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   BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00   

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https://dejure.org/2001,312
BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00 (https://dejure.org/2001,312)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2001 - 3 AZR 164/00 (https://dejure.org/2001,312)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 (https://dejure.org/2001,312)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Die vorgezogene Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsrente - Betriebliche Altersversorgung - Arbeitnehmer - Ausscheiden - Betriebstreue - Altersgrenze - Abschlag - Vorzeitig - Vorgezogen

  • Judicialis

    BetrAVG § 6; ; BetrAVG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG §§ 6, 2
    Die vorgezogene Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft - Feste Altersgrenze; vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen; Anspruchsberechnung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG §§ 6, 12
    Vorgezogene Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 1971
  • NZA 2002, 93
  • BB 2001, 1854
  • DB 2001, 1887
  • SAE 2002, 33
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 01.06.1978 - 3 AZR 216/77

    Betriebliche Altersruhegeld - Versorgungsregelung - Ausmaß der Kürzung -

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00
    Es könne nur darum gehen, den negativen Zinseffekt und die längere Rentenbezugsdauer auszugleichen (im Ergebnis ähnlich schon früher Ahrend/Förster/Rößler Anm. zu BAG 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - AP BetrAVG § 6 Nr. 1 unter 4.).

    Berechnungsregeln für die Ermittlung der Höhe der vorgezogenen Betriebsrente enthält das Gesetz nicht (so auch schon BAG 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - BAGE 30, 333, 335 f. = AP BetrAVG § 6 Nr. 1 mit insoweit zustimmender Anm. von Ahrend/Förster/Rößler = SAE 1979, 177 mit Anm. Blomeyer/Seitz).

    Der Senat hat den Arbeitgeber deshalb grundsätzlich für berechtigt gehalten, die Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der sich auf § 6 BetrAVG stützt, nach Maßgabe der Regeln des § 2 BetrAVG zu kürzen, selbst wenn eine entsprechende Möglichkeit in der Versorgungszusage nicht ausdrücklich vorgesehen ist (BAG 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - BAGE 30, 333, 339).

  • BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 93/99

    Vorgezogene Betriebsrente bei zuvor im Rahmen einer Ablösung garantiertem

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00
    Der Senat hält es für rechtlich geboten, seine Rechtsprechung zur Berechnung des Betriebsrentenanspruchs eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers bei vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG im Anschluß an seinen Hinweis im Urteil 21. März 2000 (- 3 AZR 93/99 - DB 2001, 206 mit Anm. Schumann = RdA 2001, 118 mit Anm. Höfer = ZIP 2000, 2000) zu modifizieren.

    Auch insoweit ist im Gesetz ein auf den Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme abstellendes Quotierungsverfahren nicht vorgegeben (aA Höfer RdA 2001, 121, 122 f.).

  • BAG, 12.03.1991 - 3 AZR 102/90

    Anwartschaftsberechnung bei vorzeitigem Ruhegeldanspruch

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00
    Bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers darf die fehlende Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze grundsätzlich nicht zweifach mindernd berücksichtigt werden (insoweit Aufgabe der Rechtsprechung des Senats Urteile vom 13. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13; 12. März 1991 - 3 AZR 102/90 - BAGE 67, 301, 307 ff.).

    Die so ermittelte Betriebsrente bei Erreichen des besonderen Versorgungsfalles nach § 6 BetrAVG im Betrieb war dann im Verhältnis der tatsächlich erreichten zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebsrente zu kürzen (BAG 13. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13; 12. März 1991 - 3 AZR 102/90 - BAGE 67, 301, 307 ff.; 29. Juli 1997 - 3 AZR 134/96 - AP BetrAVG § 6 Nr. 24 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 20).

  • BAG, 13.03.1990 - 3 AZR 338/89

    Zeitanteilige vorzeitige Altersrente

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00
    Bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers darf die fehlende Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze grundsätzlich nicht zweifach mindernd berücksichtigt werden (insoweit Aufgabe der Rechtsprechung des Senats Urteile vom 13. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13; 12. März 1991 - 3 AZR 102/90 - BAGE 67, 301, 307 ff.).

    Die so ermittelte Betriebsrente bei Erreichen des besonderen Versorgungsfalles nach § 6 BetrAVG im Betrieb war dann im Verhältnis der tatsächlich erreichten zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebsrente zu kürzen (BAG 13. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13; 12. März 1991 - 3 AZR 102/90 - BAGE 67, 301, 307 ff.; 29. Juli 1997 - 3 AZR 134/96 - AP BetrAVG § 6 Nr. 24 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 20).

  • LAG Köln, 01.12.1999 - 7 Sa 66/99

    [Vor-] Ruhestand - feste Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00
    3 AZR 164/00 7 Sa 66/99.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. Dezember 1999 - 7 Sa 66/99 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 11.09.1980 - 3 AZR 185/80

    Betriebliches Ruhegeld - Einführung des flexiblen Altersruhegeldes - Kürzungen

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00
    Er hat dem Versorgungsschuldner im Hinblick auf den gesetzgeberischen Eingriff in das Äquivalenzverhältnis durch § 6 BetrAVG die Möglichkeit eröffnet, seine Versorgungszusage zu ergänzen und einen versicherungsmathematischen Abschlag einzuführen (BAG 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - AP BetrAVG § 6 Nr. 3 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 4).
  • BAG, 25.10.1988 - 3 AZR 598/86

    Berechnung einer Versorgungsanwartschaft - Kürzung einer Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00
    Das Landesarbeitsgericht beruft sich für seine gegenteilige Rechtsauffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 25. Oktober 1988 (- 3 AZR 598/86 - AP BetrAVG § 6 Nr. 15 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 10).
  • BAG, 22.02.1983 - 3 AZR 546/80

    Versorgungsanwartschaft - Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00
    Eine andere Altersgrenze iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BetrAVG ist nur dann anzunehmen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, daß der begünstigte Arbeitnehmer grundsätzlich zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit einer ungekürzten Betriebsrente in den Ruhestand treten soll (BAG 22. Februar 1983 - 3 AZR 546/80 - BAGE 41, 414, 418; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 2 Rn. 53 f.).
  • BAG, 29.07.1997 - 3 AZR 134/96

    Berechnung der Teilrente bei vorzeitigem Ausscheiden und Inanspruchnahme nach § 6

    Auszug aus BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00
    Die so ermittelte Betriebsrente bei Erreichen des besonderen Versorgungsfalles nach § 6 BetrAVG im Betrieb war dann im Verhältnis der tatsächlich erreichten zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebsrente zu kürzen (BAG 13. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13; 12. März 1991 - 3 AZR 102/90 - BAGE 67, 301, 307 ff.; 29. Juli 1997 - 3 AZR 134/96 - AP BetrAVG § 6 Nr. 24 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 20).
  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 832/11

    Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener

    Da die Richtlinien 93 die Berechnung der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht selbst regeln, richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe) .

    bb) Unerheblich ist auch, dass sich die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit darauf berufen hat, ihre Berechnungsweise habe im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats gestanden, die dieser durch die Urteile vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) und vom 21. März 2006 (- 3 AZR 374/05 - BAGE 117, 268) geändert habe.

    Die Praxis der Beklagten bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers entsprach nicht der früheren Rechtsprechung des Senats vor den Urteilen vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) und vom 21. März 2006 (3 AZR 374/05 - aaO) .

    Die so für den Zeitpunkt des Versorgungsfalls nach § 6 BetrAVG ermittelte Betriebsrente war anschließend im Verhältnis der tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze von 65 Jahren (und wiederum nicht bis zum Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze) möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (vgl. dazu ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 1 der Gründe mwN) .

    Diese Rechtsprechung hat der Senat durch das Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) geändert.

  • LAG Köln, 07.07.2015 - 12 Sa 697/13

    Abänderungsklage, Berücksichtigung von Überstunden nach Änderung der

    Seit der Entscheidung des BAG vom 23. Januar 2001 (3 AZR 164/00) sei die Vollendung des 65. Lebensjahres stets als Altersgrenze im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG anzusehen, es sei denn, die Versorgungszusage sehe eine frühere feste Altersgrenze vor.

    Zum anderen sei eine weitere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - vollzogen worden, wonach das BAG klargestellt habe, dass der in § 6 BetrAVG geregelte Leistungsanspruch kein Versorgungsfall wegen Erreichens einer Altersgrenze sei.

    Die darüber hinaus auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - sowie 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - gestützte Abänderung des Urteils ist nicht begründet.

    Dies sei nun durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Entscheidungen vom 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - sowie 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - abgeändert worden.

    Die Praxis der Klägerin bei der Berechnung der vorgezogenen in Anspruch genommen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers entsprach nicht der früheren Rechtsprechung des Senats vor den Urteilen des 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) sowie vom 21. März 2006 (- 3 AZR 374/05 -).

    Die so für den Zeitpunkt des Versorgungsfalls nach § 6 BetrAVG ermittelte Betriebsrente war anschließend im Verhältnis der tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze von 65 Jahren (und wiederum nicht bis zum Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze) möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (vgl. dazu ausführlich BAG, 23. Januar 2001, 3 AZR 164/00, juris, Rz. 23 mwN; BAG, 10. Dezember 2013, 3 AZR 832/11, juris, Rz. 67).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht durch das Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) geändert.

  • BAG, 21.03.2006 - 3 AZR 374/05

    Gesamtversorgung - fiktive Sozialversicherungsrente

    Von der so berechneten Betriebsrente ist dann ein versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen (vgl. 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23, zu II 2 der Gründe; 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 212, zu B II 1 und 2 der Gründe; 18. November 2003 - 3 AZR 517/02 - BAGE 108, 323, zu II der Gründe; 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28, zu III der Gründe; 7. September 2004 - 3 AZR 524/03 - EzA BetrAVG § 6 Nr. 27, zu B III der Gründe).

    Im Übrigen ist der Abschlag der Höhe nach nicht zu beanstanden (BAG 28. März 1995 - 3 AZR 900/94 - AP BetrAVG § 6 Nr. 21 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 17, zu II 3 c der Gründe; 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23, zu II 2 b aa der Gründe).

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