zunächst die vor Inkrafttreten des AGG zum 18. August 2006 zu der Vorschrift des § 611a Abs. 2 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 entwickelten Grundsätze auf das AGG übertragen; Entschädigungsansprüche von subjektiv nicht ernsthaften Bewerbern hatte es nicht an dem - von der Gegenseite darzulegenden und zu beweisenden - Einwand des Rechtsmissbrauchs scheitern lassen, sondern zunächst entschieden, dass im Stellenbesetzungsverfahren nur benachteiligt werden könne, wer sich subjektiv ernsthaft beworben habe und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht komme, es im Fall einer Scheinbewerbung demnach bereits an den Anspruchsvoraussetzungen fehle (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08, BAGE 131, 232 Rn. 50; zu § 611a Abs. 2 BGB aF: vgl. BAG, Urteile vom 12. November 1998 - 8 AZR 365/97, BAGE 90, 170, 180; vom 27. April 2000 - 8 AZR 295/99 Rn. 45 und vom 16. September 2008 - 9 AZR 791/07, BAGE 127, 367 Rn. 57).
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